Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.11.2006, RV/0565-S/06

Rückforderung des Fahrpreises für Schülerfreifahrt wegen unrichtiger Angaben im Antrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ch.Z., M., vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt, 5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Rückforderung des von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatz für zu Unrecht in Anspruch genommene Schülerfreifahrten für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Überprüfung von Schülerfreifahrten durch das Finanzamt Salzburg-Stadt wurde festgestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber (Bw.), in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 für die Fahrten vom Wohnort zur Schule einen Antrag auf Schülerfreifahrt sowohl für den Postbus (Strecke Mariapfarr - Salzburg/Hauptbahnhof) als auch für den Stadtbus (Strecke Salzburg/Hauptbahnhof - Kirchenstraße), jeweils gültig für die Hin- und Rückfahrt an mindestens 4 Schultagen pro Woche, gestellt und der (kombinierte) Freifahrtausweis vom betreffenden Verkehrsunternehmen (Salzburg AG) auch ausgestellt worden ist.

Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Schreiben vom G.Z., die Mutter als Erziehungsberechtigte des damals noch minderjährigen Bw. darauf hingewiesen, dass Schülerfreifahrten für die täglichen Fahrten zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule vorgesehen sind. Als Wohnort ist die Unterkunft anzusehen, von der aus der Schüler die Schule regelmäßig besucht (z.B. Zweitunterkunft, Schülerheim). Fahrten vom Hauptwohnsitz zur Zweitunterkunft sind nicht Gegenstand von Freifahrten.

G.Z. wurde aufgefordert, die Wohnadresse ihres Sohnes am Schulort bekannt zu geben, wenn dort eine Zweitunterkunft bestehe.

Mit Schreiben vom gab G.Z. an, ihr Sohn habe im 1. Schuljahr das Schulfreifahrtsformular mit nach Hause genommen. Sie sei davon ausgegangen, dass nur Schüler, die zur Inanspruchnahme der Schulfreifahrt berechtigt waren, dieses Formular ausgehändigt bekommen haben. Sie habe das Formular nach bestem Wissen ausgefüllt. Da die Freifahrt bewilligt worden sei, habe sie auch im 2. und 3. Schuljahr um Freifahrt angesucht. Im 4. Schuljahr habe ihr Sohn die Freifahrt nicht mehr benötigt. Als Zweitwohnsitz ihres Sohnes gab sie das Kolpinghaus in Salzburg an.

Mit Bescheid vom forderte daraufhin das Finanzamt Salzburg-Stadt den von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreisersatz für Schülerfreifahrten iHv. € 5.358,34 gem. § 30h Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Schülerfreifahrt nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in Anspruch genommen werden darf. Da im vom Vater bzw. der Mutter des damals noch minderjährigen Bw. die Zweitunterkunft in Salzburg nicht angegeben worden ist, wurde die Schulfreifahrt antragsgemäß gewährt, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom fristgerecht Berufung. In der Berufung wurde ausgeführt, dass der Bw. seit September 2000 die Höhere Technischen Bundeslehranstalt in Salzburg besuche. Für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 habe der Bw. jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Freifahrtausweises für Fahrten von und zur Schule eingebracht. Die Freifahrten für diese beiden Schuljahre seien gewährt worden. Obwohl die Eltern des damals noch minderjährigen Bw. eine Übernachtungsmöglichkeit im Kolpingheim in Salzburg angemietet hatten; sei der Bw. regelmäßig nach Hause gefahren. Durch die regelmäßigen Heimfahrten hätte, bei richtiger rechtlicher Beurteilung, das Finanzamt vom Ersatz des für die Schülerfreifahrten geleisteten Fahrpreises Abstand nehmen müssen.

Die Geltendmachung des Ersatzanspruches sei aber auch deshalb unbillig, da die Eltern des Bw. bei der Antragstellung gutgläubig davon ausgegangen waren, dass in Zusammenhang mit den Schulfreifahrten alles seine Richtigkeit habe. Bei der Antragstellung sei ihnen durch die Post ausdrücklich erklärt worden, dass für Lungauer HTL-Schüler, die zum größten Teil im Kolpingheim in Salzburg wohnen, Schülerfreifahrten gewährt werden. Durch falsche Erklärungen der Post sei es überhaupt erst zu den Antragstellungen gekommen, sodass dies dem Bw. nicht zur Last gelegt werden könne. Auch sei die Rückforderung deshalb unbillig, weil die Mutter des Bw. als Küchenhilfe lediglich € 1.050,-- verdiene und erhebliche Belastungen im Zusammenhang mit der Wohnraumschaffung bestünden.

