Kein Säumniszuschlag bei zwischenzeitiger Stattgabe der Berufung gegen den Stammabgabenbescheid.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer über die Berufung des Bw., vertreten durch Bonafide Treuhand & Revisions GmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag (§ 217 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 104,44 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 01-08/2009 mit einem Betrag von € 5.222,15 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem entrichtet worden wäre.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und wandte ein, dass ein Säumnis nicht bestanden hätte, weil auch im Übrigen das Konto nur einen derzeitigen Rückstand von € 3.077,02 ausweise, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre, zumal die Vorschreibung, die der Angelegenheit zugrundeliege, unrichtig wäre.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe bestehe. Die Säumniszuschlagspflicht setze sohin vorerst nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung dieser zuschlagsbelasteten Abgabenschuld könne aber nach Stellung eines Antrages gemäß den Bestimmungen des § 217 Abs. 8 BAO bzw. § 295 Abs. 3 BAO zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die tatsächlich festgesetzte Abgabenschuld führen. Da somit die Nachforderung auf Grund des Bescheides vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer 01-08/2009 nicht am Fälligkeitstag (gemäß § 21 Abs. 1 UStG am ) entrichtet worden wäre, bestehe der angefochtene Bescheid zu Recht.
Der Bw. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und brachte ergänzend vor, dass die bisherigen Feststellungen der Finanzbehörde unrichtig wären, wie sich aus der Berufung gegen den Grundlagenbescheid ergebe, weil er keinerlei Umsatzsteuernachzahlung zu leisten hätte, sondern ihm im Gegenteil eine Gutschrift zustehe, weshalb die Verhängung eines Säumniszuschlages rechtswidrig wäre.
Mit Eingabe vom wies der Bw. darauf hin, dass in der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung vom eine stattgebende Erledigung erfolgt wäre, aus der ersichtlich wäre, dass nicht nur keine Nachzahlung, sondern eine Gutschrift aus der Veranlagung des Zeitraumes 01-08/2009 hervorgekommen wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (...).
Den Einwendungen des Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide war zu folgen, da zwischenzeitig mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung vollinhaltlich stattgegeben und die ursprünglich festgesetzte Zahllast von € 5.222,15 für den Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 01-08/2009 in eine Gutschrift in Höhe von € 10.185,24 umgewandelt wurde, weshalb unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO mangels Nachforderung auch keine Säumnis bestand.
Da der berufungsgegenständliche Säumniszuschlag somit zu Unrecht festgesetzt wurde, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at