Familienheimfahrten eines Gastarbeiters aus dem Kosovo, Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß § 299 BAO und betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2008 | Einkommen | 14.888 €
| Einkommensteuer | 1.652,59 €
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- anrechenbare Lohnsteuer | -2.090,34 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | -437,75 €
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 unter anderem die Anerkennung von Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten an seinen Familienwohnsitz im Kosovo in Höhe von 2.400 € sowie 24 € Betriebsratsumlage und 168 € an Mitgliedsbeiträgen für berufliche Interessenvertretungen. Die Arbeitnehmerveranlagung wurde zunächst mit Bescheid vom antragsgemäß durchgeführt. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 299 BAO wieder auf, da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwies, und führte die Arbeitnehmerveranlagung ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie für die - bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigten - beruflichen Interessenvertretungen durch.
In der gegen die beiden Bescheide eingebrachten Berufung wandte sich der Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter gegen die Feststellung, dass Werbungskosten für Familienheimfahrten nicht zustünden, und führte hiezu sinngemäß aus: Am Familienwohnsitz des Berufungswerbers im Kosovo würden neben seiner Ehefrau mangels eigenen Einkommens und Vermögens nach wie vor auch seine vier volljährigen Kinder leben. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei auf Grund dieser Situation nicht zumutbar. Eine solche sei auch mit erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen verbunden, da der Berufungswerber in diesem Fall eine für Inländer ortsübliche Unterkunft anmieten müsste, während er jetzt zusammen mit anderen männlichen Gastarbeitern unentgeltlich in einem Firmenquartier des Arbeitgebers wohne. Überdies benötigten die Ehefrau und die volljährigen Kinder für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung, welche mit einer längeren Wartefrist verbunden wäre bzw. bezüglich der volljährigen Kinder auch gar nicht vorgesehen sei. Es werde daher beantragt, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid wieder herzustellen bzw. den neuen Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass die Familienheimfahrten entsprechend berücksichtigt würden.
Den Ausführungen lag eine Kopie des Reisepasses sowie eine Haushaltsgemeinschaftsbescheinigung und eine Grundbuchsbescheinigung aus dem Kosovo bei.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens forderte der Unabhängige Finanzsenat in einem Vorhalt den Berufungswerber auf darzulegen, wielange er bereits in Österreich lebe, über welche Aufenthaltsbewilligung er verfüge, mit welchem Verkehrsmittel er die Heimfahrten durchgeführt habe und wie oft - aus den Stempeln im Reisepass könnten nur monatliche Heimfahrten abgeleitet werden - und welche Kosten angefallen seien. Der Vorhalt wurde sinngemäß folgendermaßen beantwortet:
Der Berufungswerber war zwischen den Jahren 1972 und 1975 und dann wieder seit dem Jahr 1990 in Österreich als Gastarbeiter beschäftigt. Er verfüge über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung, werde jedoch mit Rücksicht auf sein Alter und seine Beschäftigung in der Bauwirtschaft in den nächsten ein bis zwei Jahren in Pension gehen und dann wiederum dauerhaft an den Familienwohnsitz im Kosovo zurückkehren. Er habe dort einen kleinen Grundbesitz und ein Haus, in dem er mit der Familie lebe. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich wäre mit einem erheblichen finanziellen Nachteil verbunden gewesen, zumal die Lebenshaltungskosten im Kosovo einen Bruchteil jener in Österreich betragen. In Österreich sei er unentgeltlich in einem Firmenquartier des Dienstgebers untergebracht. Schlussendlich bestehe für Drittstaatsangehörige eines in Österreich niedergelassenen Fremden bei Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen zum Zweck der Familiengemeinschaft nach wie vor Quotenpflicht, weshalb eine Verlegung des Familienwohnsitzes auch aufgrund der restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zumutbar sei. Der Berufungswerber fahre einmal pro Monat mit dem Autobus zu seiner Familie in den Kosovo, die Hin- und Rückfahrkarte koste je 100 €.
Den Ausführungen lag eine Bestätigung des Autobusunternehmens, mit dem der Berufungswerber die Fahrten durchführte, bei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. und die dort zitierte Vorjudikatur).
Wiederholt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (z.B. ).
Im Erkenntnis vom , 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An dieser Rechtsansicht hat er auch in seinen Erkenntnissen vom , 2006/15/0313, und vom , 2007/15/0044, festgehalten. Im Erkenntnis vom , 2006/13/0003, hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass sich aus den Entscheidungsgründen der zuvor genannten Erkenntnisse ergibt, dass es bei der gegebenen Konstellation auf die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes nicht ankommt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung bei älteren Arbeitnehmern akzeptiert, bei denen eine Einstellung der Berufstätigkeit aus Altersgründen bereits nach wenigen Jahren absehbar ist ().
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich auch für den Berufungswerber die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung im Berufungsjahr als unzumutbar. Standen zunächst die restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen vor dem "Fremdenrechtspaket 2005" einer Wohnsitzverlegung entgegen bzw. ist auch mit Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes ein Nachzug der Ehegattin nur bei Vorhandensein eines Quotenplatzes möglich, so ist insbesondere auf Grund der absehbaren Beendigung der Erwerbstätigkeit aus Altersgründen eine Wohnsitzverlegung nicht mehr zumutbar. Die Anerkennung von Werbungskosten wegen Familienheimfahrten ist bei dieser Sachlage grundsätzlich möglich.
Auf Grund der im Reisepass vorhandenen Stempel und der ergänzenden Ausführungen seitens des Berufungswerbers kann davon ausgegangen werden, dass der Familienwohnsitz einmal monatlich aufgesucht wurde, was in Anbetracht der Entfernung zwischen Wohnsitz und Beschäftigungsort auch mit der Lebenserfahrung übereinstimmt. Für jeweils eine dieser Hin- und Retourfahrten betrug der Fahrpreis nach der Bestätigung des Autobusunternehmens 100 €, sodass die Aufwendungen für Familienheimfahrten 1.200 € betragen haben.
Zuzüglich der sonstigen Werbungskosten in Höhe von 24 € konnten daher Werbungskosten in Höhe von insgesamt 1.224 € anerkannt werden. Die Neuberechnung ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Die Aufhebung des mit erlassenen Einkommensteuerbescheides 2008 gemäß § 299 BAO erfolgte zu Recht, da in diesem Bescheid die Familienheimfahrten im doppelten Ausmaß und die Mitgliedsbeiträge für die Interessenvertretungen trotz Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung ein weiteres Mal berücksichtigt wurden, sodass sich der Spruch des Bescheides insofern als nicht richtig erwies.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Familienheimfahrten Gastarbeiter |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at