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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2004, RV/0073-W/04

Zurückweisung einer Berufung gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide als unzulässig geworden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Mai, Juni, September und Dezember 2001 sowie den Monat Jänner 2002 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte Umsatzsteuervoranmeldungen u.a. für folgende Monate ein:


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Monat
Jahr
Umsatz
Vorsteuer
Überschuss
Mai
2001
0,00
S 20,000,00
S 20.000,00
Juni
2001
0,00
S 5.703,18
S 5.703,00
September
2001
0,00
S 4.783,58
S 4.784,00
Dezember
2001
S 728.080,00 (20% USt)
S 145.932,40
S 316,00
Jänner
2002
0,00
€ 1.398,48
€ 1.398,48

Für den Zeitraum 2/2001-1/2002 erfolgte gemäß § 151 Abs.3 BAO eine USt-Sonderprüfung.

In der Bericht über die Sonderprüfung wurde zusammenfassend folgendes festgestellt:

"Insgesamt stellt sich für die Betriebsprüfung der Sachverhalt so dar, dass aus für außenstehenden nicht nachvollziehbaren Gründen eine Geschäftsabwicklung inszeniert wurde, welche aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar ist. Eine Konkretisierung wurde unter dem lapidaren (insgesamt nicht stichhaltigen) Hinweis darauf, dass die notwendigen Unterlagen wegen einer Hausdurchsuchung nicht greifbar seien, als unmöglich dargestellt.

Der tatsächliche Hintergrund der (vorgeblichen?) Geschäfte ist für die Betriebsprüfung in keiner Weise absehbar. Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Relevanz ist jedenfalls von obiger Sachverhaltswürdigung auszugehen."

Am ergingen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die o.a. Monate, die die geltend gemachte Vorsteuer nur zum Teil anerkannten.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.

Am erging der Umsatzsteuerbescheid 2001, der eine Gutschrift S 5.127,00 in Höhe festsetzte.

Am 2. Sept. 2004 erging der Umsatzsteuerbescheid 2002, der die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit einer Zahllast in Höhe von € 11.683,60 festsetzte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs.1 BAO hat die Abgabenbehörde durch einen Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Zurückzuweisen sind nach der Judikatur beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes auch gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide gerichtete Berufungen, wenn vor der Berufungserledigung der Jahresbescheid (Veranlagungsbescheid) erlassen wird. Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würde keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (ZB VwGH14.9.1993, 93/15/0062; , 91/13/9128,0133; , 94/13/0281). Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft (zB ; , B 2557/96).

Als Argument für diese Rechtsprechung könnte § 21 Abs.3 zweiter Satz Umsatzsteuergesetz 1994 herangezogen werden, wonach eine Umsatzsteuerfestsetzung nur solange erfolgen kann, als nicht ein den Veranlagungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschuld dar ().

Im vorliegenden Fall ergingen für die Jahre 2001 und 2002 Jahres-Umsatzsteuerbescheide.

Der vorstehenden Ausführungen folgend, würde eine Erledigung der im Spruch angeführten Berufung keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen.

Die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Mai, Juni, September und Dezember 2001 sowie Jänner 2002 war daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zurückweisung einer Berufung
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid
Umsatzsteuer-Jahresbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAD-11712