Kein Anspruch auf Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EVW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Tochter J, geboren am XX.XX.XXXX, ab Jänner 2012, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - Frau EV - beantragte mit Datum die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter J, geboren am XX.XX.XXXX, ab Jänner 2012. Bereits mit Schreiben (Fax) vom teilte die Bw dem Finanzamt ua mit, dass ihre Tochter auf Grund psychischer Probleme vom Arzt bis auf weiteres krankgeschrieben worden sei und nicht in der Lage sei, eine Berufsausbildung zu beginnen. Die Tochter befinde sich in therapeutischer Behandlung. Die Bw übermittelte gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom , in der Herr SH, Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte, dass JV bis auf weiteres nicht in der Lage sei, den Dienst zu versehen, einen Patientenbrief der Notfallaufnahme des SMZO vom , in dem Angstzustände mit Beklemmung und Palpitationen diagnostiziert wurden und ein Schreiben von WW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom .
Aufgrund einer im Bundessozialamt Wien am durchgeführten Untersuchung wurde ein fach/ärztliches Sachverständigengutachten () mit im Wesentlichen folgendem Inhalt erstellt:
Diagnose(n): "Adoleszenzkrise, Agoraphobie Richtsatzposition: 030601, Grad der Behinderung (GdB): 30 % Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über URS, da im Alltag durch sozialen Rückzug beeinträchtigt Gesamtgrad der Behinderung: 30 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Bisher fanden keine stat. Aufenthalte, FA Besuche alle 3 Monate, derzeit keine medikamentöse Therapie, daher Herabsetzung des GdB auf 30 % ab Untersuchung (2-2012), erstellt am 2012-02-28 von SJ, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie".
Mit Schreiben vom teilte der Fonds Soziales Wien Frau JV mit, dass ihr aufgrund ihres Antrages vom eine Verlängerung für Berufungsqualifizierung und Berufsintegration ab befristet bis in der Einrichtung Context - VIA, Vielfältigkeit, Integration, Aufbruch - im Rahmen der vereinbarten Anzahl von Projektplätzen gewährt werde.
Mit E-Mail vom erging folgende Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend an das zuständige Finanzamt: "Am hat sich Frau EV telefonisch bei der Fachabteilung II/1 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erkundigt, ob im Fall ihrer Tochter JV ein Bezug der erhöhten Familienbeihilfe möglich ist. Ab November 2011 wurde der Bezug eingestellt, da nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes (Sachbearbeiterin Frau X) eine Berufsausbildung nicht gegeben sei. Frau EV erklärte, dass ihre Tochter ab Februar 2012 eine Berufsausbildung beginnen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie zwei Monate bei der Integrativen Via Context (Soziales Wien, eine Maßnahme des AMS) in ein Projekt eingebunden. Lösung: Da die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (Gutachten vom , Gesamtgrad der Behinderung 50 vH voraussichtlich drei Jahre) und weiters gemäß Punkt 16.5 der Durchführungsrichtlinie bei erheblich behinderten Kindern, die sich einem Arbeitstraining zur Eingliederung ins Erwerbsleben unterziehen (auch dann vom Vorliegen einer Berufsausbildung auszugehen ist, wenn die Kinder lediglich in gewissen Handfertigkeiten angelernt und keine berufstypischen Kenntnisse vermittelt werden), nicht so strenge Maßstäbe bei der Beurteilung einer Berufsausbildung angewendet werden, wurde am Frau X telefonisch angewiesen, einstweilen auch für den Zeitraum von November 2011 bis Jänner 2012 die erhöhte Familienbeihilfe anzuweisen. Danach soll Frau EV Nachweise für die neue Berufungsausbildung, welche ab Februar 2012 geplant ist, dem Finanzamt erbringen."
