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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 21.05.2012, RV/0518-S/10

Nachweis der privat gefahrenen Kilometer bei mangelhaftem Fahrtenbuch

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom betreffend die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für 2008 und 2009 sowie den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds für 2008 und 2009 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 2008 und 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der BW wurde im Jahr 2010 eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Zeiträume Jänner 2008 bis Dezember 2009 durchgeführt. Dabei wurden Feststellungen zur Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ bei zwei Mitarbeitern getroffen und die bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigenden Sachbezüge für diese Fahrzeuge vom halben Sachbezugswert auf den vollen Sachbezugswert erhöht.

Dazu wurden hinsichtlich des Dienstnehmers DN1 folgende Feststellungen getroffen:

Das Fahrtenbuch bestehe aus losen Seiten, es sei kein Zweck der Fahrt angegeben worden, der Kilometerstand sei nur am Anfang und am Ende jeder Seite festgehalten worden, oftmals sei das Tanken ohne Eintrag im Fahrtenbuch erfolgt, der Dienstnehmer habe zB ausschließlich Fahrten in Bundesland1 aufgezeichnet, es gäbe jedoch für diesen Tag Service-Rechnungen für seinen Dienst-PKW aus Bundesland2. Gleichartige Feststellungen seien für diesen Dienstnehmer auch für das Jahr 2009 getroffen worden.

Für den Dienstnehmer DN2 wurden folgende Punkte bei der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ bemängelt:

Das Fahrtenbuch bestehe aus losen Seiten, der Kilometerstand sei nur am Anfang und am Ende der Seite festgehalten worden, es sei kein Fahrtzweck angegeben worden, diverse Tankfahrten hätten keinen Niederschlag in den Kilometerangaben im Fahrtenbuch gefunden. Fahrten zwischen Wohnung und Firma seien als Dienstfahrten anzusetzen, die privaten Fahrten würden daher 6000 km im Jahr übersteigen. Auch für diesen Dienstnehmer seien für das Jahr 2009 die gleichen Feststellungen wie für das Jahr 2008 getroffen worden.

Das FA folgte den Feststellungen im Prüfbericht und erließ in der Folge Haftungsbescheide betreffend die BW für die Lohnsteuer der Jahre 2008 und 2009, sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 in denen die oben angeführten Feststellungen verarbeitet wurden und der BW die entsprechenden Haftungsbeträge bzw. die entsprechenden Nachforderungen vorgeschrieben wurden.

Gegen diese Bescheide erhob die BW durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Dienstnehmer DN1 und DN2 ihre Dienstreisen jeweils von ihrer Wohnung in Bundesland3 bzw. in Bundesland4, beginnen würden. Der Sitz des Arbeitgebers sei dabei grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte dieser Dienstnehmer anzusehen, da sich beide Mitarbeiter nur sehr unregelmäßig beim Unternehmen einfinden würden und dort keinen Innendienst verrichten würden. Es würden lediglich Reklamationen und Aufträge abgegeben bzw. Waren und Verkaufsmaterial abgeholt. Sie würden sich nur kurzfristig an der Betriebsstätte des Arbeitgebers aufhalten. Was die Qualität des Fahrtenbuches anlange, so könnten nach den Lohnsteuerrichtlinien außer dem Fahrtenbuch auch andere Beweismittel herangezogen werden, um den Nachweis zu gewährleisten, dass die Privatfahrten im Jahr nicht mehr als 6000 km im Jahr betrügen. Auf Herrn DN1 seien zwei private PKW angemeldet, er fahre mit dem arbeitgebereigenen KFZ so gut wie keine privaten Kilometer. Herr DN2 habe kein privates KFZ und zeichne alle privaten Kilometer im Fahrtenbuch auf, wobei bei einem Urlaub über mehrere Tage nur die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gefahrenen Kilometer angegeben sei.

