Altlastenbeitragspflicht für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 986/11 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0006 eingebracht.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
ZRV/0078-Z2L/06-RS1 | Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes für das länger als einjährige Lagern von Abfällen nach dem Altlastensanierungsgesetz, weil die Materialien für eine thermische oder stoffliche Verwertung bereitgehalten oder vorbereitet werden, erfordert, dass konkrete Umstände vorliegen (etwa durch das Vorliegen entsprechender Rechtsgeschäfte oder das oftmalige und regelmäßige Wegbringen zu den genannten Zwecken). Die Absicht, ein Produkt herzustellen, welches aber selbst wiederum nur Abfall darstellt, erfüllt diesen Ausnahmetatbestand ebensowenig, wie eine Verwertung der Abfälle nach dem Entstehen der Beitragsschuld. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Johann Kraler und Hofrätin Dr. Doris Schitter im Beisein der Schriftführerin Gerlinde Maurer über die Beschwerde der Bf, Adr, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxx/xxxxx/x/xxxx, betreffend Altlastenbeitrag (Bescheid I) und Festsetzung eines Säumniszuschlages (Bescheid II) nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungsvorentscheidung wird wie folgt geändert:
Der Bescheid I des Zollamtes Z. vom , Zahl xxx/xxxxx/xx/xxxx, wird dahingehend präzisiert, als im Spruch die Wortfolge "für die Quartale IV/1996 bis IV/2003" durch "für die in der Anlage 2, Spalte 4, angeführten Zeiträume" ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit (Sammel-)bescheid I vom , Zahl xxx/xxxxx/xx/xxxx, setzte das Zollamt Z. (nunmehr Zollamt Zz) gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) gestützt auf § 201 BAO in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 betreffend die Zeiträume I. Quartal 1998 bis IV. Quartal 2000 bzw. in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AlSaG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 betreffend die Zeiträume I. Quartal 2001 bis I. Quartal 2005 und § 7 Abs. 1 Z 3 AlSaG Altlastenbeiträge für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen in Höhe von insgesamt € 1.342.750,52 fest.
Gleichzeitig wurde unter der gleichen Geschäftszahl mit Bescheid II ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von insgesamt € 26.855,01 vorgeschrieben.
In seiner Begründung führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass die Bf nach dem Ergebnis der Erhebungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (ABZ) die in der Anlage 1 des Bescheides näher bezeichneten Materialien am Standort S. angenommen und gelagert habe, ohne sie nachweislich einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zuzuführen. Die einjährige Frist sei für die in der Anlage 2 angeführten Mengen überschritten worden, wodurch die Altlastenbeitragsschuldigkeiten entstanden seien.
Da die Altlastenbeiträge nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden seien, sei außerdem ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % vorzuschreiben gewesen.
Die dagegen mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl xxx/xxxxx/x/xxxx, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde.
Begründend brachte die Bf vor, dass es unrichtig sei, dass die übernommenen Mengen nicht einer stofflichen Verwertung bzw. Wiederverwendung oder ordentlichen Entsorgung zugeführt worden wären. Sämtliche Materialien seien teilweise einer stofflichen Verwertung, Wiederverwendung bzw. einer ordentlichen Entsorgung zugeführt worden. Die Niederschrift vom (gemeint wohl 2005) sei damit überholt.
Abgesehen davon, dass der Bescheid der BH Z., Zl. 9-AW-987, vom zufolge Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, lasse die Begründung nicht im Geringsten erkennen, in wie weit das dort genannte Produkt mit den hier verfahrensgegenständlichen überhaupt ident sei.