Im übrigen werde auch die Höhe der Rückforderung gerügt, da in vergleichbaren Fällen, insbesondere bei Lehrlingen, weit geringere Beträge rückgefordert werden. Eine unterschiedliche Berechnung erscheine rechtlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Im übrigen entspreche der tatsächliche Aufwand nicht den durch Vereinbarungen mit den Transportunternehmen gezahlten Beträgen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung als unbegründet ab. Der zu leistende Fahrpreisersatz wurde mit € 5.918,43 neu festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass durch Ermittlungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt festgestellt worden sei, dass der Bw. im Schuljahr 2002/2003 und 2003/2004 über eine Zweitunterkunft in Salzburg verfügen konnte. Sogenannte Familienheimfahrten (Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Zweitunterkunft des Schülers) seien für Schülerfreifahrten aber nicht vorgesehen. Wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes bewohne, sei eine Schülerfreifahrt gesetzlich nicht zulässig.

Das weitere Vorbringen in der Berufung, wonach die Eltern stets gutgläubig davon ausgegangen seien, dass im Zusammenhang mit der Schülerfreifahrt alles seine Richtigkeit habe, sei unrichtig. Aus Punkt 4 der Erläuterungen auf der Rückseite der von den Eltern des Bw. ausgefüllten Anträge sei für die Antragsteller ersichtlich gewesen, dass die Beihilfe nur für Fahrten zu und von der Schule gewährt werde. Familienheimfahrten seien explizit ausgenommen.

Auch der weitere Einwand, die Antragstellung sei durch falsche Auskünfte der österreichischen Postbus AG in Tamsweg veranlasst worden, sei unrichtig. Die Anträge seien bei der Salzburg AG eingebracht worden. Über Antrag habe daher die Salzburg AG einen kombinierten Ausweis für die Fahrtstrecke Mariapfarr -Salzburg/Hauptbahnhof und Salzburg/Hauptbahnhof-Kirchenstraße ausgestellt. In den Anträgen sei jeweils als Wohnort, von dem aus die Schule besucht werde, Mariapfarr angegeben worden.

Die Differenzen zwischen den Lehrlings- und Schülerfreifahrten ergeben sich aus den unterschiedlichen Tarifvereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und den Verkehrsunternehmen.

Weiters erfolgte eine Neuberechnung des Nachforderungsbetrages.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instnz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler auszugeben.

Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen diese für die Schüler unentgeltliche Beförderung zur und von der Schule erfolgen kann, regeln die nachfolgenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie die mit den Verkehrsunternehmen abgeschlossenen Verträge. Danach sind z.B. Schülerfreifahrten nur für die an mindestens vier Tagen in der Woche erforderlichen Fahrten zur und von der Schule vorgesehen. In § 30f Abs. 2 FLAG 1967 ist festgehalten, dass für die Erlangung der Schülerfreifahrt ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich ist, wenn der Schüler minderjährig ist.

Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen neben persönlichen Daten von Schülern und Erziehungsberechtigten genaue Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Schülerfreifahrten bei.

Nach § 30h Abs. 2 FLAG 1967 hat der Schüler den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist.

Für den Bw. wurde in den Schuljahren 2002/2003 und 2003/2004 für die Fahrten Mariapfarr - Salzburg/Hauptbahnhof und Salzburg/Hauptbahnhof - Kirchenstraße ein kombinierter Schülerfreifahrtausweis von der Salzburg AG ausgestellt, obwohl es sich bei diesen Fahrten nicht um Fahrten vom Wohnort zur Schule gehandelt hat. Als Fahrt zwischen Wohnort und Schule wäre nur die Strecke zwischen der Zweitunterkunft Kolpingheim Salzburg und Kirchenstraße in Frage gekommen, da der Bw. am Schulort über eine Zweitunterkunft verfügt hat.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Bw. durch unwahre Angaben in seinem Antrag zu Unrecht eine Schülerfreifahrt erlangt hat, sodass die zitierte Bestimmung des § 30h Abs. 2 FLAG 1967 zum Tragen kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0050, folgende Feststellung getroffen: "Füllt ein minderjähriger Schüler (vertreten durch den Vater) das Formular "Ausstellung eines Freifahrtausweise eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zu und von der Schule" dadurch objektiv unrichtig aus, dass er als Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird, denselben Ort wie den "Hauptwohnort (Familienwohnsitz)" angibt, obwohl er die Schule tatsächlich von einer am Schulort gelegenene Zweitunterkunft besucht, so berechtigt das die Abgabenbehörde, dann Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises zu fordern, wenn für den Vater des Minderjährigen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht.

