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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.11.2007, RV/0271-L/06

Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen können auch bei aufrechtem Dienstverhältnis Werbungskosten sein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtbetrag der Einkünfte
253.002,00 ATS
18.386,37 €
Einkommen
251.200,00 ATS
18.255,42 €
Einkommensteuer
47.172,87 ATS
3.428,19 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 50.617,80 ATS
- 3.678,55 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen. In einer Beilage zur Erklärung wurden Fahrtkosten zu insgesamt 28 Firmen aufgelistet (13.985,00 ATS). Lt. beigefügten Lohnzetteln wurde seitens der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung das sogenannte Pendler-Pauschale in folgender Höhe berücksichtigt: Arbeitgeber VA: 7.920,00 ATS (Zeitraum bis ) Arbeitgeber V: 5.040,00 ATS (Zeitraum bis ).

Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom wurde die Einkommensteuer festgesetzt. Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten (1.800,00 ATS) wurden noch sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 7.200,00 ATS berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Differenzbetrag für das Pendlerpauschale 7.200,00 ATS betragen würde. Die beantragten Werbungskosten seien daher dementsprechend zu berichtigen gewesen. [Anmerkung Referent: Bei der Veranlagung wurde das sog. große Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 40km bis 60km berücksichtigt (20.160,00 ATS). Die Differenz in Höhe von 7.200,00 ATS zum bereits von den Arbeitgebern berücksichtigten Betrag (12.960,00 ATS) wurde als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt.]

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 eingebracht. Der Bescheid werde hinsichtlich des Abweichens vom Ansatz der Werbungskosten sowie der Betriebsratsumlage angefochten. Es werde beantragt, die Werbungskosten von 19.565,00 ATS lt. beiliegender Aufstellung anzusetzen. Des Weiteren werde ersucht, die Betriebsratsumlage in der Höhe von 810,79 ATS als Werbungskosten anzusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass das geltend gemachte Pendlerpauschale für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte für das bestehende Dienstverhältnis zum Ansatz zu bringen sei. Die Fahrtkosten und Diäten für Bewerbungsgespräche zur Erlangung eines neuen Dienstverhältnisses seien zusätzlich erwachsene Werbungskosten, da diese zu anderen Orten als zum Ort der Arbeitsstätte geführt hätten. Die lt. beiliegender Aufstellung angeführten Fahrtkosten seien de facto an Tagen entstanden, wo keine Fahrt zur Arbeitsstätte gegeben gewesen sei. An diesen Tagen sei Urlaub konsumiert worden. Diese Bewerbungsgespräche seien erforderlich gewesen, da zum Betrachtungszeitraum ein Dienstverhältnis zu einer Leasingfirma bestanden hätte, welche keine Garantien für eine dauerhafte Beschäftigung geben hätte können. In der genannten Aufstellung wurden die bereits im Zuge der Erklärung eingereichten Fahrtkosten um Diäten in Höhe von 5.580,00 ATS ergänzt: Fahrtkosten: 13.985,00 ATS Diäten: 5.580,00 ATS Gesamt: 19.565,00 ATS.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert. Nunmehr wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Wenn nun, wie im gegenständlichen Fall, keine dauerhafte Beschäftigungsgarantie vorgelegen sei bzw. ein zukünftiger Arbeitgeberwechsel möglich gewesen wäre, würde dies nicht zu abzugsfähigen Werbungskosten führen. Es würde sich vielmehr um nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung handeln. Ohne konkreten Anlass seien bei verschiedenen Firmen Vorstellungsgespräche und Bewerbungen geführt worden (der Bw. sei noch einige Jahre beim gleichen Arbeitgeber gewesen).