Es sei weiters nicht nachvollziehbar, in wie weit das Ergebnis der chemischen Untersuchung des Produktes Pflanzengrund ergeben hätte, dass die Werte die Angaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2001 überschritten hätten. Dies sei bisher auch nicht vorgehalten worden, sodass auch nicht qualifiziert Stellung genommen werden habe können. Insbesondere hätte die Behörde bisher keinen einzigen der dazu beantragten Beweise, nämlich Lokalaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Anfrage an das Amt der NÖ Landesregierung, Einvernahme des Zeugen DI-S, Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG, durchgeführt.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls zu dem Schluss kommen können, dass es sich tatsächlich nicht um Abfall, sondern um ein Produkt, nämlich Pflanzengrund, handle.
Die Annahme der Behörde, dass es sich bei den weggebrachten Mengen von Pflanzengrund nicht um Deponierekultivierungsschichten aus kulturfähiger Erde handle, stehe einerseits mit den Feststellungen, dass es sich um Abfall handle in Widerspruch, andererseits lasse sich damit nicht erkennen, um welche Mengen es überhaupt gehe. Insbesondere hätte die Behörde durch Einvernahme der Geschäftsführer erkennen können, dass zwischenzeitig längst eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Wiederverwendung durch Kompostierung bzw - soweit dies allenfalls doch nicht möglich gewesen sei - ordentliche Entsorgung erfolgt sei.
Nicht nachvollziehbar und unverständlich sei auch der Vorhalt der Behörde zur Zwischenlagerung. Dabei würden zwei verschiedene Massen vermengt, die auch im Bescheid - obwohl dies geboten wäre - undifferenziert einheitlich behandelt worden seien. Einerseits handle es sich um das Produkt Pflanzengrund, das - wie die Behörde selbst festgestellt habe - nach der Anlieferung mit Tonmaterialien vermischt und am Areal zwischengelagert worden sei, wo es schließlich durch den damit eintretenden Kompostierungsvorgang auch vererdet sei, sowie andererseits um noch vollkommen unbehandelten Klärschlamm.
Die Behörde hätte hier vorerst aufgrund der sie treffenden Sachverhaltsermittlungspflicht zwischen jener Menge Klärschlamm, der keinesfalls unter das AISaG falle, weil er zwischenzeitig zur Kompostierung in die BRD verbracht worden sei und jenen Mengen unterscheiden müssen, die bereits kompostiert seien. In wie weit die - nicht weiter detaillierte - Vorgangsweisen aus abfalltechnischer Sicht nicht den Bestimmungen der NÖ-Klärschlamm-Verordnung entsprechen sollen, verschweige der angefochtene Bescheid. Abgesehen davon, komme es darauf - insbesondere soweit es sich um Landesvorschriften handle - auch nicht an. Klärschlamm sei unter den genannten Voraussetzungen (bundesgesetzlich) von der Beitragspflicht ausgenommen und bei Pflanzengrund handle es sich aufgrund des eingetretenen Humifizierungsprozesses bereits um (handelsfähige) Erde.
Die Behörde verschweige ebenfalls, in wie weit aufgrund des Prüfungsberichtes, ohne der Bf hierzu ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, eindeutig feststehe, dass die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es nicht unerheblich, ob ein Material deponiefähig sei oder nicht. Abgesehen davon, dass nicht geklärt sei, welche der genannten Materialien tatsächlich länger als ein Jahr gelagert wurden, komme es darauf nicht an. Die Absicht, den Klärschlamm wieder zu verwenden oder zu verwerten, habe andauernd bestanden. Die ersten - von einem Spezialunternehmen hergestellten - Maschinen hätten der errechneten Belastung nicht Stand gehalten, sodass neue angeschafft werden hätten müssen, was aufgrund der erforderlichen Redimensionierung und Planung erhebliche Zeit in Anspruch genommen habe.
Der nächste beabsichtigte Verwertungsschritt sei dann aufgrund immer neuerer und umfangreicherer Auflagen der Behörden vorerst nicht genehmigt worden. Nach Erteilung der Genehmigung konnte die Verwertung dann aber nicht mehr vorgenommen werden, weil es am Ausgangsmaterial gemangelt habe. Die neuerliche Abänderung sei dann wiederum an Auflagen der Gewerbebehörde, deren Erfüllung nicht in der gesetzten kurzen Frist nachgewiesen werden hätten können, gescheitert.
