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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 21.05.2012, RV/1047-W/12

VwGH stellt klar, dass die Auflösungs- und Räumungsvereinbarung keinen gebührenpflichtigen Vergleich darstellt (Fortgesetztes Verfahren zu RV/2904-W/07)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Edda Szabó, Sabine Leiter und Dkfm. Dr. Peter Bernert über die Berufung der Bw., vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schubertring 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Rechtsgebühr nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die am zwischen der BW. und der K GmbH abgeschlossene Auflösungs- und Räumungsvereinbarung angezeigt und in Einem ein "Entwurf" des als Beilage/1 bezeichneten Bestandvertrages vorgelegt.

Diese Vereinbarung qualifizierte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als gebührenpflichtigen Vergleich und setzte mit Bescheid vom eine Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG fest.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht.

Gegen die abweisende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2904-W/07 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0122 die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weshalb der Unabhängige Finanzsenat in einem fortgesetzten Verfahren neuerlich über die Berufung gegen den Rechtsgebührenbescheid vom zu entscheiden hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die Bindung der Behörde erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl. ).

Im Erkenntnis vom , Zl. 2011/16/0122 hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes ausgesprochen:

"Eine Strittigkeit oder auch nur Zweifelhaftigkeit der aus dem Bestandvertrag vom resultierenden wechselseitigen Rechte und Pflichten war auch nicht dadurch gegeben, dass die (Rechtsnachfolgerin der) Bestandgeberin an einer vorzeitigen, unzweifelhaft nur einvernehmlich möglichen Auflösung gelegen war. Dass die verschiedenen wirtschaftlichen Interessen der Bestandgeberin einerseits und der Bestandnehmerin andererseits, die bislang im Bestandvertrag ihre klare Regelung gefunden hatten, fortan einen Ausgleich in einer abweichenden Regelung in der Auflösungs- und Räumungsvereinbarung fanden, machte diese ebenso wenig zu einem Vergleich im besagten Sinn wie die Neugestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten, die auch pro futuro gleichermaßen unzweifelhaft war."

Nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes war die Behörde im Berufungsfall zu Unrecht vom Vorliegen eines nach § 33 TP 20 Abs 1 GebG zu beurteilenden Vergleiches ausgegangen. Es war daher der Berufung im fortgesetzten Verfahren stattzugeben und der Rechtsgebührenbescheid aufzuheben.

Angesichts der aufgezeigten Rechtslage konnte im gegenständlichen Fall von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at