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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.11.2007, RV/0300-G/07

Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres? (Beweiswürdigung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat im Dezember 2006 bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt.

Das darauf hin über Auftrag des Finanzamtes erstellte Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., und, dass die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Wörtlich ist ausgeführt:

"Auftreten von behinderungsrelevanten Symptomen vor ca. 10 Jahren (nach dem 21. Lebensjahr). Patientin bezieht lt. Gutachten vom seit 3 Jahren eine Berufsunfähigkeitspension."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt den Antrag unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom führt die Berufungswerberin auszugsweise aus:

"Wie aus den bereits zugesandten Unterlagen ersichtlich, hatte ich schon in meiner Kinder- und Jugendzeit starke Einschränkungen aufgrund meiner Erkrankung. Diese wurde nie als solche erkannt bzw. ernst genommen. ... Mich begleiten Krämpfe, Lähmungserscheinungen und das Gefühl, dass Gelenke und Muskeln nicht zusammenpassen seit meinem 5. Lebensjahr.Eine Lehre als Fußpflegerin konnte ich im Geschäft meines Vaters beginnen, die ich durch seine Rücksichtnahme auch abschließen konnte.Später wagte ich den Sprung in die Selbständigkeit, da ich mir die Möglichkeit erhoffte durch eigene Zeiteinteilung auf meinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmen zu können. Eine Zeit lang kam ich einigermaßen über die Runden, aber ich konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht soviel leisten als notwendig gewesen wäre. Im Endeffekt bin ich mit einem großen Schuldenberg aus dem Berufsleben ausgestiegen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):

Volljährige Vollwaisen haben (unter anderem) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

  • sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und

  • für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie

wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Die im September 1970 geborene Berufungswerberin befand sich nach der Aktenlage bis Oktober 1988 in Berufsausbildung. In der Folge war sie bis August 1994 als Arbeiterin vollbeschäftigt und bezog im Anschluss daran Arbeitslosengeld bis Ende Dezember 1994. In der Zeit von Jänner 1995 bis war sie selbstständige Gewerbetreibende und als solche versichert. Seit bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitspension, am erfolgte die Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung.

Der Beihilfenanspruch setzt im vorliegenden Fall voraus, dass die Berufungswerberin wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befindet.

Im Gutachten des Bundessozialamtes vom Jänner 2007 ist nun aber ausdrücklich festgestellt, dass die behinderungsrelevanten Symptome erst "vor ca. 10 Jahren (nach dem 21. Lebensjahr)" aufgetreten seien.

Diese Feststellung befindet sich auch nicht im Widerspruch mit den aktenkundigen ärztlichen Befunden:

Im Schreiben des Institutes für Medizinische Biologie und Humangenetik der Medizinischen Universität Graz vom ist in der Anamnese auszugsweise ausgeführt:

"Sie berichten, dass Sie bereits seit dem 5. Lebensjahr an ... leiden und sich dann im Laufe der Zeit eine leichte Gangunsicherheit entwickelt habe, welche in den letzten Jahren zugenommen habe. ..."

In der Anamnese des Ambulanzberichtes der Abteilung für Neurologie am Landeskrankenhaus Judenburg - Knittelfeld vom ist, wiederum auszugsweise, ausgeführt:

"Bei der Patientin ist seit dem Kindesalter eine Gangstörung bekannt. ... Bei der Patientin sind seit dem Jugendalter eine ... vorhanden. Die Symptome hätten im Erwachsenenalter an Intensität zugenommen. Aus diesem Grund ist die Patientin auch frühpensioniert und seit einigen Jahren in regelmäßiger ärztlicher Behandlung."

Auch in der Anamnese des Gutachtens des Bundessozialamtes ist der im Wesentlichen gleiche Krankheitsverlauf geschildert:

"Als Kind Wadenkrämpfe. 1996 Abklärung wegen zunehmender Schwäche in den Beinen und Schwindel. ... Seit fast 9 Jahren regelmäßige Kontrollen an der Neurologie ...."

Es kann damit kein Zweifel bestehen, dass die Behinderung der Berufungswerberin zwar seit dem Kindesalter besteht, diese jedoch tatsächlich erst später, also in etwa in den Jahren 1996/1997, und damit tatsächlich erst rund zehn Jahre vor dem im Jänner 2007 erstellten Gutachten des Bundessozialamtes, ein Ausmaß erreichte, das zur dauernden Erwerbsunfähigkeit der Berufungswerberin führte.

Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass die Berufungswerberin bis August 1994 als Arbeiterin vollbeschäftigt war, und sie mit eine selbstständige gewerbliche Erwerbstätigkeit begonnen hat. Es muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass nach herrschender Auffassung auch eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den Beihilfenanspruch notwendige Annahme widerlegt, die Berufungswerberin sei infolge Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. z. B. , mit weiteren Hinweisen).

Der Unabhängige Finanzsenat teilt zusammenfassend die Ansicht des Finanzamtes, dass die Berufungswerberin nicht wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern dass diese Unfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Bei der zitierten Sach- und Rechtslage hat eine Prüfung, ob die Berufungswerberin wegen ihrer Pensionseinkünfte überhaupt einen grundsätzlichen Beihilfenanspruch gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben könnte, nicht mehr stattzufinden.

Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes im Ergebnis der bestehenden Rechtslage entspricht, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein und der Unabhängige Finanzsenat musste diese, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerbsunfähigkeit
Behinderung
einundzwanzig
LJ
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at