Im Einzelnen führten die Vertreter der BW zu Herrn DN1 noch aus, dass das FA anführe, dass kein Zweck der Dienstreise im Fahrtenbuch angeführt sei. Dieser ergäbe sich aber aus den extra geführten Wochenberichten, die der Prüfer nicht habe einsehen wollen. Auch die gefahrenen Kilometer könnten wieder exakt aus den Wochenberichten abgelesen werden, außerdem stimmten die Kilometerstände exakt mit den Kilometerständen der Servicewerkstätte überein. Die Privatkilometer seien deswegen nicht summiert, da es bei Herrn DN1 keine privaten Kilometer gäbe. Wenn bei Tankfahrten am Samstag keine Kilometer eingetragen seien, so seien diese Kilometer in den betrieblich gefahrenen Kilometern am nächsten Arbeitstag enthalten. Was die Reparatur in Bundesland2 betreffe, so habe Herr DN1 zuerst die Betriebstätte des Arbeitgebers aufgesucht und dann das Fahrzeug nach Bundesland2 gebracht um dort die Reifen wechseln zu lassen. Die Kilometerangabe auf der Rechnung stimme deswegen nicht mit dem Fahrtenbuch überein, weil der Termin vorab telefonisch vereinbart worden sei und der Kilometerstand zu diesem Zeitpunkt durchgegeben worden sei. Auch im Serviceheft gebe es eine Differenz bei dem eingetragenen Kilometerstand. Was den Aufenthalt in Bundesland1 laut Fahrtenbuch an einem Tag, an dem es eine PKW Service Rechnung aus Bundesland2 gäbe betreffe, so existiere diese Rechnung in der Buchhaltung der BW nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Prüfers seien falsch. Auch auf einer weiteren Servicerechnung der Werkstätte in Bundesland2 sei ebenfalls nicht der richtige Kilometerstand eingetragen worden. Es seien auch deswegen keine Kilometer ins Fahrtenbuch eingetragen worden, da an diesen Tagen ein Leihauto zur Verfügung gestanden habe. Bei Tankfahrten schreibe Herr DN1 kein Ziel ins Fahrtenbuch, weil dann eine Tankrechnung existiere.

Bei Herrn DN2 führten die Vertreter der BW im Einzelnen aus, dass der Zweck der Dienstreisen sich im Detail aus den Wochenberichten ergäbe, die der Prüfer nicht habe einsehen wollen. Gleiches gelte für die Kilometerstände. Auch diese könnten wiederum exakt aus den Wochenberichten abgelesen werden. Die Privatkilometer seien sehr wohl pro Kalenderwoche aufsummiert worden. Die Tankrechnungen während der Zeit in der Herr DN2 auf Urlaub gewesen sei, seien laut Vereinbarung von ihm selbst zu tragen, die Privatkilometer in dieser Zeit seien am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub in der Spalte Privat eingetragen (1.465 km). Dies gelte nicht nur für den Urlaub im Sommer 2008, sondern ebenso für den im Dezember 2008 und für die privat gefahrenen Kilometer im Jahr 2009.

Das FA erließ darauf im August 2010 eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Haftungsbescheide für die Lohnsteuer 2008 und 2009, sowie den dazu ergangen Säumniszuschlag, ebenso betreffend die Bescheide hinsichtlich der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2008 und 2009, und gab dabei der Berufung teilweise statt. Dabei wurde für den Dienstnehmer DN1 wiederum nur der halbe Sachbezug festgesetzt.

