Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 15.04.2013, RV/0192-I/13

Keine Aussetzung der Einhebung aufgrund einer Beschwerde an die Höchstgerichte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid verfügte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (kurz: Bw.) den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend Körperschaftsteuer 2003 (1.750,00 €), Körperschaftsteuer 2004 (1.750 €), Körperschaftsteuer 2005 (1.750 €), Körperschaftsteuer 2006 (1.750 €), Körperschaftsteuer 2007 (1.750 €), Körperschaftsteuer 7-9/2008 (1.311 €), Körperschaftsteuer 10-12/2008 (439 €), Körperschaftsteuer 1-3/2009 (437 €), Körperschaftsteuer 4-6/2009 (437 €), Körperschaftsteuer 7-9/2009 (437 €), Körperschaftsteuer 10-12/2009 (437 €), Körperschaftsteuer 1-3/2010 (437 €), Körperschaftsteuer 4-6/2010 (437 €) Körperschaftsteuer 7-9/2010 (437 €) und Körperschaftsteuer 10-12/2010 (439 €). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die bewilligte Aussetzung infolge Berufungserledigung abgelaufen sei. Weiters wurde die Bw. aufgefordert, diese Abgabenschuldigkeiten bis zum zu entrichten:

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides (bzw. die Aufrechterhaltung der Aussetzung der Einhebung) mit folgender Begründung beantragt:

"...Der genannte Bescheid setzt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vorgeschriebener Mindest-KöSt fest, betrifft aber nur die Jahre 2003 bis 2010.

Der seinerzeitige Bescheid vom , mit dem die Aussetzung der Einhebung verfügt wurde, umfasste ausdrücklich auch alle Folgejahre bis zur Entscheidung über unsere Berufung gegen die KöSt-Vorschreibungen. Diese Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats erfolgte aber erst mit , sodass das Jahr 2011 jedenfalls auch davon betroffen war.

Gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats haben wir zwischenzeitig in offener Frist Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, weil der Bescheid des Finanzsenats die besondere Situation unserer Gesellschaft außer Acht lässt, wodurch nunmehr die vorgeschriebene Mindest-KöSt den Charakter einer Enteignung annimmt.

Der Schutz des Eigentums ist aber verfassungsrechtlich klar geregelt. Überdies legt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch fest, Enteignung darf nur im öffentlichen Interesse erfolgen und muss mit Schadloshaltung des Vorbesitzers einhergehen. Ein öffentliches Interesse an der Enteignung unserer Gesellschaft ist nirgendwo erkennbar.

Außerdem haben wir uns die Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorbehalten, weil die durch das 1. Zusatzprotokoll vom erweiterte Europäische Menschenrechtskonvention den Schutz des Eigentums in die Liste der Menschenrechte aufgenommen hat und weil die Republik Österreich dieses Zusatzprotokoll unterschrieben und ratifiziert hat.

Dazu kommen Ungereimtheiten auf Seiten der Finanzbehörde. Bislang wurde nur die Mindest-KöSt für die Jahre 2003 bis 2007 mittels rechtsmittelfähigen Bescheids vorgeschrieben. Unsere Berufung richtete sich zunächst gegen diese Bescheide, aber sinngemäß natürlich auch gegen alle künftigen Bescheide, weil unsere Berufung die Einhebung einer Mindest-KöSt grundsätzlich bestritt. Weitere rechtsmittelfähige Bescheide sind uns aber nicht zugegangen, sodass für die Jahre nach 2007 gar kein Anspruch auf Mindest-KöSt besteht.

Mit Rücksicht darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Frage neuerlich zu entscheiden haben oder gegebenenfalls sogar der Europäische Gerichtshof anzurufen sein wird, halten wir es für sinnvoll, die Aussetzung der Einhebung solange weiterhin aufrechtzuerhalten.