Begründet wurde diese Feststellung folgendermaßen: "Die Vorschrift (§ 30h Abs. 2) muss sinnvollerweise so verstanden werden, dass durch unwahre Angaben im Antrag der Bund Fahrpreisersatz an das Verkehrsunternehmen zu leisten hatte, obwohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schülerfreifahrt durch den Schüler nicht vorlagen. Nun enthalten die von der Schülerfreifahrt handelnden §§ 30f, 30gund 30h Abs. 2 FLAG 1967 keine ausdrücklichen Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen ein Schüler Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. ... Dennoch kann aus der Gesamtheit der sich gegenseitig ergänzenden Regelungen über die Schulfahrtbeihilfe und die Schülerfreifahrten geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Schülerfreifahrt dann nicht gewähren wollte, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt. Denn für diesen Fall räumt § 30c Abs. 4 FLAG Anspruch auf eine besondere Schulfahrtbeihilfe ein, deren Zweck offenkundig dazu dient, den Aufwand für die Fahrten abzugelten, die regelmäßig, etwa zu den Wochenenden, oder fallweise, etwabei Entfall von Unterrichtstagen, vom Schulort zum Hauptwohnort unternommen werden. Neben der Schulfahrtbeihilfe für Fahrten aus den genannten Gründen außerdem noch Freifahrten zu finanzieren, kann keineswegs im Sinn des Gesetzes gelegen sein. Die Gewährung von Freifahrten käme in einem solchen Fall einem durch nichts gerechtfertigten doppelten Ersatz desselben Aufwandes gleich."

Mit der in der zitierten Entscheidung angesprochenen Regelung des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 wurde Familien mit Schülern, die für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnen, für die "Familienheimfahrten" eine Fahrtenbeihilfe gewährt. Durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995 wurde diese Gesetzesstelle mit Wirksamkeit ab aufgehoben. Mit BGBl I 2002/158 wurde mit Wirksamkeit ab nach § 30c Abs. 3 FLAG 1967 neuerlich ein Absatz 4 angefügt, der wiederum für derartige Fälle eine Fahrtenbeihilfe gewährt.

Diese Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes treffen nun sinngemäß auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. Der Berufungsfall betrifft die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 - ein Zeitraum, für den das Gesetz eine gesonderte Beihilfe für "Heimfahrten" wiederum gewährte. Der Bw. hat einen Freifahrtausweis für die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz (Familienwohnsitz) und der Schule beantragt obwohl er über eine Zweitunterkunft am Schulort verfügen konnte. Er hat dadurch einen unrechtmäßigen Vorteil erlangt, der auf Grund der Bestimmungen des § 30h Abs. 2 FLAG zurückzufordern war.

Die Einwendungen des Bw., er habe gutgläubig die Anträge gestellt bzw. durch Falschinformation der Post darauf vertraut, dass er hiezu berechtigt war, sind - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden ist - auf Grund der Angaben in den Anträgen widerlegt. Auf der Rückseite der ausgefüllten Anträgen fanden sich genaue Erläuterungen einschließlich Strafbestimmungen. Unter Punkt 4. der Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass Schülerfreifahrten für die sogenannten Familienheimfahrten nicht vorgesehen sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es bei unrichtigen Angaben zu Rückforderungen seitens der Republik Österreich kommt. Durch ihre Unterschrift hat G.Z. als Erziehungsberechtigte die Richtigkeit ihrer Angaben im Antrag bestätigt.

Eine Unbilligkeit liegt insoferne nicht vor, da das Gesetz (§ 30h Abs. 2 FLAG 1967) ausdrücklich eine Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet, wenn die Schülerfreifahrt durch unrichtige Angaben erlangt worden ist. In dieser Bestimmung ist nur darauf abgestellt, dass unrichtige Angaben zum Bezug der Schülerfreifahrt geführt haben, ohne dass es dazu subjektiver Sachverhaltselemente bedarf.

Der Einwand, Rückforderung bei Lehrlingen fallen weit geringer aus, führt nicht zu einer Reduzierung des eingeforderten Betrages. Wie ebenfallls in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ergeben sich die unterschiedlichen Berechnungen bei Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Lehrlingsfreifahrten aus den unterschiedlichen Zuschüssen, die das Land bzw. die Gemeinde gewährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schülerfreifahrt
Zweitunterkunft
Wohnort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at