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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.04.2013, RV/0572-W/10

Aussetzungsantrag und Berufungs(vor)entscheidung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., damals vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt, 3100 Sankt Pölten, Kremser Landstraße 21, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Gleichzeitig mit der Berufung gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" dieser Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese.

Das Finanzamt wertete dieses Begehren als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und wies diesen mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei (Anm.: Die Berufungsvorentscheidung zur Berufung gegen den Erbschaftsteuerbescheid erging am (Bescheiddatum)).

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass betreffend die Erbschaftssteuer ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, weshalb die Berufung ab diesem Zeitpunkt wiederum als unerledigt gelte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass das Instrument der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub betreffend jenem Betrag zustehe, der bei einer stattgebenden Erledigung einer Berufung wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende anlässlich einer über die Berufung ergehenden Erledigung (§ 212a Abs. 5 BAO).

§ 212a BAO fordere ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig sei. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei ein offenes Rechtsmittelverfahren. Vorliegendenfalls habe der Zahlungsaufschub mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Erbschaftsteuer geendet.

Der Aussetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO).

Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 BAO) nicht aus.

Daraus ergibt sich, dass auch anlässlich der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist (; , RV/2160-W/07; , RV/3675-W/07 uva.).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung in der Sache erlassen und war daher verpflichtet, den gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen, weshalb sich die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung als unberechtigt erweist.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aussetzung der Einhebung aufgrund eines neuerlichen Antrages der Bw. ohnedies gewährt wurde und die Erbschaftsteuer in Höhe von € 31.541,10 von der Einhebung ausgesetzt ist, sodass den Intentionen des Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers entsprechend, ein faktischer und effizienter Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der Abgabensache gesichert ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at