Hinsichtlich des Dienstnehmers DN2 bzw. des vollen Sachbezuges für dessen arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, wies das FA die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar beruflich bedingte Reisen, welche von der Wohnung aus angetreten würden, nicht durch Fahrten zum Arbeitgeber unterbrochen würden, bei denen ausnahmslos dienstliche Obliegenheiten im Vordergrund stünden. Allerdings sei auch klar geregelt, dass jeder sonstige dienstliche Aufenthalt beim Dienstgeber, egal wie lang bzw. wie kurz dieser sei, als Innendienst zu beurteilen und demgemäß die zugehörige Fahrt als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten sei. Unter dieser Voraussetzung könne auch eine vor oder nach der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführte Dienstreise das Vorliegen einer Privatfahrt nicht abwenden und sei für den Sachbezug relevant. Nach den vorgelegten Unterlagen habe es Auftragsvergabe und Besprechungen bei den verschiedenen am Unternehmenssitz abgehaltenen Terminen gegeben. Von einem reinen Stop and Go könne dabei nicht die Rede sein, zumal die Aufzeichnungen darüber keinen Aufschluss geben würden und es auch ökonomisch nicht glaubwürdig erscheine, die relativ große Distanz zwischen dem Sitz des Unternehmens und Bundesland4 zurückzulegen ohne einen längeren Termin vor Ort wahr zu nehmen oder zumindest mehrere kleinere Verrichtungen am Unternehmenssitz durchzuführen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass de facto jede Fahrt an den Unternehmenssitz auch im Rahmen der Sachbezüge zu berücksichtigen sei. Im gegebenen Fall führe dies dazu, dass die Obergrenze für den halben Sachbezug eine Fahrtstrecke von maximal 6000 km per anno in den Zeiträumen 2008 und 2009 deutlich überschritten werde. Dabei sei auch darauf zu verweisen, dass im Regelfall ohnedies nur die einfache Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte (ohne Rückreise) in die Berechnung einbezogen worden sei, wohingegen nach den Lohnsteuerrichtlinien zumindest die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung in Ansatz zu bringen sei. Unter diesem Aspekt könne eine qualitative Nachprüfung der Formalanforderungen an das Fahrtenbuch entfallen.

Darauf beantragte die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Hinblick auf Herrn DN2 aus, dieser verrichte seine Innendiensttätigkeit nicht nur überwiegend sondern ausschließlich an seinem Wohnort. Die Kommunikation mit der Firma werde über Telefon und Internet erledigt, anlässlich von Kundenbesuchen komme er auch in der Nähe von Salzburg oder an Salzburg vorbei, bei dieser Gelegenheit werde er zum Beispiel gebeten, Waren in der Firma abzuholen oder kleinere Lieferungen zu tätigen, wäre es doch unsinnig einen eigenen Frächter loszuschicken wenn sich der Vertreter ohnedies auf dem Weg zum Kunden befinde. In einzelnen Fällen fahre er auf dem Weg zum Kunden bei der Firma vorbei um bei dieser Gelegenheit auch kleinere Dinge zu besprechen. Aus diesen Vorgängen könne unmöglich eine Innendiensttätigkeit oder eine weitere Arbeitsstätte abgeleitet werden. Selbst wenn aus einer Betriebsfeier eine derartige Innendiensttätigkeit abgeleitet werden könne, so ließe sich daraus keine sachbezugsrelevante Privatfahrt für alle zwölf Monate des Jahres ableiten.

Festzuhalten ist, dass aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Reiseberichten der Dienstnehmer für die einzelnen Tage die gesamten an diesem Tag gefahrenen Kilometer angegeben sind, diese können im Einzelfall auch 500 km/Tag übersteigen. Angegeben ist auch wann die Fahrt begonnen hat, ein Ende ist beim Dienstnehmer DN1 im Regelfall angegeben, beim Dienstnehmer DN2 im Regelfall nicht. Dazu wird angeführt, wo der Außendienstmitarbeiter genächtigt hat ("im Hotel" oder "zu Hause"), welche Unternehmen er an diesem Tag besucht hat, wobei nur der Ort, ohne genauere Angabe der Adresse angeführt ist. Weiters finden sich in diesen Reiseberichten auch Angaben darüber, wer Ansprechpartner im jeweiligen Unternehmen war bzw. welche Ausstellung besucht wurde. Diese Listen sind als Text unter näherer Angabe der Gesprächsinhalte (DN1) bzw. in Tabellenform für ein ganzes Monat dargestellt (DN2).

Der UFS hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder, der von den Parteien des Verfahrens unbestritten ist.

