Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.11.2007, RV/0589-I/04

Die aus den USA bezogene Sozialversicherungsrente ist in Österreich unter Progrssionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Abgabepflichtige ist österreichische Staatsbürgerin und bezog im Berufungsjahr 2002 neben österreichischen Pensionseinkünften (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) iHv 5.428,88 € auch eine Rente aus den USA iHv 4.307,76 €. Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2002 wurden die ausländischen Einkünfte für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes herangezogen.

In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Berufung führte die Abgabepflichtige aus, sie glaube, dass die erfolgte Steuervorschreibung (178,25 €) "mit ihrer kleinen Rente nicht vereinbar" sei.

Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen (Berufungsvorentscheidung vom ). Das Finanzamt führte aus, die ausländischen Renteneinkünfte seien mit (umgerechnet) 4.307,76 € für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes heranzuziehen. Es sei ausgehend von der Summe der in- und ausländischen Einkünfte ein Durchschnittsteuersatz zu ermitteln. Durch Anwendung desselben auf den inländischen Anteil an den Einkünften errechne sich die Steuer mit 178,25 €.

Im Vorlageantrag wendetet die Abgabepflichtige ein, sie habe Einkünfte aus der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 5.428,88 € und Einkünfte als Witwe nach einem Heeresangehörigen aus den Vereinigten Staaten in Höhe von 4.307,76 € bezogen. Von letzteren sei in den USA bereits ein Betrag von 1.098,14 € an Einkommensteuer abgezogen worden. Sinngemäß brachte sie vor, diese Steuerbelastung sei unzulässig hoch. Im Abkommen mit den USA sei im Artikel 22 Abs 3 lit b der Progressionsvorbehalt als Kannbestimmung enthalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b des zwischen Österreich und den USA bestehenden Abkommens vom , BGBl III Nr. 6/1998 (AÖFV Nr. 46/1998) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden: DBA-USA) dürfen Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

Nach Artikel 22 Abs. 3 lit. b DBA-USA dürfen " Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Bei der US-Sozialversicherungspension handelt es sich um Einkünfte, die durch das Abkommen in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt sind. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die den USA zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte in Österreich zwar aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, bei der Ermittlung des auf die in Österreich zu versteuernden Einkünfte anzuwendenden Tarifes aber zu berücksichtigen sind.

Die Einbeziehung der amerikanischen Einkünfte in die Tarifermittlung erfolgte somit zu Recht. Abschließend wird auch auf die für die Jahre 1996 bis 2000 ergangene, dieselbe Frage behandelnde Berufungsentscheidung vom verwiesen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 18 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Schlagworte
Progrssionsvorbehalt
amerikanische Rente
Doppelbesteuerung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at