Letztlich habe aber durch den Export zum Zwecke der Verwertung in der Kompostieranlage in der BRD diese Absicht schließlich doch noch ausgeführt werden können. In wie weit dieses ständige Bemühen um die Wiederverwendung und -verwertung diese nicht erkennen lasse, verschweige die Behörde.
Gerade die beigebrachten Unterlagen seien ein eindeutiger Nachweis dafür, dass es der Bf endlich gelungen sei, die Wiederverwendung und -verwertung - wenn auch anders als ursprünglich geplant - durchzuführen. Vor allem übersehe die Behörde dabei, dass es nicht der Gewährung einer Befreiung bedarf, sondern dass diese Materialien schlichtweg nicht der Abgabenpflicht unterliegen würden.
Bei den am von der ABZ vorgefundenen Materialien bzw. des Produktes handle es sich nicht um Abfälle, die einem Altlastenbeitrag unterlägen. Es handle sich nämlich bei den vorgefundenen Materialien um solche nach § 3 Abs 3 AlSaG, die von der Beitragspflicht ausgenommen seien, da es sich bereits um Erde aus Abfällen zur Rekultivierung von Deponien handle. Entsprechend dieser Bestimmung liege hier eine Rekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde gemäß § 2 Abs 15 AlSaG vor.
Kulturfähige Erde iSd ALSAG-Novelle 2000 sei nicht kontaminiertes bodenidentes oder bodenähnliches mineral-organisches Material, das in den wesentlichen Merkmalen natürlich entstandenem Boden entspreche und relevante Bodenfunktionen übernehmen könne. Bei Einsatz von organischen Ausgangsmaterialien seien vorher Humifizierungsprozesse (Kompostierung oder Vererdung) durchzuführen. Ein derartiger Humifizierungsprozess sei erfolgt und bereits prozessabschließend eingetreten.
Die Behörde stütze sich in ihrer Bescheidbegründung auf den Bescheid der BH Z., Zahl 9-AW-987, vom , worin festgestellt worden sei, dass es sich bei dem von der Bf erzeugten Pflanzengrund um Abfall handle. Dabei werde jedoch übersehen, dass dieser - nicht einmal rechtskräftige - Bescheid aus dem Jahr 2002 stamme, es aber zwischenzeitlich eben zur vollständigen Vererdung gekommen sei. Es bestehe keine Altlastenbeitragspflicht, da es sich um eine Deponierekultivierungsschicht aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15 iVm § 3 Abs 3 AlSaG) handle. Auch das mehr als einjährige Zwischenlagern sowie das Einbringen in einen Deponiekörper unterliege sohin nicht dem Altlastenbeitrag.
Überhaupt von der Beitragspflicht ausgenommen sei Klärschlamm (§ 3 Abs 1 Z 9 iVm Z 3 AlSaG) da dieser - wie dargelegt im Rahmen der verschiedenen Verwertungsanläufe - lediglich vorübergehend kurzfristig zwischengelagert worden sei. Er werde derzeit durch Kompostierung in anderen Unternehmen einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Die Behörde hätte daher insbesondere auch zwischen den verschiedenen Materialien sowohl mengenmäßig als auch nach dem Datum der Anlieferung unterscheiden müssen.
Gemäß Festsetzungs-VO (BGBI 227/1997 idF BGBI. Nr. 178/2000), Abfallverzeichnis-VO (BGBI II 570/2003 idF BGBI II 89/2005) und nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) lägen keine gefahrenrelevante Eigenschaften des vererdeten Materials vor, die der Einbringung in einen Deponiekörper entgegenstünden. Die lediglich vorübergehend zwischengelagerten Materialien unterlägen daher auch aus diesem Grund nicht der Abgabenpflicht.