Wir machen auch darauf aufmerksam, dass die vorzeitige Einhebung der zu Unrecht vorgeschriebenen Mindest-KöSt für unsere Gesellschaft mit Schaden verbunden sein kann, weil die vorgeschriebene Mindest-KöSt die längst vorgesehene Liquidierung unserer Gesellschaft verhindert. Dieser gegebenenfalls entstehende Schaden wird dann der Republik zufallen, wenn die angestrebte weitere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder sogar des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes uns Recht gibt..."

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge, dass die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung rechtmäßig gewesen sei, weil die für die Aussetzung maßgebliche Berufung mit Berufungsentscheidung vom erledigt worden sei (§ 212a Abs. 5 BAO). Mangels einer unerledigten Berufung könne die Einhebung der Abgaben nicht wieder ausgesetzt bzw. aufrechterhalten werden. Dem Vorbringen, die Abgabeneinhebung käme einer Enteignung gleich, sei zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde nicht befugt sei, Gesetze auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen.

Im Vorlageantrag vom wurde der Berufungsstandpunkt aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt dem Begehren der Bw. in Ausübung des Ermessens Folge geben hätte können. Eine weitere Aussetzung erscheine auch deshalb sinnvoll, um allfällige Schadenersatzforderungen an die Republik Österreich hintanzuhalten. Die Abgabeneinhebung führe zu einer schrittweisen Enteignung, zumal die Mindestkörperschaftsteuer von einer einkommenslosen Gesellschaft erhoben werde, was zu einer Reduktion des Haftungskapitals führe. Weiters werde durch die "vorzeitige" Einhebung die Liquidierung der Gesellschaft behindert und der dadurch entstehende Schaden der Republik Österreich zur Last fallen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden (§ 212 Abs. 3 erster Satz BAO).

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im vorliegenden Streitfall wurden die der Aussetzung zugrunde liegenden Berufungen vom und gegen die Vorschreibung von Mindestkörperschaftsteuer der Jahre 2003 bis 2007 (§ 24 Abs. 4 KStG 1988) und Festsetzung entsprechender Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2008 und Folgejahre mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0654-I/08, erledigt. Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 212a Abs. 5 lit. b BAO war das Finanzamt somit verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der eingangs angeführten Abgaben zu verfügen. Entgegen der Ansicht der Bw. besteht kein Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgaben verfügt oder nicht (vgl. ).

Die Bw. hat gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 169/12, abgelehnt und dabei auf seine Rechtsprechung zur Mindestkörperschaftsteuer verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom , 2012/15/0138, als unbegründet abgewiesen hat.

Zwar war zum Zeitpunkt der Ablaufverfügung das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof noch anhängig. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ; ; ; ). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. ; ).

Die Aussetzung der Einhebung soll die faktische Effizienz von Berufungen gewährleisten. Der faktischen Effizienz von Beschwerden an die Höchstgerichte dienen die Bestimmungen der §§ 30 VwGG und 85 VfGG, wonach die Gerichtshöfe den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkennen können. Diese Regelungen wären überflüssig, wäre eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auch im Fall einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof zulässig. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass die Bw. einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom , B 169/12-4, wurde diesem Antrag gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Was die von der Bw. geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Mindestkörperschaftsteuer betrifft, so genügt die Feststellung, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch im Berufungsverfahren betreffend den verfügten Ablauf der Aussetzung nicht mit Erfolg erhoben werden können. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung zu Recht ausgesprochen hat. Im Übrigen war die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung bereits Gegenstand der oben angeführten Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Soweit die Bw. vermeintliche "Ungereimtheiten auf Seite der Finanzbehörde" ins Spiel bringt und behauptet, in Ermangelung einer bescheidmäßigen Festsetzung sei für die Jahre nach 2007 kein Anspruch auf die Mindestkörperschaftsteuer gegeben, ist auf die mehrfach erwähnte Berufungsentscheidung vom zu verweisen, mit welcher die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2008 und Folgejahre im Instanzenzug in Höhe von 1.750 € festgesetzt wurden.

Aus den dargelegten Gründen steht die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung mit der Rechtslage im Einklang. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Bewilligung der Aussetzung lagen nicht vor. Da dem Standpunkt der Bw. insgesamt keine Berechtigung zukam, war die Berufung abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at