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Die Berufung richte sich gegen den Nichtansatz der Werbungskosten sowie der Betriebsratsumlage. Es werde beantragt die Werbungskosten von 19.565,00 ATS sowie die Betriebsratsumlage für das Jahr 1999 in Höhe von 810,79 ATS als Werbungskosten zu berücksichtigen. Begründend wurde im Wesentlichen die Begründung der Berufung vom wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass diese Bewerbungsgespräche deshalb erforderlich gewesen seien, da die Beschäftigung in einer Leasingfirma keine langjährige Beschäftigung sicherstellen hätte können. Im Jahr 1999 sei somit ganz und gar keine Beschäftigungsgarantie vorgelegen. Dies sei der Anlass dafür gewesen, bei verschiedenen Firmen Bewerbungsgespräche zu führen. Daraufhin sei im Jahr 1999 dann tatsächlich auch ein Wechsel des Dienstgebers durchgeführt worden. Dies sei eindeutig aus den Lohnzetteln und Meldungen an das zuständige Finanzamt ersichtlich. Der unterschiedliche Firmenwortlaut, sowie die unterschiedliche Firmenadresse würden weiterhin belegen, dass der Bw. im Jahr 1999 bei zwei völlig unterschiedlichen Firmen beschäftigt gewesen sei.

Mittels Ersuchen um Ergänzung seitens des zuständigen Finanzamtes vom wurde der Bw. aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen für Vorstellungsgespräche durch entsprechende Nachweise zu belegen (Arbeitgeberbestätigungen).

Nach mehreren vergeblichen Erinnerungen seitens des zuständigen Finanzamtes und Versprechungen des Bw. die geforderten Unterlagen zu übermitteln, wurde gegenständliche Berufung am dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am ).

Mit Fax vom wurden schließlich Bestätigungen der Arbeitgeber zu den einzelnen Vorstellungsgesprächen zumindest teilweise übermittelt. Diese Daten wurden dem nunmehr übermittelten Veranlagungsakt beigefügt. Insgesamt wurden 17 Bestätigungen übermittelt; bei den restlichen Firmen wurde angeführt, dass diese Firmen nicht mehr vorhanden seien.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates ersucht, noch weitere Sachverhaltsdarstellungen zu übermitteln. Im Folgenden der Inhalt dieses Vorhaltes: "1.) Genaue Darstellung des Arbeitsweges im berufungsgegenständlichen Zeitraum (gesamtes Jahr 1999). Mit welchem Verkehrsmittel sind sie zum Arbeitsort gefahren? Wie waren ihre Dienstzeiten? Hat es Gleitzeitmöglichkeiten gegeben?2.) Nachweis, dass sie an den Tagen an denen Vorstellungsgespräche stattfanden, Urlaub hatten! 3.) Besitzen sie noch Angaben zu ihren Bewerbungsgesprächen (Anzeigen, Inserate)? Vorlage von Bewerbungsschreiben (vor allem auch jene, bei denen keine Bestätigungen der Firmen vorgelegt wurden). Beschreibung ihrer Tätigkeit während der Beschäftigung bei der Leasingfirma? Welche Tätigkeiten wurden bei den Bewerbungen in Aussicht gestellt? Haben sie sich auch beim neuen Arbeitgeber (V1) beworben (Bewerbungsunterlagen)? War die Tätigkeit ident mit jener bei der Leasingfirma? Warum wurden sie im Okt./1999 doch fix aufgenommen? Haben sie vorher im Rahmen der Leasingfirma auch schon für die V1 gearbeitet? Hat es Anzeichen gegeben, dass die Leasingfirma beabsichtigt hatte, sie nicht weiter zu beschäftigen bzw. dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren könnten? Hatten sie Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit den Bewerbungen? Wie erfolgte die Auswahl der Firmen mit denen sie Kontakt aufnahmen (Vorlage von Inseraten, ...)?"