Entsprechend der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens von DI-S sei die Verwertung des untersuchten vererdeten Materials als Baurestmassendeponie zulässig. Auf der Basis der eingehaltenen Grenzwerte der Deponie-VO, BGBI Nr 164/1996, handle es sich sohin nicht um Abfälle iSd AlSaG, § 2 Abs 5, weshalb keine Verpflichtung zur Bezahlung des Altlastenbeitrages bestehe. Mit diesem Argument habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Letztlich mangle es an der Abfalleigenschaft im Sinne des AlSaG auch deshalb, weil der Klärschlamm jedenfalls bereits einer stofflichen Verwertung zugeführt worden sei (§ 2 Abs 5 Z 1 AlSaG). Die stoffliche Verwertung erfolge laufend durch Kompostierung.
Die Bf. lege auch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vor, in dem der R-AG die Verbringung von 15.000 Tonnen kommunaler Klärschlämme, die auch Gegenstand dieses Bescheides seien, zum Zwecke der Verwertung in die Kompostieranlage der N-GmbH die Zustimmung erteilt worden sei, was zwischenzeitig auch geschehen sei.
Damit stehe aber fest, dass eine stoffliche Verwertung durch Kompostierung erfolgt sei, sodass der Beschwerde mangels Abfalleigenschaft (§ 2 Abs 5 Z 1 AISAG) auch aus diesem Grund stattzugeben sein werde.
Dieses Material werde in der BRD bereits im Landschaftsbau und bei der Rekultivierung zur Verfüllung von Geländeunebenheiten sowie das Vornehmen von Geländeanpassungen einschließlich des Einbringens in geologischen Strukturen ohne Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen sowie bei der Rekultivierung eingesetzt.
Der Bescheid berücksichtige auch nicht, dass Material nachweislich vor Ablauf von drei Jahren durch die R-AG bzw. der P-GmbH zur Verwertung übernommen worden sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Klärschlamm bei Übernahme eine Trockensubstanz von rund 20 %, wie das bereits vorgelegte Gutachten DI-S aber ergeben habe, eine Trockenmasse von 56 % aufgewiesen habe. Dies bedeute, dass von den 80 % des ursprünglichen Wassergehalts nur mehr rund 44 % verblieben sei, weil der Rest schlichtweg im Rahmen der Abtrocknung und Vererdung verdunstet sei. Dies bedeute eine Gewichtsreduzierung um zumindest 36 %, sodass die abtransportierte Menge einer Anliefermenge von rund 22.000 Tonnen entspreche.
Das Zollamt habe weiters Lieferungen an die Firma Sc im Ausmaß von 3.547 Tonnen im Jahre 2004 und 600 Tonnen im Jahre 2005 nicht berücksichtigt, sodass für die angelieferten Mengen keinerlei Zahlungsverpflichtung entstanden sei.
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die Anlieferung von Lehm gleich zwei Mal erfasst worden, tatsächlich seien 1997 lediglich 6.853,16 Tonnen Material angeliefert worden. Dieses sei seinerzeit aber nach Abtrocknung noch vor Jahresablauf - ebenso wie die 1998 angelieferten Mengen - unmittelbar in die Betriebsstätte U. verbracht und dort zu Gartenerde verarbeitet worden, welche in der Folge nach Italien verkauft worden sei.
Weiters lasse die Behörde unberücksichtigt, dass im Jahre 2001 3.875 Tonnen an die Firma G., im Jahre 2002 insgesamt 2.328 Tonnen an die Firma Sc und im Jahre 2003 weitere 456 Tonnen an die Firma Sc verkauft worden seien, was ebenfalls im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde noch einmal vorgebracht, dass aufgrund der Schwierigkeiten bei der maschinellen Hygienisierung der Abfälle eine Redimensionierung der Anlage erforderlich gewesen wäre, die ca. zwei Jahre in Anspruch genommen habe und die Ursache für die Zwischenlagerung der Klärschlämme gewesen sei. Letztendlich sei in der Zwischenzeit aber eine Vererdung der Abfälle und somit eine stoffliche Verwertung im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes vorgenommen worden.
