TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.12.2004, RV/1728-W/04

Übertragung eines Wohnrechtes auf eine andere Liegenschaft

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1728-W/04-RS1
Der Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erschöpft sich in der entgeltlichen Einräumung des Titels zur Erwerbung einer Dienstbarkeit. Darauf, ob es sich dabei um eine "Neubegründung" oder um die Übertragung auf eine andere Sache handelt, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht an.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Vereinbarung vom räumten der Bw. und Frau S.F. Herrn Ing. J.S an einer Eigentumswohnung (in der Folge EZ 2 genannt) das lebenslange und unentgeltliche Wohnungsrecht ein. Bei dieser Vereinbarung handelte es sich allerdings um keine Neubegründung, sondern um die Verlagerung des Wohnungsrechtes auf ein anderes Objekt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für dieses Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 eine Gebühr in Höhe von € 311,66 mit der Begründung fest, dass die Verlagerung eines bestehenden Wohnrechtes auf ein anderes Objekt ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft darstelle, nämlich die Begründung einer Dienstbarkeit gegen Entgelt (Verzicht auf das bisherige Recht).

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass Herr Ing. J.S und Frau E.S. Eigentümer der Liegenschaft EZ X in B.(in der Folge EZ 1 genannt) gewesen seien. Mit Schenkungsvertrag vom hätten sie diese Liegenschaft ihm und Frau S.F. unter Vorbehalt des Wohnungsrechtes geschenkt. Frau E.S. sei am verstorben.

Mit Kaufvertrag vom hätten der Bw. und dessen Gattin eine Eigentumswohnung erworben. Anlässlich dieses Erwerbes sei Herrn Ing. J.S das Wohnungsrecht an der Eigentumswohnung (EZ 2) eingeräumt worden. Demgemäß habe dieser auf sein bisheriges Wohnungsrecht (EZ 1) verzichtet.

Es handle sich daher bei dieser Vereinbarung über die Einräumung eines Wohnrechtes nicht um eine Neubegründung, sondern lediglich um die Verlagerung des Wohnrechtes auf ein anderes Objekt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Vereinbarung vom dem Bw. (richtig wohl Herrn Ing. J.S) am gegenständlichen Objekt ein Wohnrecht eingeräumt worden sei. Eine solche Vereinbarung unterliege dann der Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG, wenn für die Einräumung einer Dienstbarkeit ein Entgelt zu leisten sei. Im gegenständlichen Fall bestehe das Entgelt im Verzicht auf ein Wohnrecht an einem anderen Objekt. Die Tatsache, dass das Entgelt im Verzicht auf ein Wohnrecht an einem anderen Objekt bestehe, ändere nichts an der Gebührenpflicht, weil die gesetzliche Bestimmung die Gebührenpflicht des Rechtsgeschäftes nicht davon abhängig mache, welche Art von Entgelt zu leisten sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung wies der Bw. darauf hin, dass die Einräumung des Wohnrechtes bereits vergebührt und die Steuer bezahlt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 vH vom Wert des bedungenen Entgelts.

Der Bw. vertritt die Auffassung, im gegenständlichen Fall liege nicht die Neugründung eines Wohnrechtes, sondern dessen Übertragung auf eine Ersatzliegenschaft vor.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich der in Rede stehende gebührenpflichtige Tatbestand in der entgeltlichen Einräumung des Titels zur Erwerbung einer Dienstbarkeit erschöpft. Darauf, ob es sich dabei um eine Neubegründung in dem vom Bw. gemeinten Sinn oder um die Übertragung auf eine andere Sache handelt, kommt es für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht an (). In der dem gegenständlichen Berufungsfall zugrunde liegenden Vereinbarung wurde Herrn Ing. J.S das Wohnrecht an der Eigentumswohnung (EZ 2), somit der Titel zum Erwerb einer Dienstbarkeit eingeräumt.

Voraussetzung für die Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist weiters, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Ein solches entgeltliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn nach dem Willen der Parteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz vergolten werden soll (). Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden.

Die Auflassung der Dienstbarkeit an der Liegenschaft EZ 1 stellt einen vermögenswerten Vorgang dar, zumal die Liegenschaft, die mit dem Wohnungsrecht belastet war, durch dessen Auflassung eine entsprechende Werterhöhung erfuhr. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Verzicht auf die Dienstbarkeit an der genannten Liegenschaft das Äquivalent für die Einräumung der Dienstbarkeit an der vom Bw. erworbenen Eigentumswohnung (EZ 2) war. Die vorliegende Vereinbarung stellte damit ein entgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 33 TP 9 GebG dar.

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Wohnungsrecht
Übertragung
entgeltlich
Gegenleistung
Entgeltcharakter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at