Folgt man der Argumentation des FA im gegenständlichen Verfahren, so ist zunächst strittig, ob die Fahrten der beiden Außendienstmitarbeiter zum Sitz des Unternehmens als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und somit Privatfahrten im Sinne der VO oder beruflich veranlasste Fahrten zu qualifizieren sind. Dies ist insbesondere für den Dienstnehmer DN2 von Bedeutung, hat dieser doch den weiteren Weg zum Unternehmen zurückzulegen. Auf ihn ist im Gegensatz zum Dienstnehmer DN1 auch kein Privatfahrzeug zugelassen und er hat 3.829 km im Jahr 2008 und 5.284 km im Jahr 2009 als Privatfahrten im Fahrtenbuch ausgewiesen.

Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den in Rede stehenden Arbeitnehmern jeweils unstrittig um Außendienstmitarbeiter handelt, welche ihre Reisetätigkeiten von zu Hause aus antreten und dort auch diverse organisatorische und andere mit der Außendiensttätigkeit in Zusammenhang stehende Arbeiten verrichten.

Bei Reisenden, die sich dauernd unterwegs befinden und ihre berufsbedingten Fahrten von ihrer Wohnung aus antreten, ist der Sitz des Arbeitgebers grundsätzlich nicht als Arbeitsstätte anzusehen. ( Zl. 90/14/0069) Daran ändert sich auch nichts, wenn im Zuge eines kurzfristigen Aufsuchens der Betriebsstätte des Arbeitgebers lediglich Muster oder Waren abgeholt werden. Wird hingegen ein Außendienstmitarbeiter regelmäßig auch in der Betriebsstätte des Arbeitgebers im Innendienst tätig, liegt für ihn eine weitere Arbeitsstätte vor ( Zl. 90/14/0136). Eine derartige Regelmäßigkeit liegt nach Sicht des VwGH jedenfalls dann vor, wenn die Innendienstverrichtung einmal pro Woche erfolgt ( Zl. 2006/15/0289). Bei einer derartigen Ausgangslage stellten Fahrten von der Wohnung zum Betriebsort des Unternehmens Fahrten zwischen Wohnung und einer weiteren Arbeitsstätte und damit Privatfahrten im Sinne der VO dar.

Im gegenständlichen Fall hat die BW durch ihre Darstellungen, wonach die beiden Außendienstmitarbeiter nur unregelmäßig und teilweise mehrere Wochen überhaupt nicht im Unternehmen anwesend waren und die im Akt erliegenden Reiseberichte nach Sicht des UFS schlüssig dargetan, dass deren Arbeitsabläufe der beiden Außendienstmitarbeiter so gestaltet sind, dass ein regelmäßiges Aufsuchen der Betriebsstätte des Arbeitgebers nicht erforderlich ist und auch nicht erfolgt ist. Die Kommunikation zwischen ihnen und dem Arbeitgeber erfolgt per E-Mail, Internet oder Telefon. In Ausnahmefällen, wenn nämlich die Mitarbeiter wegen Kundenbesuchen in der Nähe waren, wurden Unterlagen oder Materialien im Unternehmen abgeholt oder vorbeigebracht. Eine regelmäßige Innendienstverrichtung am Sitz des Unternehmens lässt sich daraus nach Sicht des UFS nicht ableiten.

Daraus ergibt sich nach Ansicht des UFS zweifelsfrei, dass die Betriebsstätte des Arbeitgebers keine weitere Arbeitsstätte der Außendienstmitarbeiter darstellt. Derartige Fahrten zählen somit nicht zu den privat veranlassten Fahrten, sie sind als beruflich veranlasst zu beurteilen.

Dennoch lässt sich aus Sicht des UFS aus diesen Überlegungen bei der gegenständlichen Sachlage für den Ansatz des halben Sachbezuges für die Privatnutzung des firmeneigenen Fahrzeuges hinsichtlich beider Dienstnehmer im Ergebnis nichts gewinnen.

Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile wie die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen...

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (Abs. 2 leg. cit.).

Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass in den Fällen, in welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird, bei der Lohnverrechnung ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird. Zu den Privatfahrten zählen auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Gelingt der Nachweis nicht, dass im Jahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren wurden, dann kommt es zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes. Eine Glaubhaftmachung ist in diesem Falle nicht ausreichend, weil die Sachbezugsverordnung ausdrücklich einen Nachweis verlangt (siehe auch RV/0200-G/09).

Als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblich und privat gefahrenen Kilometer dient grundsätzlich ein Fahrtenbuch (zB Zl. 2176/53; vom , Zl. 373/70). Da das Gesetz aber keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Nachweisführung durch andere Beweismittel in Betracht, sofern die zu erweisenden Umstände eindeutig und nachprüfbar belegt werden (vgl. Zl. 2001/15/0191). Die vom Abgabenpflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zweckes als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen zumindest ein Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind ( Zl. 92/15/0001). Die Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen dabei mit der Anzahl der sowohl dienstlich als auch privat zurückgelegten Kilometer.

Ein formell nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch berechtigt für sich allein aber noch nicht zu einer Änderung des Anteils der privat veranlassten Fahrten ( RV/0676-I/06).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 83/13/0219 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass unwahre Angaben in einem Fahrtenbuch in erster Linie nicht bezüglich der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer gemacht würden, sondern bloß bezüglich deren Verteilung auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten. Aus diesem Grund kommt der genauen und vollständigen Aufzeichnung von Privatfahrten durchaus Bedeutung zu. Eine Zusammenfassung diverser Privatfahrten über längere Zeiträume und ohne jegliche Angaben von Zielen und Strecken erlaubt keine Nachprüfung. Wenn zudem auch die beruflich veranlassten Fahrten hinsichtlich der Route nicht nachvollziehbar sind, ist einer willkürlichen Aufteilung der zurückgelegten Kilometer in berufliche und private Tür und Tor geöffnet. Gerade der gesonderte Ausweis privater Kurzfahrten erscheint dadurch leicht vermeidbar, weil diese nahezu unauffällig in den beruflichen Fahrten "versteckt" werden können. Außerdem widerspricht es nach Überzeugung des UFS der allgemeinen Lebenserfahrung, dass unter der Woche niemals Privatfahrten anfallen, und zwar auch dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist. Gerade in den ländlichen Gebieten, in denen die Außendienstmitarbeiter wohnen, ist nicht von einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz auszugehen. In diesem Fall ist die zumindest gelegentliche private Nutzung des Fahrzeuges viel eher anzunehmen, als es in einem Ballungsgebiet der Fall wäre. ()

Legt man diese Aussagen auf den gegenständlichen Fall um, so muss gesagt werden, dass für keinen der beiden Dienstnehmer ein Nachweis gelungen ist, dass er mit dem Firmenfahrzeug nicht mehr als 500 km/Monat privat gefahren worden wäre. Bereits die Mangelhaftigkeit der Aufzeichnung der beruflichen Fahrten lässt letztlich einen derartigen Nachweis nicht zu:

Aus beiden Fahrtenbüchern sind - wie das FA festgestellt hat - für die beruflichen Fahrten nur Gesamtkilometer abzuleiten. Diese Gesamtkilometer stimmen zB bereits aufgrund der verspäteten Berücksichtigung von Tankfahrten nicht mit dem tatsächlich an den einzelnen Tagen angefallenen Kilometern überein.

Eine Überprüfung der einzelnen Teilstrecken ist ebenfalls nicht möglich. Berücksichtigt man, welche Kilometerdifferenzen durch eine unterschiedliche Routenwahl bei Tagesfahrleistungen bis nahezu 600 km entstehen können, berücksichtigt man weiters, dass auch die Reiseberichte zwar die einzelnen Zielorte angeben, jedoch keinen Anfang und kein Ende der einzelnen Fahrt zu einem Kunden angeben und die Tageskilometerleistung von bis zu beinahe 600 km nur ein einer Summe dargestellt wird, so kann aus diesen Unterlagen kein Nachweis für die genaue Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer erkannt werden. Somit sind bereits die Aufzeichnungen der beruflich gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch derart mangelhaft, dass sie nicht als Nachweis für die berufliche Fahrleistung anerkannt werden können. In weiterer Konsequenz kann damit aber auch die genaue Länge der Privatfahrten nicht überprüft werden, weswegen kein Nachweis der gefahrenen privaten Kilometer unter 500 km/Monat im Sinne der SachbezugsVO vorliegt.