In Bezug auf die Verjährung zumindest eines Teiles der Abgabenschuldigkeiten führte der Vertreter der Bf aus, dass keine der vom Zollamt aufgelisteten Handlungen eine Unterbrechungshandlung darstelle und somit jedenfalls bis zum Entstehungszeitraum I/2000 Verjährung eingetreten sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bf lagerte im Zeitraum IV. Quartal 1996 bis Ende Mai 2006 auf ihrem Betriebsgelände in S. die in der Anlage 2 des Bescheides vom angeführten Mengen an Klär- und Faserschlämmen, Abfällen aus der Kaffeeverarbeitung, Mist, Aschen vermengt mit Lehm und diversen Zusatzstoffen. Die Lagerdauer betrug jeweils länger als ein Jahr.
Mit Bescheid der BH Z. vom , Zahl 12-B-9706/1, wurde der Bf die Herstellung von Blumenerde genehmigt. Hergestellt wurde das Produkt mit der Bezeichnung "Pflanzengrund". Das Auftreten technischer Schwierigkeiten machte eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Wegen nicht rechtzeitigen Erfüllens der behördlichen Auflagen, kam es aber nicht dazu. Die Herstellung des Produktes mit der Bezeichnung "CM-500" wurde nicht mehr durchgeführt.
Bei den gelagerten Materialien und auch bei dem daraus hergestellten Produkt "Pflanzengrund" handelte es sich um Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes.
Im Jahr 2002 wurden insgesamt 2.328 Tonnen, im Jahr 2003 456 Tonnen und im Jahr 2004 3.547 Tonnen der Abfälle vom Betriebsgelände weggebracht. Bei diesen in den jeweiligen Lieferscheinen als "Pflanzengrund" bezeichneten Abfällen handelte es sich stets um bereits länger als ein Jahr lagernde Bestände.
Im Zeitraum Juli 2005 bis Mai 2006 wurde das Betriebsgelände geräumt, in dem die Lagerbestände zur Herstellung von kulturfähiger Erde zum Teil zur L-GmbH nach Wien und zum Teil zur Verwertung in die N-GmbH nach Deutschland verbracht wurden.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Feststellungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll - ABZ (Niederschrift vom ), dem Parteivorbringen, den beigebrachten Bestätigungen der P-GmbH vom und vom , der Bestätigung der R-AG vom , der Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , dem Bescheid des Landesumweltamtes Brandenburg vom und dem Berufungsbescheid im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zahl RUx-x-xxx.
Die beantragte Einsicht in den Akt der BH Z., Zahl 12-R3-9706, die Einvernahme des IngB, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei den Unternehmen, welche die gelagerten Bestände übernommen haben, die Einvernahme von DI-S, die Einvernahme der Geschäftsführer der P-GmbH und der R-AG zum Beweis dafür, dass die Klärschlämme in der Zwischenzeit - ab Juli 2005 - einer stofflichen Verwertung zugeführt worden seien, bedarf es nicht, weil dadurch nur Umstände dargetan werden, die außerhalb der maßgebenden und entscheidungswesentlichen Zeiträume liegen, die vom entscheidenden Senat nicht in Abrede gestellt werden.
Das gleiche gilt für den Beweisantrag auf Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zahl RU-x-x-xxx/x, zum Beweis dafür, dass nach dem Gebrechen der ersten Anlage zugleich ein Antrag auf Bewilligung einer neuen Anlage gestellt worden sei. Die Absicht der Bf aus den Materialien die Produkte "Pflanzengrund" bzw. in weiterer Folge "CM-500" herzustellen, wird vom entscheidenden Senat ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Das ändert aber nichts daran, dass durch die zuständige Behörde in einem Feststellungsverfahren in beiden Fällen festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Produkten weiterhin um Abfall handelt, der zudem länger als ein Jahr bei der Bf gelagert worden ist.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Nichtberücksichtigung der Wegbringung von insgesamt 3.547 Tonnen im Jahr 2004 ist der Bf entgegen zu halten, dass diese Menge in der Anlage 1 zum Bescheid sehr wohl enthalten ist. Diese Lieferungen hatten auf die Berechnung des Altlastenbeitrages aber keine Auswirkungen, weil es sich nach den Feststellungen der ABZ um bereits länger als ein Jahr lagernde Bestände handelte (vgl. Niederschrift vom , Seite 18, betreffend die Bestätigung durch den seinerzeitigen Geschäftsführer sowie die zitierten Ausführungen in der Verhandlungsschrift des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ).
