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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2013, RV/1462-W/11

Gewährung des großen bzw. des kleinen Pendlerpauschale

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RPC Reschenhofer & Partner Steuerberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch ADir. Martin Paulovics, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird auf Basis der Berufungsvorentscheidung vom sohin mit einer Gutschrift von 106,35 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

In ihrer dem Finanzamt am elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 machte die Bw. - neben anderen nicht den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Aufwendungen -, unter der Rubrik Werbungskosten das Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.179 € geltend.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. aufgefordert zu erläutern, welches öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsstätte benutzt worden sei, respektive die Gründe für das Vorliegen der Unzumutbarkeit für die Benutzung eines Massenverkehrsmittel auf dem halben Arbeitsweg darzutun.

In Ansehung der Tatsache, dass der Vorhalt unbeantwortet geblieben ist, wurde die Bw. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2008 veranlagt, wobei das Pendlerpauschale gänzlich außer Ansatz geblieben ist.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung erhoben und nach mehrmaliger gewährter Frist zur Nachreichung einer Begründung mit Ergänzungsschreiben vom darauf hingewiesen, dass die Bw. seit dem als Sekundärärztin im Wspital tätig sei, wobei die Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort der Bw. und vorgenannter Arbeitsstätte auf 22 Kilometer laute.

In Ansehung des Umstandes, dass einerseits der Dienstbeginn auf 8:00 Uhr laute, andererseits die Busse vom Wohnort am Wochenende bzw. in den Schulferien zu unregelmäßigen Zeiten verkehren, sei die Bw. gezwungen den "ersten" Bus um 5:51 Uhr zu benützen, woraus summa summarum eine über zwei Stunden gelegene Fahrzeit resultiere.

Demzufolge komme nach Auffassung der steuerlichen Vertretung der Ansatz des großen Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.179 € zum Tragen.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw. auf den Umstand verwiesen, dass, -entgegen anderslautender Ausführungen im Berufungsschriftsatz - eine von der Abgabenbehörde erster Instanz eingeholte Fahrplanauskunft des VOR ergeben habe, dass auch an schulfreien Tagen ein Bus von der Haltestelle IW um 6:43 Uhr abfahre.

Wiewohl im vorliegenden Fall ob der Entfernung zwischen dem Wohnort der Bw. und deren Arbeitsstätte das kleine Pendlerpauschale jedenfalls zu gewähren sei, sei die Überschreitung der Wegzeit an der Mehrzahl der Arbeitstage anhand von Fahrplänen und der Dienstpläne im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum nachzuweisen.

Nachdem auch dieser Vorhalt unbeantwortet geblieben ist, gelangte in der (dem Rechtsmittel teilweise stattgebenden) Berufungsvorentscheidung vom das kleine Pendlerpauschale im Ausmaß von 588 € zum Ansatz.

Mit Telefax vom wurde gegen vorgenannte Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

In der Begründung, in welcher der Antrag auf Gewährung des "großen" Pendlerpauschales wiederholt wurde, wurde ergänzend auf den Umstand verwiesen, dass sich in Anbetracht des teilweise auf 14:00 Uhr lautenden Dienstendes der Bw. eine Rückfahrt an deren Wohnort schwierig gestalten würde.

Wie aus den dem Vorlageantrag beigelegten Busfahrplänen auf der Fahrtstrecke U bis I ersichtlich, werde nämliches Massenverkehrsmittel an Nachmittagen nicht einmal zur Gänze im Stundentakt angeboten, wobei anzumerken sei, dass eine Koordinierung mit anderen Verkehrsmitteln nahezu unmöglich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG).

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normiert des Weiteren, dass Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind.

Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG).

Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich Pauschbeträge - gestaffelt nach der Entfernung nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG berücksichtigt ("kleines" Pendlerpauschale).

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden (anstelle der Pauschbeträge nach lit. b) höheren Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG berücksichtigt ("großes" Pendlerpauschale).

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und lit. c leg. cit. sind alle Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn bei einer Wegstrecke zwischen 20 und 40 km eine Wegzeit von 2 Stunden überschritten wird oder die Wegzeit unter Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel dreimal so lange dauert als die Wegzeit mit dem Kraftfahrzeug.

Im Nahebereich von bis zu 25 km ist die Benützung des Massenverkehrsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt (Doralt, EStG13, § 16 Tz 105; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 EStG, Tz 1; ).

Wie bereits an oberer Stelle ausgeführt, fordert die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG, dass im Lohnzahlungszeitraum (gemäß § 77 EStG 1988 im Kalendermonat) überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der einfachen Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Der Terminus überwiegend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass an mehr als der Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar ist (vgl. ; ).

In Ansehung vorstehender Ausführungen hätte die Bw. somit nur dann Anspruch auf das große Pendlerpauschale, wenn ihr im Berufungsjahr überwiegend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem gegenständlichen Arbeitsweg tatsächlich nicht möglich gewesen wäre.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige das Vorliegen von für Werbungskosten relevanten Umständen bloß behauptet, sondern er hat den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens durch geeignete Beweismittel darzulegen.

Es wäre aber Sache der Bw gewesen, die vom Finanzamt im Vorhalt vom angeforderten detaillierten Fahrpläne, respektive Dienstpläne vorzulegen, an Hand derer überprüft werden hätte können, ob, wann und wie oft die Bw. in den einzelnen Monaten derart unregelmäßige Arbeitszeiten auf sich nehmen musste, sodass ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich gewesen wäre.

Dieser Nachweispflicht ist die Bw. aber nicht nachgekommen, sondern hat diese vielmehr im Vorlageantrag - in Abweichung von den Berufungsausführungen -ihren Dienstbeginn mit teilweise 7:00 Uhr, teilweise mit 7:30 Uhr beziffert, bzw. ihr Dienstende bei normalem Tagesdienst mit teilweise 14:00 Uhr ins Treffen geführt sowie einen (Teil)Auszug der Busverbindung zwischen U und I nachgereicht.

Nach der Auffassung des unabhängigen Finanzsenates erscheinen vorgenannte "Eckdaten" ob ihrer Unvollständigkeit gerade aber nicht geeignet, die in der Bestimmung des § 16 Abs.1 Z 6 lit. c EStG 1988 geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke darzutun.

Das Finanzamt ist daher in der Berufungsvorentscheidung vom mangels eines entsprechenden Nachweises völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar war.

Demzufolge war wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at