Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Bescheides
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1901-W/05-RS1 | In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. |
RV/1901-W/05-RS2 | Sind nach Konkurseröffnung im Zuge einer Bescheiderlassung lediglich der Name und die Adresse des Gemeinschuldners angegeben, ist der Bescheid, um eine rechtswirksame Zustellung desselben zu gewährleisten, zumindest mit dem Namen des Masseverwalters in seiner Funktion als Masseverwalter - z.B. "z.Hd. des Dr. XY als Masseverwalter der XYGmbH"- zu versehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes W., vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der F.gesmbH wurde mit Beschluss des HG Wien am der Konkurs eröffnet und Dr.SS zur Masseverwalterin bestellt.
Mit Bescheid vom wurde gemäß § 111 BAO eine angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 festgesetzt und der Bescheid an die F.gesmbH zu Handen Dr.SS gerichtet.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe brachte die Masseverwalterin vor, dass bis April 2003 ein Steuerberater die Buchhaltung geführt habe. Danach habe er seine Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin eingestellt, da offene Honorarforderungen nicht bezahlt worden seien.
Für die Erstellung der Abgabenerklärungen des Jahres 2003 habe die Masseverwalterin keine Unterlagen zur Verfügung.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2003 noch nicht eingereicht worden seien. Auch sei kein begründeter Fristverlängerungsantrag eingebracht worden.
Am sei über das Vermögen der F.gesmbH der Konkurs eröffnet worden, und der Masseverwalterin obliege die Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen. Da von Seiten der Masseverwalterin keinerlei Reaktion erfolgt sei, sei die Zwangsstrafe zu Recht vorgeschrieben worden.
Die Masseverwalterin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ein Bescheid ist eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall. Damit ein Bescheid Rechtswirkungen entfaltet, hat er den Erfordernissen des § 93 Abs. 2 und Abs. 3 BAO zu entsprechen. Neben der Bezeichnung als Bescheid hat er den Spruch zu enthalten und in diesem die Personen (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er geht. Diese Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) stellt den Bescheidadressat dar, wobei der Adressat namentlich zu nennen ist. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text selbst, sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet dies nicht (Ritz, BAO, Kommentar, 3. überarb. Aufl., § 93, Tz 6).
Im vorliegenden Fall war der Bescheid lediglich an die F.gesmbH zu Handen Dr.SS gerichtet. Bescheidadressat war eine Ges.m.b.H., über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Konkurs eröffnet war. Nicht dass die Konkurseröffnung die Rechtsfähigkeit der Ges.m.b.H. (Gemeinschuldnerin) beseitigt - diese bleibt vielmehr parteifähig und grundsätzlich prozessfähig - lediglich hinsichtlich des Vermögens (Konkursmasse), welches der freien Verfügung durch die Konkurseröffnung entzogenen wurde, ist die Gemeinschuldnerin verfügungsunfähig und insoweit auch prozessunfähig. Damit jedoch Erledigungen rechtswirksam ergehen, müssen sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). Der berufungsgegenständliche Bescheid wurde zwar der Dr.SS zugestellt, während als Bescheidadressat die F.gesmbH angeführt war. Welche Funktion die Dr.SS innehatte, ob sie die steuerliche Vertreterin mit Zustellbevollmächtigung oder die Masseverwalterin der F.gesmbH war, ist nicht eindeutig erkennbar. Damit ist jedoch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangstrafe mit einem Zustellmangel behaftet und entfaltet dieser auf Grund der mangelhaften Zustellung keine Rechtswirkungen.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
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a) nicht zulässig ist oder |
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. |
Nicht zulässig ist eine Berufung, wenn mangelnde Aktivlegitimation des Einschreiters oder mangelnde Bescheidqualität bzw. Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Berufung oder ein Rechtsmittelausschluss (z.B. gem. § 77 Abs. 1 AbgEO) oder Rechtsmittelverzicht (§ 255 BAO) vorliegt (Ritz, BAO, Kommentar, 3. überarb. Aufl., § 273, Tz 2).
Ist nun eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung mit fehlendem Bescheidcharakter eingebracht, ist diese Berufung nicht zulässig und daher - wie oben bereits ausgeführt - gem. § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Auf Grund ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse der Gemeinschuldnerin beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin. Nach Konkurseröffnung tritt im Abgabenverfahren, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, der Masseverwalter an die Stelle der Gemeinschuldnerin. Die Abgaben sind während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert, festzusetzen (vgl. etwa Zl. 98/08/0253). Dieser Ansicht folgend ist ein Bescheid nach Konkurseröffnung über das Vermögen eines Abgabepflichtigen grundsätzlich an den Masseverwalter zu richten. Wenn dies nicht der Fall ist, lässt der Zusatz "z.H. des Masseverwalters" keine Zweifel aufkommen lassen, wer als richtige Verfahrenspartei gemeint gewesen ist (VwGH - Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0118).
Im vorliegenden Berufungsfall wäre somit der Abgabenanspruch entweder direkt an die Masseverwalterin zu richten gewesen oder hätte die Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangstrafe zumindest "zu Handen der Masseverwalterin Dr.SS " erfolgen müssen. Da dies jedoch nicht in dieser Art und Weise durchgeführt wurde, hat der berufungsgegenständliche Bescheid keine Rechtswirkungen entfaltet und war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit die Bw. in der Sache selbst vorbringt, sie habe als Masseverwalterin keine Unterlagen für die Erstellung der Abgabenerklärungen des Jahres 2003 zur Verfügung, ist zu entgegnen, dass über eine Berufung eine Sachentscheidung nur zu erlassen ist, wenn die Berufung nicht formell zu erledigen ist (Ritz, BAO, Kommentar, 3. überarb. Aufl., § 273, Tz 1).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressat Konkurseröffnung Zurückweisung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at