Dies hat zunächst augenscheinlich Auswirkungen für den Dienstnehmer DN2, auf den kein privates Fahrzeug angemeldet war und der im Fahrtenbuch private Fahrten im Ausmaß von rd. 3800 km bzw. rd. 5200 km angeführt hat. Aus der mangelhaften Aufzeichnung der beruflichen Fahrten kann schon für sich kein mängelfreier Nachweis für den Umfang von Privatfahrten abgeleitet werden. Da er jedoch die Privatfahren ebenfalls nur in einer Summe, zum Teil über mehrere Tage angeführt hat, auch wenn sie im Urlaub zB deutlich über 1000 km betragen haben, wird dieser Mangel noch verstärkt.

Berücksichtigt man weiters, dass Tankfahrten am Wochenende erfolgt sind und die dabei gefahrenen Kilometer nicht aufgezeichnet wurden, so kann auch nicht überprüft werden, ob das Fahrzeug am Wochenende regelmäßig nur zur Tankfahrt in Betrieb genommen wurde, was der Lebenserfahrung wohl widerspricht.

Die Länge bzw. die Kilometerleistung für die Privatfahrten kann aus Sicht des UFS so nicht nachgewiesen werden.

Zusammengefasst kann für den Dienstnehmer DN2 aus diesen Aufzeichnungen kein Nachweis dafür erbracht werden, dass die privaten Fahrten im Monat unter 500 km gelegen sind. Die vorliegenden Unterlagen erscheinen in keiner Weise als Nachweis ausreichend. Weder die genaue Länge der beruflichen Fahrten noch die Länge der Privatfahrten sind somit eindeutig und nachprüfbar belegt worden. Weder die Kontrolle des beruflichen Zweckes als auch die Kontrolle der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke, noch die Kontrolle allfälliger privater Fahrten sind bei derartigen Aufzeichnungen möglich.

Im Ergebnis gilt Gleiches auch für den Dienstnehmer DN1 auf den auch privat Fahrzeuge zugelassen gewesen sind.

Was die Aufzeichnung der beruflichen Fahrten betrifft, so ist im Ergebnis auf das oben für beide Dienstnehmer Gesagte zu verweisen. Derartige Aufzeichnungen liefern - wie bereits ausgeführt - keinen eindeutigen Nachweis der beruflich gefahrenen Kilometer.

Damit ist auch die private Fahrleistung nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass mit einem betrieblichen Fahrzeug überhaupt keine privaten Kilometer gefahren werden, treffen auch auf den Dienstnehmer DN1 die Ausführungen zu, dass zB Tankfahrten an Wochenenden nicht erfasst wurden. Dazu kommt noch, dass auch weitere Ungereimtheiten wie die unterschiedlichen Kilometerstände beim Service vorliegen, deren Erklärung durch die BW schon aufgrund der obigen Mängel nicht plausibilisiert werden kann.

Da nach der SachbezugsVO der Nachweis einer geringeren Fahrtstrecke als 500 km/Monat verlangt wird, braucht es nach dem Verständnis des UFS entweder ein mängelfreies Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen, die diesen Nachweis zumindest schlüssig liefern können. Liegt aber nur ein derart mangelhaftes Fahrtenbuch vor, so kann auch aus der Argumentation, dass auf einen Dienstnehmer ein weiteres Fahrzeug privat zugelassen ist, für sich allein nicht abgeleitet werden, dass seine private Fahrtleistung mit dem Firmenfahrzeug nachweislich nicht mehr als 500 km / Monat beträgt.

Die Berufung war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at