Mit Eingabe vom wurden folgende Angaben übermittelt: zu 1.): Arbeitsweg bis : K - Leasingfirma Arbeitsweg bis : K - Leasingfirma Arbeitsweg bis : K - V1 Verkehrsmittel: Privat-PKW Dienstzeit bis : 07:00 bis 16:00 Dienstzeit bis : ca. 8:00 bis ca. 17:00 Gleitzeitmöglichkeiten hätte es nur von bis bei der V1 gegeben. zu 2.): Von der Firma xx Personalservice GmbH wurde eine Bestätigung vom beigefügt. Darin gab diese Firma bekannt, das der Bw. in der Zeit vom bis und von bis mit einem befristeten Dienstvertrag beschäftigt gewesen sei. An folgenden Tagen sei der Bw. auf Urlaub gewesen: 5., 7., 25. und 29. Jänner 5., 12. und 19. Februar 5. und 26. März 1., 8., und ., 25., und 28. Mai 4. und 11. Juni 2., 23. und ., 26. und 31. August 2., 6., 7. und 8. September. zu 3.): Angaben zu den Bewerbungsgesprächen (Anzeigen, Inserate) seien nicht vorhanden, da der Bw. bei den ausgewählten Firmen nach telefonischer Kontaktaufnahme anschließend mittels Zusendung von Bewerbungsschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse usw. eine Aktivbewerbung durchgeführt hätte. Das Bewerbungsschreiben sei daher inhaltlich großteils identisch gehalten worden. Der Bw. sei bei der Leasingfirma als Sachbearbeiter tätig gewesen. Bei den Bewerbungen seien die Kenntnisse entsprechend je nach Firma in Aussicht gestellt worden. Bei dem neuen Arbeitgeber (V1) hätte sich der Bw. nicht beworben. Die Aufnahme bei dieser Firma sei mit wegen Mangel/hohem Bedarf an qualifiziertem Personal erfolgt. Im Rahmen der Leasingfirma hätte der Bw. unter anderem auch für die V1 gearbeitet. Es hätte deutliche Anzeichen gegeben, dass die Leasingfirma beabsichtigt hatte, den Bw. nicht weiter zu beschäftigen bzw. dass er seinen Arbeitsplatz verlieren würde: a) Das von der Leasingfirma erhaltene Dienstverhältnis sei von Anbeginn auf die Dauer von 8 Monaten bis zum befristet gewesen. b) Im Herbst 1998 sei von der Leasingfirma mitgeteilt worden, dass das Dienstverhältnis mit enden und nicht fortgesetzt werden würde. c) Mit hätte der Bw. von der Leasingfirma ein weiteres befristetes Dienstverhältnis auf die Dauer von 6 Monaten bis zum erhalten. Es sei somit keine dauerhafte Beschäftigungsgarantie vorgelegen. Nachdem der Bw. im Jahr 1998 beim Arbeitsmarktservice nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei, sei er hinsichtlich Bewerbung/Jobsuche auch nicht unterstützt worden und hätte somit auch keinen weiteren Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice gehabt. Die Auswahl der Firmen sei mittels Branchenverzeichnis erfolgt. Nach telefonischer Kontaktaufnahme sei bei einem Teil der ausgewählten Firmen die Zusendung der Bewerbungsunterlagen (Aktivbewerbung) erfolgt. Nur bei einem Teil der angeschriebenen Firmen sei ein Bewerbungsgespräch erfolgt.

Mit Datum wurden diese Informationen der zuständigen Vertreterin des Finanzamtes zur Kenntnis gebracht (FAX).

Mit Eingabe vom (E-Mail) gab die Vertreterin des Finanzamtes bekannt, dass laut Routenplaner die Wegstrecke weniger als 40 Kilometer betragen würde. Weiters stelle sich die Frage, ob nicht das gesamte Jahr lediglich das kleine Pendlerpauschale zu berücksichtigen sei. Die Fahrten zu den Bewerbungsgesprächen seien ihrer Ansicht nach in Anlehnung an die Lohnsteuerrichtlinien als Werbungskosten zu berücksichtigen.