Laut Datenbank des Bundes (Beihilfenverfahren) überwies das Finanzamt am Familienbeihilfe (130,90 € x 2), den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (138,30 € x 2) und Kinderabsetzbeträge (58,40 € x 2) für die Monate November und Dezember 2011 in Gesamthöhe von 655,20 € an die Bw. Ab bezog die Tochter der Bw Leistungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bw auf erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter JV mit dem Hinweis auf die im Auftrag des Finanzamtes erstellte, angeschlossene Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über das Ausmaß der Behinderung abgewiesen. Mit gleichem Datum wurde der Bw ua mitgeteilt, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Jänner 2012 eingestellt werde und für weitere Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Mit Schreiben vom (Eingangsstempel des Finanzamtes) erhob die Bw Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom und begründete diese ua damit, dass sich der psychische Zustand ihrer Tochter seit dem letzten Begutachtungsbefund sehr verschlechtert habe, weshalb eine Abstufung von 50 % BH auf 30 % BH nicht korrekt sein könne. Das Sachverständigengutachten stütze sich hauptsächlich auf vorhandene Befunde, ein Gespräch über die Probleme, Zustände und Ängste im Alltag sei mit ihrer Tochter nicht geführt worden. Die Bw legte ein Schreiben von WW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom zur Vorlage beim Bundessozialamt vor, das zum Inhalt hat, dass die Tochter der Bw seit Juni wegen einer Adoleszentenkrise mit Depression bei ihm in Behandlung sei.
Mit Schreiben vom teilte die Bw dem Finanzamt ua mit, dass ihre Tochter bereits seit arbeitsunfähig gemeldet sei und diese sich einer sechswöchigen ambulanten Rehabilitation unterziehen werde. Die Bw übermittelte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Wiener Gebietskrankenkasse vom und eine Einladung zur Info-Gruppe im Zentrum für seelische Gesundheit Leopoldau vom , aus der hervorgeht, dass der Antrag von Frau JV auf ambulante Rehabilitation seitens der Pensionsversicherung bewilligt worden sei.
Aufgrund einer im Bundessozialamt Wien am durchgeführten Untersuchung wurde ein fach/ärztliches Sachverständigengutachten () mit im Wesentlichen folgendem Inhalt erstellt:
Diagnose(n): "Adoleszentenkrise mit Depression Richtsatzposition: 030601, GdB: 30 % Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und fachärztliche Stütze; tagesklinische Betreuung geplant. Gesamtgrad der Behinderung: 30 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Keine Änderung zum Vorgutachten. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erstellt am 2012-08-09 von MB, Facharzt für Neurologie".
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass laut neuem ärztlichen Gutachten des Bundessozialamtes vom der Behinderungsgrad der Tochter der Bw im Ausmaß von nur 30 % festgestellt worden sei.
Ihren Vorlageantrag vom begründete die Bw ua damit, dass ihre Tochter aufgrund einer psychischen Erkrankung seit März 2012 nicht arbeitsfähig und daher krankgeschrieben sei. Der Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, weshalb sie sich auch ab September 2012 in der Tagesklinik Leopoldau einer Rehabilitation unterziehen werde. Die Bw legte dem Vorlageantrag ein Schreiben von Herrn WW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, bei, aus dem hervorgeht, dass JV wegen einer depressiven Symptomatik in fachärztlicher Behandlung sei, sich im Krankenstand befinde, weiterhin nicht arbeitsfähig sei und im September der Besuch der Tagesklinik in Leopoldau geplant sei.
Am beantragte die Bw Familienbeihilfe für ihre Tochter J ab Jänner 2012 und die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter
Aufgrund einer im Bundessozialamt Wien am durchgeführten Untersuchung wurde ein fach/ärztliches Sachverständigengutachten () mit im Wesentlichen folgendem Inhalt erstellt:
Diagnose(n): "ängstliche Persönlichkeitsstörung Richtsatzposition: 030601, GdB: 40 % Rahmensatzbegründung: oberer Rahmensatz, da deutlicher sozialer Rückzug und Hilfe in der Alltagsbewältigung Migräne ohne Aura Richtsatzposition: 041102, GdB: 30 % Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da weniger als 15 Attacken im Monat. Gesamtgrad der Behinderung: 50 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend GdB 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2012-09-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anerkennung ab Diagnose Migräne bei Beginn der Rehabilitation 9/2012, voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit ab 9/2012, erstellt am 2012-11-18 von SR, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde".
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
JV - die Tochter der Bw - wurde im Oktober 1993 geboren. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 50 % ab September 2012 und sie ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Vor September 2012 betrug der Gesamtgrad der Behinderung - laut den beiden fach/ärztlichen Sachverständigengutachten vom und vom - jeweils 30 % und die Untersuchte war voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen. JV hat im Zeitraum Jänner 2012 bis August 2012 keine Berufsausbildung absolviert.
Die Diagnosen lauten: "ängstliche Persönlichkeitsstörung, Richtsatzposition: 030601, Grad der Behinderung (GdB): 40 %, Rahmensatzbegründung: oberer Rahmensatz, da deutlicher sozialer Rückzug und Hilfe in der Alltagsbewältigung" und "Migräne ohne Aura, Richtsatzposition: 041102, GdB: 30 %, Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz, da weniger als 15 Attacken im Monat". Aus der Einschätzungsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BGBl II Nr. 261/2010 ergibt sich für die Richtsatzposition 030601 (Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades, Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 - 40 % und für die Richtsatzposition 041102 (Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 - 40 %.
Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus der Bescheinigung des Bundessozialamtes Wien vom und dem dieser zugrunde liegenden fach/ärztlichen Sachverständigengutachten vom , der Einschätzungsverordnung vom , BGBl II Nr. 261/2010, den Unterlagen des Finanzamtes sowie folgender Beweiswürdigung:
Da es im Rahmen der Untersuchung am zur Feststellung von "ängstliche Persönlichkeitsstörung" und von "Migräne ohne Aura" gekommen ist und diese Diagnosen - in Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung - die Einordnung des Krankheitsbildes der Tochter der Bw in die Richtsatzposition 030601 (oberer Rahmensatz) bzw 041102 (unterer Rahmensatz) zur Folge hatte, wurde der Grad der Behinderung mit 40 % (ängstliche Persönlichkeitsstörung) bzw 30 % (Migräne ohne Aura) festgestellt. Im Hinblick darauf, dass der Grad der Behinderung 1 (40 % - ängstliche Persönlichkeitsstörung) durch Leiden 2 (Migräne ohne Aura) - wegen ungünstigen Zusammenwirkens - um eine Stufe erhöht wird, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit "50 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" festgestellt und die "voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit ab 9/2012" anerkannt.
Die Begründung des fach/ärztlichen Sachverständigengutachtens, wonach die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit erst ab der Diagnose "Migräne" und bei Beginn der Rehabilitation 9/2012 anzuerkennen sei, da erst ab diesem Zeitpunkt der Gesamtgrad der Behinderung 50 % betrage, erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass, von den im Gutachten getroffenen Feststellungen abzugehen.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
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a) | für minderjährige Kinder, |
b) | für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. |
c) | für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. |
Die Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bw ist zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres aber erst im September 2012 eingetreten. Im Hinblick darauf, dass JV im Zeitraum Jänner bis August 2012 nicht erwerbsunfähig war und keine Berufsausbildung absolviert hat, hatte die Bw - ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit ihrer Tochter bis zum Eintritt deren Erwerbsunfähigkeit - keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 8 Abs 4 idgF FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ist, dass Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Da die Bw für den Zeitraum Jänner bis August 2012 aus den oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, bestand auch kein Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für den Zeitraum Jänner bis August 2012.
Gemäß § 8 Abs 5 idgF FLAG besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist.
Im gegenständlichen Fall wurden bei der Untersuchung am im Bundessozialamt Wien, die Diagnosen "ängstliche Persönlichkeitsstörung" (Richtsatzposition 030601) und "Migräne ohne Aura" (Richtsatzposition 041102) gestellt, der Gesamtgrad der Behinderung mit "50 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend" angegeben und festgestellt "GdB 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 2012-09-01 möglich. Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anerkennung ab Diagnose Migräne bei Beginn der Rehabilitation 9/2012, voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit ab 9/2012.
Laut Bescheinigung des Bundessozialamtes vom ist die Tochter der Bw erst ab September 2012 erwerbsunfähig. Da die Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Bw erst ab September 2012 eingetreten ist, hat die Bw ab September 2012 Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihrer Tochter.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Anspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl , vom , 2000/11/0015 und vom , 2007/15/0067).
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom spricht über einen Zeitraum ab Jänner 2012 ab. Er entfaltet daher Geltung bis zur Änderung der Sach- und Rechtslage. Da sich die Sachlage aufgrund des Sachverständigengutachtens vom ab September 2012 geändert hat, endet die Wirkung des angefochtenen Abweisungsbescheides mit Ende August 2012. Im Rahmen der Berufungsentscheidung war daher nur über den Zeitraum Jänner bis August 2012 abzusprechen. Da für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch nicht auf den Erhöhungsbetrag besteht, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Erwerbsunfähigkeit Erhöhungsbetrag erhöhte Familienbeihilfe erhebliche Behinderung dauernd außerstande Gesamtgrad der Behinderung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at