Bescheidadressat
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D.U. , Wien, vertreten durch ER., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir. Rausch, vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Fr. D.U. zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 bis zum auf.
Am erließ das Finanzamt einen an Fr. D.U. gerichteten Bescheid, in dem diese, unter Androhung einer Zwangsstrafe von 150,- €, nochmals aufgefordert wurde die Steuererklärungen bis zum einzurechen.
Mit Konkursedikt des Handelgerichtes Wien wurde am über das Vermögen der D.U. der Konkurs eröffnet.
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid mit dem die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Bescheidadressat war Fr. D.U., z.H. des Masseverwalters ER.
Gegen diesen Bescheid brachte der Masseverwalter am Berufung ein, über die mit Berufungsvorentscheidung vom abweisend entschieden wurde, wobei Bescheidadressat wieder Fr. D.U. war.
Am brachte der Masseverwalter einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre ( Zl. 2004/13/0138, mw Judikaturhinweisen).
Der Bescheidadressat ist im gegenständlichen Fall nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates nicht eindeutig definiert bzw. nicht hinreichend identifizierbar. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Bescheid, der nicht an "An.ER als Masseverwalter in der Konkurssache D.U. ", sondern ausdrücklich an "Fr. D.U. z.H. MV ER " adressiert ist.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen, an "Fr. D.U. z.H. MV ER " gerichteten Bescheides vom war Fr. D.U. infolge der bereits am erfolgten Konkurseröffnung nicht handlungsfähig. Der Bescheid wäre daher nicht an Fr. D.U. sondern an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Da der streitgegenständliche Bescheid an eine handlungsunfähige Person gerichtet war, wurde er dieser gegenüber nicht wirksam. Die Erledigung des Finanzamtes ging daher in jedem Fall ins Leere und hat somit keine Rechtswirksamkeit entfaltet.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 273 Tz 6).
Die von dem Masseverwalter ER erhobene Berufung richtet sich nicht gegen einen Bescheid und war der unabhängige Finanzsenat folglich auch nicht befugt, die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen.
Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressat Masseverwalter |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
DAAAD-11833