In einem weiteren Vorhalt () stellte der Referent Fragen an den Bw. hinsichtlich der Fahrten zum Arbeitsort. Nach Abfrage von verschiedenen Routenplanern (z.B. Tiscover) hätte sich ergeben, dass die Entfernung K - Linz jedenfalls unter 40lm betragen würde (ca. 35km).

Mit Eingabe vom wurde darauf wie folgt geantwortet: Bei Berücksichtigung der Entfernung von Stadtbeginn Linz bis zum Arbeitsort bei der V1 würde sich für den Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 1999 eine Gesamtentfernung von ca. 47km ergeben (Arbeitsort bei V1 - Südring, unweit Flussmündung Mühlbach in Traun - bei Ebelsberg). Bei Berücksichtigung der Entfernung von Stadtbeginn Linz bis zum Arbeitsort bei der Leasingfirma würde sich für den Zeitraum Jänner 1999 bis September 1999 eine Gesamtentfernung von ca. 44 km ergeben. V1 - Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 1999: Bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei zur Einhaltung der täglichen Mindestarbeitszeit ein Gehweg von ca. 3,5 km bis zur nächstgelegenen Straßenbahnhaltestelle erforderlich. Für die gesamte Entfernung vom Arbeitsplatz bei der V1 nach Hause würde sich eine Wegzeit von mehr als 2,5 Stunden ergeben: Gehzeit zur Straßenbahn, Wartezeit-Straßenbahn, Fahrzeit mit der Straßenbahn, Gehzeit von Straßenbahn - Haltestelle zur Zughaltestelle, Wartezeit Zug (Zug fährt nur im 1 Stunden Takt), Fahrzeit mit Zug, Rückfahrzeit mit Privat-PKW von Zug Haltestelle nach Hause. Leasingfirma - Zeitraum Jänner 1999 bis September 1999: Bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei zur Einhaltung der täglichen Mindestarbeitszeit ein Gehweg von ca. 2 km bis zur nächstgelegenen Straßenbahnhaltestelle erforderlich. Für die gesamte Entfernung vom Arbeitsplatz bei der Leasingfirma nach Hause würde sich folgender Unterschied zur V1 ergeben: Die Gehzeit zur Straßenbahn sei kürzer, die Fahrzeit mit der Straßenbahn sei kürzer. Die restliche Wegzeit sei identisch. Die Leasingfirma hätte daher die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als zumutbar erachtet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Berufungswerber erklärte im Zuge der Veranlagung für das Jahr 1999 zahlreiche Fahrten im Zuge von Vorstellungsgesprächen als Werbungskosten. Nach den Darstellungen im Vorhalteverfahren stand der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt lediglich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Die Fahrten die zur Erlangung eines möglicherweise unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen würden, stellen somit Ausgaben im Zusammenhang mit der Erwerbung von Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang. Aufwendungen in diesem Zusammenhang können direkte Kosten für die Bewerbung sein, aber auch Kosten die für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen. Dazu zählen vor allem Kilometergelder. Der Berufungswerber legte zahlreiche Bestätigungen von Firmen vor, bei denen er Vorstellungsgespräche geführt hatte. Werbungskosten können bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, wenn Umstände vorliegen, die über die bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten, dazu gehören beispielsweise Aufwendungen durch Vorstellungsreisen. Eine weitere Bestätigung des ursprünglichen Arbeitgebers hat belegt, dass der Berufungswerber an sämtlichen Tagen an denen Vorstellungstermine wahrgenommen wurden, Urlaub hatte. Es ist also glaubhaft, dass diese Fahrten tatsächlich vom Wohnort in K und nicht vom Arbeitsort in Linz durchgeführt wurden. Diesem Berufungspunkt war folglich stattzugeben.

Verpflegungskosten in Form von Tagesgeldern bzw. Diäten sind nur zu berücksichtigen, wenn tatsächlich ein so genannter Verpflegungsmehraufwand angefallen ist. Nach ständiger Rechsprechung des UFS bzw. des VwGH (vgl. , ) stehen einem Steuerpflichtigen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte aufhält. Nach der Rechtsauffassung entsteht also üblicherweise bei eintätigen Reisen kein Verpflegungsmehraufwand. Laut den vorliegenden Reiseaufzeichnungen des Berufungswerbers fanden die Bewerbungsgespräche ausschließlich eintägig statt, sodass die im Berufungsbegehren ergänzten Diäten nicht zu berücksichtigen waren.

