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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 15.04.2013, RV/0940-I/10

Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der darauf entfallenden Einkommensteuer wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bildet.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige war nach eigenen Angaben bis einschließlich Oktober 2004 bei einer Vermögensberatungsgesellschaft als "selbständiger Vertreter" tätig. Seit dem Jahr 2005 ist er bei einer Versicherungsgesellschaft beschäftigt und bezieht daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Von der Vermögensberatungsgesellschaft wurden an das Finanzamt u.a. für die Jahre 2007 und 2008 Mitteilungen gemäß § 109a EStG übermittelt. Da vom Abgabepflichtigen keine Einkommensteuererklärungen eingereicht wurden, wurde für das Jahr 2007 vom Finanzamt ein Vorhalt versendet bzw. für das Jahr 2008 ohne vorangehendes Vorhalteverfahren der im streitgegenständlichen Verfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid erlassen, in welchem das laut Mitteilung gem. § 109a EStG bekannt gegebene Entgelt in Höhe von 2.552,50 € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zum Ansatz gebracht wurde. In der Bescheidbegründung wurde darauf verwiesen, dass wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Mit Berufung vom wurde eine Steuererklärung für das Jahr 2008 nachgereicht. In dieser wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17,59 € ausgewiesen, wobei der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung entnommen werden kann, dass von den Betriebseinnahmen in Höhe von 2.552,50 € Aufwendungen in Höhe von 63 € für Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten sowie in Höhe von 2.115,61 € für Zinsen und ähnliche Aufwendungen und weiters in Höhe von 356,30 € für übrige Betriebsausgaben zum Abzug gebracht wurden.

Bereits mit Vorhalt des Finanzamtes vom betreffend das Einkommensteuerverfahren 2007 wurde der Abgabepflichtige ersucht, die geltend gemachten Zinsaufwendungen unter Vorlage des Kreditvertrages belegmäßig nachzuweisen und die konkrete Verwendung des Darlehens für den Betrieb darzulegen.

In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom führte der steuerliche Vertreter des Abgabepflichtigen unter Vorlage der Kreditvereinbarung aus, dass das Darlehen aufgenommen worden sei, um das negative Girokonto aus der Zeit "des Gewerbebetriebes" abzudecken.

Mit Vorhalt des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend das streitgegenständliche Berufungsverfahren wurde der Abgabepflichtige weiters ersucht, den Zusammenhang der als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsaufwendungen mit dem ehemaligen Betriebsgeschehen belegmäßig nachzuweisen. Zudem wurde um Vorlage der Kontoauszüge der negativen (betrieblichen) Girokonten ab Betriebseröffnung ersucht sowie weiters um Vorlage u.a. einer Darstellung der Mittelverwendung, um die Zumutbarkeit der Abstattung des Kredites prüfen zu können.

In der Vorhaltsbeantwortung des Abgabepflichtigen vom wurden weder die bezughabenden Fragen beantwortet noch die angeforderten diesbezüglichen Unterlagen mit Ausnahme einer Aufstellung über Einnahmen und Privatausgaben des Jahres 2008 vorgelegt.

In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes betreffend die streitgegenständliche Berufung (Ausfertigungsdatum ) wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sodann in Höhe von 2.209,45 € zum Ansatz gebracht und in der gesonderten Bescheidbegründung hiezu ausgeführt, dass keine Feststellungen hinsichtlich der geltend gemachten Darlehenszinsen getroffen werden hätten können, nachdem der Vorhalt vom nicht ausreichend beantwortet worden sei bzw. die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.

Mit Schreiben vom wurde ohne Erstattung von weiterem Vorbringen ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 32 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG. Entsprechend werden auch Ausgaben die im Zusammenhang mit einer seinerzeitigen Betriebsführung stehen, aber erst nach Beendigung der betrieblichen Betätigung anfallen, als negative Einkünfte vom § 32 Z 2 EStG erfasst. Eine "ehemalige Tätigkeit" liegt vor, wenn die Einkunftsquelle veräußert oder aufgegeben worden ist.

Die Geltendmachung nachträglicher Betriebsausgaben setzt somit eine ehemalige betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen voraus, mit der die nachträglich geltend gemachten Ausgaben in Zusammenhang stehen. Sie gehören zu der Einkunftsart, zu der die aufgegebene Tätigkeit gehört hat.

Zinsen, die nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe für (vormalige) Betriebsschulden anfallen, führen insbesondere insoweit nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, als der Steuerpflichtige nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten gesetzt hat. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, Kreditzinsen dürfen zur Gänze nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn die gänzliche Tilgung des Kredites zumutbar gewesen ist. Ist hingegen von der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe bis zum Streitjahr lediglich die teilweise Tilgung zumutbar gewesen, führt ein Teil der auf diesen Kredit entfallenden Zinsen zu nachträglichen Betriebsausgaben ().

Gemäß § 138 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist ein Beweis nicht zumutbar, kann die Glaubhaftmachung ausreichend sein (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 279). Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4 Tz. 269, 270, )

Vorweg ist aber vom Abgabepflichtigen nachzuweisen, dass er Zinsen für vormalige Betriebsschulden versausgabt hat.

Im vorliegenden Fall wurden zwar ein Kreditvertrag vorgelegt, und hiezu weiters behauptet, dass dieses Darlehen aufgenommen werden musste um die ehemaligen negativen betrieblichen Girokonten auszugleichen.

Dass aber im konkreten Fall in Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit negative Girokonten bestanden haben, wurde weder durch Vorlage entsprechende Kontoauszüge belegt noch wurden Daten zu entsprechenden Konten bekanntgegeben.

Insoweit hat der Abgabepflichtige nicht einmal den Versuch unternommen, die Behauptung, wonach der Kredit der Abdeckung der ehemaligen negativen betrieblichen Girokonten gedient habe, durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen geschweige denn nachzuweisen.

Auch im Vorlageantrag wurde trotz der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, der insoweit Vorhaltswirkung zukommt, keinerlei Vorbringen erstattet.

Da sohin der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung gem. § 138 BAO nicht nachgekommen ist, war dem Berufungsbegehren schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen, da es am Berufungswerber gelegen wäre, den Zusammenhang der als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsaufwendungen mit ehemaligen negativen betrieblichen Girokonten zweifelsfrei zu dokumentieren und nachzuweisen. