Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2007, RV/2832-W/02

Vorstudienlehrgang

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren im Oktober 1997 nach Österreich eingereisten Sohn S. im Jänner 2001 für den Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge.

Laut vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien war der Sohn der Bw. für das Wintersemester 1997/98 zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, Kennzahl A 990, (Ergänzungsprüfung Deutsch vor Zulassung zum abschließenden Teil der 1. Diplomprüfung abzulegen) gemeldet und nahm laut ebenfalls vorgelegter Bestätigung der A-Gesellschaft von bis an einem Lehrgang der deutschen Sprache (15 Unterrichtseinheiten/Woche) zur Vorbereitung für den Vorstudienlehrgang teil. Für das Sommersemester 1998 war der Sohn der Bw. laut vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien für den Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang (Kennzahl A 992 840) gemeldet.

Über Auforderung des Finanzamtes legte die Bw. einen Bescheid der Universität Wien vom vor, wonach der Sohn der Bw. gemäß § 35 Abs.1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) die allgemeine Universitätsreife und gemäß § 36 Abs.4 UniStG die besondere Universitätsreife nachgewiesen habe und zum Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft - unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs.2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) zum Wintersemester 1997/98 zugelassen sei.

Das Finanzamt gewährte der Bw., die bereits für eine Tochter die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den beantragten Zeitraum bezogen hatte, für den Sohn rückwirkend für Zeitraum Oktober 1997 bis September 1998 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Die Anweisung zur Auszahlung an die Bw. (Barauszahlung durch die Post) erfolgte laut Aktenlage am .

Nach Vorlage von Studienerfolgsnachweisen aus dem vom Sohn betriebenen Studium forderte das Finanzamt mit Bescheid vom von der Bw. die für den Sohn für den Zeitraum von Oktober 1997 bis September 1998 ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von ATS 22.200,- (€ 1.613,34 ) und die für diesen Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 6.300 (€ 457,83) als zu Unrecht bezogen zurück. Das Finanzamt begründete den Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Gewährung der Familienbeihilfe für den Rückforderungszeitraum unter der Voraussetzung erfolgt sei, dass der vom Sohn der Bw. im Studienjahr 1997/98 im Rahmen eines Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Hörer besuchte Deutschkurs die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium als ordentlicher Hörer für das damals geplante Studium sei. Der Sohn der Bw. habe ab dem Wintersemester 1998/99 als ordentlicher Hörer das Studium Flöte an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst begonnen, für dieses Studium sei jedoch kein Vorstudienlehrgang erforderlich gewesen. Der Vorstudienlehrgang könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden, da er nicht Voraussetzung für die nachfolgende Berufsausbildung gewesen sei.

Der Rückforderungsbescheid wurde von der Bw. wie folgt angefochten:

"Hiermit erhebe ich, ..., gegen den Bescheid vom , mit dem mir die Rückzahlung von 28.500,00 ÖS gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 aufgetragen wurde, Berufung in offener Frist. Ich bekämpfe den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen: Ich habe für meinen Sohn ... in der Zeit von bis Familienbeihilfe bezogen bzw. Kinderabsetzbetrag. Mein Sohn hat in dieser Zeit nicht nur einen Vorstudienlehrgang belegt und in dessen Rahmen einen Deutschkurs besucht, sondern ebenso einzelne Lehrveranstaltungen. Die Behauptung der Behörde, mein Sohn hätte nur einen Vorstudienlehrgang im fraglichen Zeitpunkt besucht entspricht somit nicht den Tatsachen. Mit Bescheid vom verlangt die erkennende Behörde die Rückzahlung von 28.500 ÖS gemäß § 26 Abs. 1 FLAG.

Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Die Behörde stellt im bekämpften Bescheid die Behauptung auf, daß für die Studienrichtung Flöte kein Vorstudienlehrgang erforderlich ist, ohne jedoch jeglichen Nachweis für diese Behauptung zu erbringen. Richtig ist vielmehr, daß gemäß § 37 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Das Gesetz läßt keine Ausnahmen von dieser Bestimmung zu, weshalb auch für die Studienrichtung Flöte ein Nachweis der deutschen Sprache erforderlich ist. Der Vorstudienlehrgang war zur Aneignung dieser Fähigkeiten daher sehr wohl erforderlich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß für den Zeitraum vom bis sehr wohl ein Recht auf Bezug der Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und des Kinderabsetzbetrags bestand, zumal mein Sohn neben dem Vorstudienlehrgang noch andere Lehrveranstaltungen besuchte, weshalb eine Rückforderung rechtwidrig ist und der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

Darüber hinaus verlangt die Behörde eine Rückzahlung in Höhe von 28.500 ÖS. Dieser Betrag ist der Höhe nach nicht richtig und nicht mit den Familienbeihilfe- bzw. Kinderabsetzbetragbezügen im fraglichen Zeitraum ident. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen. Dabei sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies unterläßt die Behörde. Sie verabsäumt es die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen aufzulisten. Es vermag aus § 26 Abs. 1 FLAG in keiner Weise hervorzugehen, inwieweit der Kinderabsetzbetrag zurückgefordert werden kann. Darüber hinaus geht aus dem bekämpften Bescheid in keiner Weise hervor, warum für das Studium der Musik kein Vorstudienlehrgang erforderlich ist. Das Verfahren ist daher mangels Erfüllung der Begründungspflicht mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

Ich beantrage daher den Bescheid ersatzlos zu beheben und stelle darüber hinaus den Antrag, die Einhebung des Betrags in Höhe von 28.500,00 ÖS bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen gemäß § 212a BAO."

Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom zufolge wurde von der Universität für Musik und darstellende Kunst telefonisch die Auskunft eingeholt, dass der Besuch eines Vorstudienlehrganges für die Studienrichtung Flöte nicht verpflichtend gewesen sei. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und führte in der Berufungsvorentscheidung aus:

"Gem. § 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufs- bzw. Schulausbildung befinden.

Ihr Sohn ... besuchte im Studienjahr 1997/98 einen Vorstudienlehrgang als außerordentlicher Hörer für die Zulassung zum Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache. Ab dem Wintersemester 1998/99 wurde dann für das Studium FLÖTE an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst inskribiert

Für das Studium Flöte sind zwar Deutschkenntnisse erforderlich, jedoch muß kein Vorstudienlehrgang absolviert werden. Der von Ihrem Sohn absolvierte Vorstudienlehrgang bildet keine Voraussetzung für das nachfolgende Studium Flöte Es besteht daher für den Zeitraum v bis kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Es wurden am 28.500,- bar durch die Post zur Auszahlung gebracht. Der Betrag setzt sich aus Familienbeihilfe in Höhe von 22.200,- (1850,-x12=22.200,- ) und einem Kinderabsetzbetrag in Höhe von 6.300,-(525,-x12=6300,-) zusammen.

Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 (AÖFV Nr 24/1993 Neuregelung der Familienbesteuerung) steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350,- für das erste Kind und 525,- für .. das zweite Kind und 700,- für jedes weitere Kind zu. Diese Regelung galt bis . Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, sind sie gem. §26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückzuzahlen.

Der vorgeschriebene Rückforderungsbetrag erfährt daher keine Änderung. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen".

Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne weitere Ausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, wobei die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt.

Gemäß § 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind, 525 S für das zweite Kind und 700 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

Folgender Sachverhalt ist laut den von der Bw. im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen unbestritten:

Im Wintersemester 1997/98 war der Sohn der Bw.

  • mit Bescheid der Universität zum Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft - unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs.2 Universitäts-Studiengesetz (UniStG) zugelassen und

  • als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, Kennzahl A 990, (Ergänzungsprüfung Deutsch vor Zulassung zum abschließenden Teil der 1. Diplomprüfung abzulegen) gemeldet.

  • Von bis nahm der Sohn auch an einem "Lehrgang der deutschen Sprache" (15 Unterrichtseinheiten/Woche) zur Vorbereitung für den Vorstudienlehrgang teil.

