Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2009, RV/3111-W/08

Zurechnung von Einkünften Minderjähriger (Waisenrente)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezog im Berufungsjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Magistrat der Stadt Wien in Höhe von 11.542,21 € (Zeitraum: - ) sowie eine Waisenrente (Halbwaisenrente) von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 1.729,45 € (Zeitraum: - ).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2007 fest. Die Arbeitnehmerveranlagung führte zu einer Nachforderung in Höhe von 217,11 €.

In der Bescheidbegründung wird Folgendes ausgeführt: "Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."

Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 erhob die Berufungswerberin Berufung mit der Begründung, sie sei im Zeitraum bis noch minderjährig gewesen. Den Betrag in Höhe von 1.729,45 € von der Pensionsversicherungsanstalt habe daher nicht sie, sondern ihre Mutter erhalten.

In der Folge übersandte die Berufungswerberin dem Finanzamt eine Kopie des Jahreslohnzettels der Pensionsversicherungsanstalt für 2007, auf welchem sie als Bezugsempfängerin aufscheint, sowie ein Begleitschreiben der Pensionsversicherungsanstalt zu diesem Lohnzettel, welches an ihre Mutter adressiert ist.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, Waisenpensionen unterlägen der Einkommensteuer. Bei Minderjährigen werde die Waisenpension dem gesetzlichen Vertreter ausbezahlt. Der Anspruchsberechtigte sei jedoch der Waise. Unter gesetzlicher Vertretung des Kindes sei jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind, welches auf Grund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift vorgenommen werde, zu verstehen. Geld, welches von den Eltern zu verwalten ist, sei von diesen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung für das Kind anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten sei.

Seien im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, sei gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 eine Veranlagung durchzuführen, wenn zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, welche gesondert ausbezahlt wurden, bezogen worden seien. Bei den jeweiligen bezugsauszahlenden Stellen könne nur jene Lohnsteuer einbehalten werden, die auf den jeweiligen Auszahlungsbetrag entfiele. Das Finanzamt hätte daher die Waisenpension und die Lehrlingsentschädigung zusammengerechnet und die darauf entfallende Steuer ermittelt. Die bereits bezahlte Lohnsteuer sei angerechnet worden.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie führte darin aus, laut Pensionsversicherungsanstalt sei die Waisenrente bis zu einem Betrag von 600,00 € nicht zu versteuern. Auf dem von ihr übersandten Begleitschreiben zum Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt sei eindeutig ihre Mutter als Ansprechperson angeführt. Aus den von ihr ebenfalls dem Finanzamt übermittelten Gehaltszetteln (des Magistrats) gehe hervor, dass sie bis August 2007 nur eine Lehrlingsentschädigung erhalten habe und somit nicht steuerpflichtig gewesen sei. Dass ihr die Waisenrente nicht überwiesen wurde, könne man aus ihrem Konto erkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 33 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 34/2005 lautet auszugsweise:

3. Teil Tarif

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

§ 33 (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bei einem Einkommen von
Einkommensteuer
Steuersatz
10.000 Euro und darunter
0 Euro
0%
25.000 Euro
5.750 Euro
23%
51.000 Euro
17.085 Euro
33,5%

Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen
Einkommensteuer in Euro
über 10.000 Euro bis 25.000 Euro
(Einkommen - 10.000) x 5.75015.000
über 25.000 Euro bis 51.000 Euro
(Einkommen - 25.000) x 11.335 plus 5.75026.000
über 51.000 Euro
(Einkommen - 51.000) x 0,5 plus 17.085

(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen....

...

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

...

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

"Lohnsteuerpflichtige Einkünfte" liegen auch dann vor, wenn keine Lohnsteuer anfällt, wie zB bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen. Eine Veranlagung erfolgt daher auch dann, wenn das zweite lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnis zu keiner Lohnsteuerschuld führt. Entscheidend ist, dass es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (vgl. Doralt, EStG11, § 41 Tz 3/2, 4; Wiesner/Atzmüller/ Grabner/Lattner/Wanke, EStG, § 41 Anm. 6).

Da die Berufungswerberin im Jahr 2007 gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte von zwei bezugsauszahlenden Stellen (Pensionsversicherungsanstalt und Magistrat der Stadt Wien) bezog, war vom Finanzamt eine Veranlagung (Pflichtveranlagung) durchzuführen.

Von der Pensionsversicherungsanstalt wurde von der Waisenrente nur deswegen keine Lohnsteuer einbehalten, weil die Bezüge die Grenze der Lohnsteuerpflicht nicht überschritten haben. Dies trifft in gleicher Weise auf die vom Magistrat im Zeitraum bis ausbezahlten Bezüge (Lehrlingsentschädigung) zu.

Bei der Veranlagung waren jedoch alle im Jahr 2007 erzielten Einkünfte zusammenzurechnen und hierauf der Steuertarif anzuwenden, woraus sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 217,11 € ergab.

Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagung für 2007 daher gesetzeskonform vorgenommen.

Nach § 218 Abs. 1 ASVG haben nach dem Tode des Versicherten Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Anspruch auf eine Waisenrente.

Nach § 106 Abs. 1 ASVG werden die betreffenden Leistungen an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen.

Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen obliegt den Eltern. Ist ein Elternteil gestorben, so ist der andere Elternteil allein mit der Vertretung betraut (§§ 144f ABGB).

Die Eltern sind im Rahmen ihrer Obsorgepflicht nach § 144 ABGB unter anderem auch zur Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen berechtigt und verpflichtet. Eigene Einkünfte des Kindes sind zugunsten des Kindes zu verwenden, wobei die Einkünfte für die Deckung des Unterhalts des Kindes herangezogen werden können (§ 140 Abs. 3 ABGB).

Da nach dem ASVG die Berufungswerberin anspruchsberechtigt war, ist die Waisenrente einkommensteuerlich ihr zuzurechnen. Der Umstand, dass die Leistungen ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin ausgezahlt wurden, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da die betreffenden Beträge von der Mutter zugunsten der Berufungswerberin zu verwenden waren. Es liegt somit Einkommensverwendung vor, welche an der steuerlichen Zurechnung bei der Berechtigten nichts zu ändern vermag (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 145).

Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at