Wiederaufnahmeantrag verspätet ohne Rechtfertigung eingebracht
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0006-W/05-RS1 | Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu bestand (). |
Folgerechtssätze | |
FSRV/0006-W/05-RS2 | wie FSRV/0129-W/03-RS1 Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun (). |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn E.M., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien vom , SN 004-2004/00006-001, über die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom verhängte das Finanzamt Wien für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG (Nichtführung von Lohnkonten im Zeitraum 11/2003 für Y.K.) eine Geldstrafe von € 1.200,00, wobei die Strafverfügung am durch Hinterlegung zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom (Datum des Poststempels ) brachte der Bf. einen Antrag auf WA gemäß § 69 AVG ein mit der Begründung, dass "die gefundenen Arbeiter keine Arbeiter der Firma M. gewesen seien. Diese Arbeiter hätten für den Schrotthändler bei der Brechanlage Eisen zusammengeklaubt. Keinesfalls wären diese bei der Firma M. beschäftigt gewesen. Als Zeuge solle Herr G.B., dazu gehört werden."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf. aufgefordert, jene Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorgekommen sind, dem Finanzamt bekannt zu geben. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme von Mitarbeitern des Finanzamtes mit dem Bf. scheiterte mehrmals, sodass schließlich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zurückgewiesen wurde, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Mit Schreiben vom (Datum des Poststempels ) erhob der Bf. gegen diesen Bescheid "Einspruch" und führte begründend aus, dass die WA genau in der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt sei. Daher könne von einer nicht fristgerechten Abgabe nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verlange die Weiterleitung an die nächste Instanz FLD. "Bzw. u. nach Anwaltsbeschwerde VwGH". Gleichzeitig werde der Antrag auf Vollstreckungshemmung gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oderb) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oderc) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderd) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gemäß § 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß § 165 Abs. 5 FinStrG kommt dem Antrag auf Wiederaufnahme eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.
Die Beschwerdeausführungen stellen sich als Rechtfertigung oder als Einspruch gegen die Strafverfügung dar, lassen jedoch genauere Angaben zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vermissen, weshalb die Finanzstrafbehörde erster Instanz durch einen diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag versuchte, die Lage weiter zu erhellen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen nur solche Tatsachen oder Beweismittel einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind (). Zudem ist es Sache des Wiederaufnahmswerbers, das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun. Ganz allgemein gilt, dass eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder mangelnder Obsorge versäumte, die Folgen daraus zu tragen und sich - wegen Verwirklichung des Verschuldenstatbestandes - nicht auf den Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel berufen kann.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient auch nicht dazu, Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu bestand (). Wenn der Bf. die Vernehmung des Zeugen G.B., angeregt hat, ist zu erwähnen, dass eine mit datierte Aussage von Herrn B. im Finanzstrafakt aktenkundig ist und dieser mitgeteilt hat, dass "der Bf. den 'Türken' nicht beauftragt habe, für die Firma M. zu arbeiten." Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dieser Aussage offensichtlich weniger Beweiskraft zugemessen als der Aussage des betroffenen Arbeiters Y.K., der anlässlich der Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am beim Gendarmerieposten R. zu Protokoll gab, dass er seit drei Tagen für die Firma M. gearbeitet habe. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel lässt sich daraus nicht ableiten.
Wie bereits oben ausgeführt ist gemäß § 165 Abs. 4 FinStrG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Nach der Bestimmung des § 69 Abs. 2 AVG, auf die sich der Bf. bezog (wobei die Spezialbestimmung des § 165 FinStrG hier zur Anwendung zu kommen hat), wäre der Antrag auf Wiederaufnahme im Übrigen sogar binnen einer Frist von zwei Wochen einzubringen.
Der Bf. hat keine entsprechenden Angaben zum Wiederaufnahmegrund oder zum Zeitpunkt, ab wann er von einem möglichen Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte, gemacht.
Laut Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Zustellung der Strafverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10 am erfolgt ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am verfasst und am (= Datum des Poststempels) an die Finanzstrafbehörde erster Instanz versendet. Selbst ab Rechtskraft der Strafverfügung vom bis zum Verfassen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergangen.
Da einerseits die Monatsfrist nicht eingehalten wurde, andererseits auch kein Wiederaufnahmegrund vorgebracht wurde, bei dessen Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden sollte, somit die für einen Wiederaufnahmeantrag geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Überprüfung der Richtigkeit der Strafverfügung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom oder der darin verhängten Geldstrafe der Höhe nach war im Beschwerdeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorzunehmen.
Informativ wird mitgeteilt, dass die (erstinstanzliche) Entscheidung über die gleichfalls beantragte Vollstreckungshemmung nicht in die Kompetenz des unabhängigen Finanzsenates fällt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 165 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Wiederaufnahme verspätet |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at