Im Sommersemester 1998 war der Sohn der Bw. als außerordentlicher Studierender für den Vorstudienlehrgang (Universitätslehrgang KZ 992 840) zur Fortsetzung gemeldet.

Ab dem Wintersemester 1998/99 nahm der Sohn der Bw. an der Universität für Musik und darstellende Kunst (vormals Hochschule für Musik und darstellenden Kunst Wien) die Studienrichtung Flöte (Kennzahl T 522) als ordentlicher Studierender auf.

Laut einem ebenfalls von der Bw. dem Finanzamt vorgelegten Informationsblatt vom Februar 2001 ist der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten ein Universitätslehrgang zur intensiven Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Deutsch und/oder aus anderen Fächern für internationale Studierende, die an einer Universität aufgenommen wurden, aber noch nicht oder zu wenig Deutsch können und/oder in einzelnen Fächern Ergänzungsprüfungen zu ihrem Reifezeugnis ablegen müssen. Voraussetzung für den Besuch eines Vorstudienlehrganges ist ein gültiger Zulassungsbescheid an einer Wiener Universität. Der Zulassungsbescheid ist ein Dokument, das einen Studienplatz zusichert. Studierende müssen an ihrer Universität erstzugelassen werden und jedes Semester die Fortsetzung des Studiums melden. Die Studierenden sind während dieser Zeit außerordentliche Studierende einer Universität. Die Kurse dauern jeweils ein Semester (rund 350 Unterrichtseinheiten), es besteht keine Anwesenheitspflicht.

Im gegenständlichen Berufungsfall besteht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe sowie nach § 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG1988 der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, wenn der Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum von Oktober 1997 bis September 1998 für einen Beruf ausgebildet wurde. Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die speziellen Bestimmungen für ordentliche Studierende an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung (§ 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967), weil der Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum als außerordentlicher Hörer der Universität Wien zu den für ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen noch nicht zugelassen war.

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter diesen Begriff aber alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Wenn auch eine Berufsausbildung unabhängig davon ist, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (; , 2000/15/0192), Voraussetzung für deren Vorliegen ist immer eine Ausrichtung des Werdeganges auf einen konkreten Beruf.

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden.

Mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben. Der Sohn der Bw. konnte durch den Besuch eines Deutschkurses und einzelner Lehrveranstaltungen als a.o. Hörer im Wintersemester 1997/98 bzw. durch den Besuch des Vorstudienlehrganges im Sommersemester 1998 zweifellos nicht die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes erlangen. Somit lag für sich betrachtet eine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 nicht vor.

Die vom Sohn der Bw. absolvierten (Vorstudien-)Lehrgänge waren aber auch nicht zwingend notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Berufsausbildung. Zwar haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gemäß § 37 des Universitäts-Studiengesetz (UniStG) idF BGBl. I Nr. 48/1997, in Kraft getreten mit , die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG nachzuweisen. Dieser Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache ist für internationale Studierende grundsätzlich die Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Universität und damit für eine Vielzahl möglicher Berufe und kann auch ohne Besuch eines Vorstudienlehrganges erbracht werden.

In der vom Sohn der Bw. ab dem Wintersemester 1998/99 als ordentlicher Hörer an der Universität für Musik und darstellende Kunst begonnene Studienrichtung "Instrumentalstudium, Studienzweig Flöte" sind durch die Zulassungsprüfung (gem. § 4 Z.15a iVm § 48a UniStG) neben der Eignung für das gewählte zentrale künstlerische Fach und instrumentalen Vorkenntnissen am gewählten Instrument auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre und - soweit für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich - auch Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Ein positiv absolvierter Deutschtest in Verbindung mit der Zulassungsprüfung gilt als Ergänzungsprüfung im Sinne des § 37 Abs.2 UniStG. (Quelle: www/ mdw.ac.at)

Damit war im Rahmen der Zulassungsprüfung nur der Nachweis von Deutschkenntnissen, soweit diese für den erfolgreichen Studienfortgang eines Instrumentalstudiums erforderlich sind, zu erbringen. Für die vom Sohn der Bw. anschließend betriebene Studienrichtung war, im Gegensatz zur Behauptung der Bw., weder der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen noch die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums als ordentlicher Hörer. Zudem war die Voraussetzung für den Besuch des Vorstudienlehrganges ein Zulassungsbescheid für die Studienrichtung Musikwissenschaften an der Universität Wien , tatsächlich hat der Sohn der Bw. jedoch an der Universität für Musik und darstellende Kunst die Studienrichtung Flöte begonnen.

Nach den vorstehenden Ausführungen besteht somit kein enger Zusammenhang zwischen den absolvierten Lehrgängen und dem weiteren Ausbildungsgang und ist auch im Hinblick auf das im Anschluss betriebene Studium nicht zu erkennen, dass die von Sohn der Bw. im strittigen Zeitraum besuchten Lehrveranstaltungen Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung darstellten. Die vom Sohn der Bw. erworbenen Deutschkenntnisse sind zweifellos für einen zukünftigen Beruf nützlich und bei einem Aufenthalt im deutschen Sprachraum von Vorteil, dies vermag den absolvierten Kursen - selbst wenn Prüfungen abgelegt wurden und damit ein ernsthaftes Bemühen erkennbar ist - nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten (Lehr-)Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht zu.

Zur Behauptung der Bw., die Behörde hätte den Sachverhalt unrichtig festgestellt, weil der Sohn im fraglichen Zeitpunkt nicht nur, wie im angefochtene Bescheid dargestellt, einen Vorstudienlehrgang besucht habe, sondern auch einzelne Lehrveranstaltungen besucht habe, ist noch auszuführen, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer, auch wenn dieser Besuch zur Erreichung einer vorgeschriebenen Vorbildung dienen mag, nicht als Ausbildung zu erkennen ist, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (vgl. ). Es blieb damit im Ergebnis kein für die Entscheidung wesentliches Sachverhaltselement außer Acht, auch wenn das Finanzamt den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen durch den Sohn der Bw. als außerordentlicher Studierender nicht ausdrücklich ausgeführt hat.

Zum Vorbringen der Bw., den Bestimmungen des § 26 FLAG 1967 sei nicht zu entnehmen, inwieweit der Kinderabsetzbetrag rückgefordert werden könne, ist auszuführen, dass die Unterlassung der konkreten Anführung einer angewendeten Gesetzesstelle im Spruch eines Bescheides den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel daran bestehen kann, welche Vorschrift die Grundlage des erlassenen Bescheides gebildet hat.

Die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages erfolgte, wie auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits ausgeführt, gemäß § 33 Abs.4 Z.3 lit. a EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist gemäß der vorstehend genannten Bestimmung § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet, auch wenn das Finanzamt den in § 33 Abs.4 Z.3 lit.a EStG 1988 enthaltenen Verweis auf § 26 FLAG 1967 nicht ausdrücklich erwähnt hat und im Spruch des Bescheides nur der § 26 FLAG konkret angeführt wurde.

Zum nicht näher ausgeführten Berufungsvorbringen der Bw., der Rückforderungsbetrag sei der Höhe nach nicht richtig und mit den Familienbeihilfen- bzw. Kinderabsetzbetragsbezügen im fraglichen Zeitraum nicht ident, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes über die Zusammensetzung und Auszahlung des nunmehr rückgeforderten Betrages in der durch den Vorlageantrag als Sachentscheidung außer Wirkung getretenen, aber nunmehr als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung verwiesen. Diesen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung ist die Bw. auch nicht entgegengetreten.

Im Übrigen ist, wenn auch ein Vorbringen der Bw. dahingehend nicht erfolgte, noch zu ergänzen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, es stehe nach der durch das Bundesgesetz BGBl 8/1998 gestalteten Rechtslage der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden sein sollte.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Vorstudienlehrgang
Deutschkenntnisse
Voraussetzung

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