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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2013, RV/0747-W/13

Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung von 48 monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 300,00 zur Abstattung des in Höhe von € 14.469,34 aushaftenden Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass er seinen Gewerbebetrieb ruhend gemeldet und Schulden bei der Sozialversicherung hätte. Weiters gab er monatliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 1.148,32, Ausgaben an Miete über € 300,00 sowie an Unterhalt für zwei in Polen lebende Kinder in ungenannter Höhe bekannt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab und führte begründend aus, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig wären, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass er seinen Gewerbebetrieb ab ruhend gemeldet hätte und nunmehr unselbstständig tätig wäre. Die bei der Sozialversicherung entstandenen Schulden an Beitragszahlungen würden in monatlichen Raten von derzeit € 360,00 von ihm entrichtet werden. Weiters lebe in Polen seine Familie (Ehegattin und zwei Kinder), welche von ihm finanziell abhängig wäre.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben des Bw. in seinem Ansuchen gegeben. Die angebotenen Raten wären im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass es bemerkenswert wäre, dass die gesamten Abgabenschuldigkeiten noch vor der Erstellung der beiden Vorauszahlungsbescheide 2012 und 2013 vom berechnet worden wären. Des Weiteren werde er hinsichtlich der Einkommensteuern 2008-2010 demnächst einen Antrag auf Wiederaufnahme einbringen. Bei einer positiven Erledigung sollte sich seine gesamte Abgabenschuld um einiges vermindern, wodurch die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht mehr so stark gefährdet wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO ) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.

Angesichts des derzeit in Höhe von € 12.291,64 aushaftenden Abgabenrückstandes und der monatlichen Ausgaben an Miete über € 300,00 sowie an Unterhalt für zwei in Polen lebende Kinder reichen die bekannt gegebenen monatlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 1.148,32 nicht aus, um eine Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben zu bescheinigen, da die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen kann, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().

Darüber hinaus wäre es dem Bw. auch im Falle eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens unbenommen geblieben, die selbst angebotenen Raten - obgleich angesichts des nunmehr aushaftenden Abgabenrückstandes inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung bei monatlichen Raten von € 300,00 erst nach mehr als drei Jahren zu erwarten wäre - dennoch zu entrichten und so seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.

Der Einwand des Bw., dass er hinsichtlich der Einkommensteuern 2008-2010 demnächst einen Antrag auf Wiederaufnahme einbringen werde, wodurch sich seine gesamte Abgabenschuld um einiges vermindern sollte und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht mehr so stark gefährdet wäre, vermag den Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil über die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu urteilen ist. Im Falle einer Verminderung des Rückstandes bleibt es dem Bw. unbenommen, ein weiteres Nachsichtsansuchen zu stellen.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at