Hinsichtlich der angeblichen Wegbringung von weiteren 600 Tonnen im Jahr 2005 ist anzumerken, dass Gegenstand des Verfahrens, die länger als ein Jahr lagernden Materialien im Zeitraum IV. Quartal 1996 bis IV. Quartal 2004 (Entstehung des Altlastenbeitrages mit Ablauf der Quartale I/1998 bis I/2005) sind. Die nach dem weggebrachten Abfälle können die Bemessungsgrundlage daher keinesfalls verringern.
Auch die behauptete zweimalige Erfassung von Lehmlieferungen im Jahr 1997 widerspricht den Feststellungen der ABZ. Danach ergibt sich die der Abgabenberechnung zu Grunde gelegte Menge von insgesamt 7644 Tonnen im Jahr 1997 aus den Rechnungen der Firma P. vom über 966 Tonnen und vom über 6678 Tonnen. Eine zweimalige Erfassung ist aufgrund der sich aus den Unterlagen ergebenden unterschiedlichen Mengen nicht nachvollziehbar. Mangels Vorlage entsprechender schriftlicher Belege ist von der Richtigkeit der von der ABZ erhobenen Anlieferungen auszugehen.
Im Jahr 1998 wurden im Widerspruch zur nunmehrigen Beschwerdebehauptung gar keine Lehmlieferungen erfasst. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere.
Die angeblichen Verbringungen in die Betriebsstätte Unzmarkt sind den der Betriebsprüfung übergebenen Aufzeichnungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Belege und zweckentsprechende Aufzeichnungen wurden nicht als Beweis angeboten. Die beantragte Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers ist wegen seines Ablebens nicht mehr möglich.
Zum Vorbringen, dass die Behörde weiters unberücksichtigt lasse, dass im Jahre 2001 insgesamt 3.875 Tonnen an die Firma G. und im Jahres 2002 insgesamt 2.328 Tonnen an die Firma Sc geliefert worden seien, ist unerheblich, weil die Wegbringungen stets ältere Bestände betraf (vgl. hierzu die Ausführungen zu den Wegbringungen im Jahr 2004). Die Wegbringungen im Jahr 2001 sind außerdem nicht in den der Betriebsprüfung übergebenen Aufzeichnungen enthalten. Auch hierzu wurden im Berufungsverfahren keine Belege vorgelegt. Die zum Beweis angebotene Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht mehr möglich. Der ebenfalls als Beweis angebotene Akt der BH Z., Zahl 12-R3-9706, betrifft nach den Ausführungen des Vertreters in der mündlichen Verhandlung die Betriebsanlagengenehmigung und die Räumung des Betriebsgeländes ab Juli 2005. Damit können aber keine Abweichungen von den von der ABZ erhobenen Mengen nachgewiesen werden.
Rechtliche Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der Einwand der Verjährung als unbegründet erweist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AlSaG, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Im vorliegenden Fall ist die älteste betroffene Abgabenschuld mit Ablauf des ersten Quartals 1998 entstanden. Die Verjährungsfrist hat somit mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen begonnen, womit grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2003 Verjährung eingetreten wäre.
Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich jedoch die Verjährungsfrist des § 207 BAO durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund des Prüfungsauftrages vom am am Betriebsgelände der Bf eine erste Amtshandlung durchgeführt. Der damalige Geschäftsführer war anwesend. Eine weitere Amtshandlung erfolgte durch eine in der Sache durchgeführte Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am . Weitere Amtshandlungen sind auch im Jahr 2003 aktenkundig.
