Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 16.04.2013, ZRV/0242-Z3K/08

Tabaksteuerschuld für aus einem anderen Mitgliedsstaat verbrachte Zigaretten


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Miterledigte GZ:
ZRV/0244-Z3K/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 600000/90145/2/2007, betreffend Tabaksteuer 1995 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ. 600000/90145/1/2007, schrieb das Zollamt Salzburg dem Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 27 Abs. 2 Tabaksteuergesetz (TabStG) Tabaksteuer in Höhe von € 187.800.- und gemäß § 217 BAO einen Säumniszuschlag in Höhe von € 3.756.- mit der Begründung vor, dass er am 19. bzw. als verantwortlicher Fahrer eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges 2,000.000 Stück Zigaretten der Marke "Sovereign" aus dem freien Verkehr Ungarns über Österreich nach Deutschland verbracht und damit diese erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass der Nachweis der Einbringung der Zigaretten in das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht gegeben sei und durch die bereits erfolgte Steuerfestsetzung in Deutschland eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege. Dem Bf. sei der Transport der gegenständlichen Zigaretten nicht zuzurechnen, da er lediglich das Fahrzeug auftrags seines Arbeitgebers gelenkt und sohin den Transport durchgeführt habe. Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung des Bf. als unbegründet ab und führte unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen näher aus, dass die Tabaksteuer eine nationale Abgabe darstelle, welche unabhängig von der Besteuerung durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei jedem vorschriftswidrigen Verbringen von Tabakwaren in das Steuergebiet zu erheben sei. Die Steuerschuld entstehe unter anderem dadurch, dass die Tabakwaren erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsam gehalten werden und zwar für denjenigen, der sie in Gewahrsame hält.

Dagegen hat der Bf. mit fristgerechter Eingabe vom Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung der bekämpften Bescheide beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besteuerung der verfahrensgegenständlichen Zigaretten in Deutschland eine weitere Besteuerung in Österreich ausschließe, die Durchfuhr durch das österreichische Steuergebiet keine Steuerpflicht auslöse und eine die Steuerpflicht auslösende Gewahrsame des Bf. an den Zigaretten niemals vorgelegen habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der vom Zollamt Salzburg festgestellte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer (Bf.) im Juli 2004 als Lenker des oben näher bezeichneten Kraftfahrzeuges einen Warentransporte aus Ungarn kommend über Österreich nach Deutschland durchführte und dort am mit einer illegale Zigarettenbeiladung von 10.000 Stangen "Sovereign" in dem von ihm gelenkten LKW betreten wurde, wird vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angenommen. Dazu wird auf die detaillierten Sachverhaltsfeststellungen und die ebenso detaillierten Ausführungen zur rechtlichen Würdigung im Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , GZ. 600000/90145/1/2007 und in der Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 600000/90145/2/2007, verwiesen und diese zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erhoben.

Dazu wird ausdrücklich angemerkt, dass der Bf. nicht die Tatsache des Transportes einer Zigarettenbeiladung in Abrede gestellt hat, sondern lediglich bestritten hat, von einem solchen Zigarettentransport gewusst zu haben. In der Berufung vom führt der Bf. aus, es sei lediglich zutreffend, dass er am , nach 19.00 Uhr auftrags seines Arbeitgebers den LKW mit dem Kennzeichen S 711 JO und den Planenauflieger mit dem Kennzeichen SD 180-AL über den Grenzübergang Walserberg von Österreich nach Deutschland verbrachte, ohne in Kenntnis der in der Ladung versteckten Tabakwaren gewesen zu sein.

Der Abgabentatbestand des § 27 Abs. 2 TabStG wird aber bereits dadurch verwirklicht, dass Tabakwaren (aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates) im Steuergebiet erstmals zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Dabei wird jede Person, welche die Tabakwaren erstmals im Steuergebiet in Gewahrsam hält oder verwendet, Steuerschuldner. Diese Person braucht keine weiteren Eigenschaften aufzuweisen. ()

Bei der Gewahrsame einer Person über die Tabakwaren iSd § 27 Abs. 2 TabStG reicht es aus, dass sich die Tabakwaren in der Macht dieser Person, ihres Inhabers, befinden (§ 309 erster Satz ABGB). Unzweifelhaft ist daher, dass der Bf. als Lenker des LKW die Gewahrsame an der Ladung (somit auch an der Beiladung) die von ihm transportiert wurde, hatte. Damit ist der Bf. auch für die Einhaltung der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Das in § 27 Abs. 2 TabStG geforderte Tatbestandsmerkmal "zu gewerblichen Zwecken" muss sich nicht auf denjenigen beziehen, der die Waren in das Steuergebiet verbringt oder in Gewahrsam hält. Es ist ausreichend, wenn im Zusammenhang mit den Waren gewerbliche Zwecke von irgendeiner Person verfolgt werden. Zur Beurteilung gewerblicher Zwecke ist es unerheblich, ob der Bf. mit der Beförderung der Tabakwaren eigene gewerbliche Zwecke verfolgt hat oder ob diese Beförderung den gewerblichen Zwecken einer anderen Person gedient hat. Bei einer Menge von 10.000 Stangen Zigaretten ist unzweifelhaft von zum Verkauf bestimmten Zigaretten und damit von gewerblichen Zwecken eines Tatbeteiligten auszugehen. Diese Tatbeteiligung zu gewerblichen Zwecken ist zweifelsfrei beim auftraggebenden JG anzunehmen.

Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO dar und ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach dem Tod des mithaftenden Auftraggebers ist der Bf. als alleiniger Abgabenschuldner verblieben. Darüber hinaus ist die Mittellosigkeit des JG in den Akten des Zollamtes durch eine entsprechende Mitteilung seines Vertreters vom evident.

Inwieweit ein Erlass der Abgabenschuld aus Billigkeitsgründen in Betracht kommt war in diesem Verfahren nicht zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at