Die ebenfalls im Berufungsverfahren beantragte Berücksichtigung der so genannten Betriebsratsumlage (810,79 ATS) ist entsprechend der Berufungsvorentscheidung zu berücksichtigen.

Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. b) beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge berücksichtigt (sog. kleines Pendlerpauschale).c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann sind anstelle der Pauschbeträge nach lit. b höhere Pauschbeträge zu berücksichtigen (sog. großes Pendlerpauschale).

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz dieselben Obliegenheiten und Befugnisse wie die Abgabenbehörde erster Instanz. Die Behörde kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO).

Der erste Arbeitgeber berücksichtigte für die Strecke K - Linz für den Zeitraum 1.1. bis (neun Monate) jeweils das sog. kleine Pendlerpauschale (7.920 ATS). Der zweite Arbeitgeber hat für dieselbe Strecke von 1.10. bis (drei Monate) das sog. große Pendlerpauschale berücksichtigt. Insgesamt wurden also durch die beiden Arbeitgeber Pauschbeträge im Ausmaß von 12.960,00 ATS berücksichtigt. Beide Arbeitgeber sind dabei von einer Wegstrecke zwischen 40 km und 60 km ausgegangen. Genaue Abmessungen der Wegstrecke (www.bev.gv.at) und vom Referenten selbst durchgeführte Fahrten haben ergeben, dass für die Wegstrecke von der Wohnung zu den beiden Arbeitgebern keinesfalls die Entfernung von 40 km überschritten wird: G bis Kreuzung K (B127): 1,24 km Kreuzung K bis Ende Nibelungenbrücke: 28 km Ende Nibelungenbrücke über Untere Donaulände, Gruberstraße, Franckstraße, Stahlstraße, Südring: 7,61 km. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Wegstrecke von 36,85 km. Auch wenn kleinere Abweichungen bei den Beginn- und Endpunkten möglich sind, wird die Wegstrecke von 40 km aber keinesfalls überschritten. Dem folgend sind die Pendlerpauschbeträge lediglich für die Wegstrecke zwischen 20 km bis 40 km zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Berücksichtigung der großen (von 10-12/99) bzw. kleinen (von 1-9/99) Pendlerpauschbeträge wird den Annahmen der Arbeitgeber gefolgt. Es ergeben sich demnach folgende zu berücksichtigende Pauschbeträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kl. Pendlerpauschale für 9 Monate (20km - 40km)
3.960,00
Gr. Pendlerpauschale für 3 Monate (20km - 40km)
2.880,00
Gesamt
6.840,00

Da seitens der Arbeitgeber ein Betrag von 12.960,00 ATS berücksichtigt wurde (7.920,00 ATS und 5.040,00 ATS), sind die beantragten Werbungskosten um die Differenz von 6.120,00 ATS zu kürzen.

Laut Auflistung der Fahrten zu den Bewerbungsgesprächen wurden am zwei Fahrten nach Linz unternommen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Es werden nur die Kosten für eine Fahrt berücksichtigt (- 382,00 ATS).

Folgende Werbungskosten waren also zu berücksichtigen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrtkosten Bewerbungsgespräche
13.985,00
abzgl. eine Fahrt am 7. September
- 382,00
Diäten Bewerbungsgespräche
0,00
Betriebsratsumlage
810,79
Kürzung Pendlerpauschale (vom Arbeitgeber zu viel berücksichtigt)
- 6.120,00
SUMME Werbungskosten (gerundet)
8.294,00

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bewerbung
Dienstverhältnis
Fahrtkosten
Werbungskosten
Pendlerpauschale

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at