Durch diese nach außen erkennbaren Amtshandlungen verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum Ablauf des .
Aufgrund einer weiteren Besprechung bei der BH Z. und einer weiteren Amtshandlung (Akteneinsicht) am in der gegenständlichen Angelegenheit verlängerte sich die Frist um ein weiteres Jahr. Das Recht, den Altlastenbeitrag festzusetzen, hätte deshalb erst mit Ablauf des geendet.
Die Festsetzung der Beitragsschuld erfolgte mit Bescheid vom (zugestellt am ) und somit noch vor Ablauf der (verlängerten) Verjährungsfrist. Im bescheidgegenständlichen Fall ist somit für keinen der Zeiträume Verjährung eingetreten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSaG, in der Fassung des BGBl. Nr. 201/1996, unterliegt das Lagern von Abfällen dem Altlastenbeitrag.
§ 2 Abs. 7 AlSaG, in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/1997, lautet:
"(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden."
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 10 AlSaG ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zahl RUx-x-xxx, wurde festgestellt, dass es sich
1. bei den auf dem Betriebsgelände S. gelagerten Materialien und zwar Klärschlämme, Faserschlämme, Kaffeeschalen (Abfälle aus der Kaffeeverarbeitung), Aschen (Flugasche), Mineralstoffe (Lehm) und Zusatzstoffe, wenn diese mit Klärschlämmen, Faserschlämmen, Kaffeeschalen, Aschen vermengt wurden und die Produkte Pflanzengrund und CM-500 um Abfälle im Sinne des AlSaG handelt und
2. diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Das in § 10 AlSaG normierte Feststellungsverfahren dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht und hat damit Bindungswirkung für die Abgabenbehörde (vgl. ; ).
Der ebenfalls gelagerte Mist wurde von der Berufungsbehörde zwar nicht als vom Feststellungsverfahren umfasst angesehen, es handelt sich dabei jedoch - schon dem Wortsinn nach - auch um Abfall im Sinne des AlSaG. Zumal davon auszugehen ist, dass sich der Inhaber des Mistes entledigen wollte. Damit ist der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG erfüllt. Das reicht bereits für die Einstufung als Abfall.
Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den gelagerten Materialien nicht um Abfälle gehandelt habe, geht somit ins Leere. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine Ausnahme von der Beitragspflicht bestehen würde.
Doch auch unabhängig vom Feststellungsverfahren nach § 10 AlSaG erweisen sich die vorgebrachten Einwendungen betreffend die Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht als unzutreffend.
§ 3 Abs. 3 AlSaG, wonach eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wurde erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 mit Wirksamkeit in das Altlastensanierungsgesetz eingefügt. Die Anwendung für die Zeiträume erstes Quartal 1998 bis viertes Quartal 2000 kommt somit nicht in Betracht. Aber auch für die nachfolgenden Zeiträume mangelt es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Nach § 3 Abs. 3 Z 2 muss die Herstellung einer Rekultivierungsschicht nach detaillierten Plänen eines konkreten Projektes erfolgen. Das Vorliegen eines solchen Projektes behauptet nicht einmal die Bf.
Die Verbringung der Materialien zu Verwertungsbetrieben ab Juli 2005 und somit nach den vom bekämpften Bescheid umfassten Zeiträumen vermag nicht rückwirkend die Beitragsschuld wieder aufzuheben.
§ 3 Abs. 1 (gemeint wohl 1a) Z 9 (eingefügt mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003) war wiederum erst ab dem anzuwenden und ist daher für die bescheidgegenständlichen Entstehungszeiträume nicht relevant.
Inwieweit die Deponietauglichkeit eine Beitragsschuld ausschließen solle, kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. § 2 Abs. 5 Z 1 AlSaG in den vor dem geltenden Fassungen, nimmt gerade das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper von der nicht als Abfall geltenden Zuführung zu einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung aus.
Ausgehend davon, dass es sich bei den gelagerten Materialien um Abfall im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes handelt, kann die Begünstigung der Ausnahme vom Begriff des Lagerns nur in Anspruch genommen werden, wenn konkret absehbar ist, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen werden soll. Dies schon aus dem plausiblen Grund, dass man sich andernfalls durch bloßes Ankündigen oder Aussichtnahme, solches in Zukunft vornehmen zu wollen, einer Abgabenpflicht entziehen könnte. Es müsste etwa durch den Abschluss von Rechtsgeschäften oder auch durch oftmaliges Verbringen zur Verwertung ersichtlich sein, dass eine stoffliche oder thermische Verwertung vorgenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2000/07/0088, ausgesprochen, dass ein Begünstigungstatbestand nur zur Anwendung kommen kann, wenn die entsprechende Durchführung in naher Zeit bevorsteht. Denn es liefe dem mit dem AlSaG verfolgten Gesetzeszweck zuwider, die Möglichkeit zu schaffen, durch den Hinweis auf einen allenfalls erst in vielen Jahren möglichen Verwendungszweck einer Beitragsschuld zu entgehen.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall für die gelagerten Materialien der Begünstigungstatbestand nicht zur Anwendung gelangen. Zweck der Lagerung der Abfälle war zumindest bis Juli 2005 die Herstellung von Pflanzengrund bzw. in weiterer Folge die Herstellung des Produktes "CM-500. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass es sich dabei nach wie vor um Abfall handelt. Erst danach wurde, nicht zuletzt auch wegen der drohenden behördlichen Räumung und der damit verbundenen Kosten, die Verbringung zur Verwertung in andere Unternehmen betrieben.
Eine stoffliche Verwertung, nämlich eine ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002) ist in Bezug auf die bescheidgegenständlichen Zeiträume objektiv gesehen nicht erkennbar.
Die Räumung des Betriebsgeländes mit der Verbringung der gelagerten Abfälle zur Verwertung ab Juli 2005 und somit für einen Großteil der gelagerten Materialien erst viele Jahre nach dem Entstehen der jeweiligen Altlastenbeitragsschuld, erfüllt den Ausnahmetatbestand für die Zeiträume I/1998 bis I/2005 nicht. Diese Räumung stellt auch kein rückwirkendes Ereignis dar, welches die bereits entstandene Beitragsschuld wieder aufheben bzw. im Falle, dass zu den betreffenden Fälligkeitstagen ordnungsgemäße Beitragsanmeldungen eingereicht worden wären, einen Erstattungstatbestand darstellen würde.
Die Bf übersieht im Übrigen auch, dass die in der Beschwerde angeführte Frist von drei Jahren erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 mit Inkrafttreten in das AlSaG eingefügt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlSaG hat der Beitragsschuldner bis spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
Da dies nicht erfolgt ist, waren die Altlastenbeiträge gemäß § 201 BAO mittels Bescheid festzusetzen.
Die Beitragssätze ergeben sich für die Zeiträume I/1998 bis IV/2000 aus § 6 Abs. 5 AlSaG idF BGBl. Nr. 201/1996 und aus § 6 Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 142/2000 für die Zeiträume I/2001 bis I/2005.
Der Spruch des Bescheides war jedoch insofern zu präzisieren, als die maßgeblichen Entstehungszeiträume ohnehin in Spalte 4 der Anlage 2 des Bescheides - auf die bereits im angefochtenen Bescheid als Spruchbestandteil hingewiesen wurde - einzeln ausgewiesen worden sind.
In Bezug auf den unter Bescheid II festgesetzten Säumniszuschlag ist festzustellen, dass gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AlSaG der Altlastenbeitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten ist. Dies ist ohne Zweifel nicht erfolgt.
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte deshalb zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 3 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 6 Abs. 5 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at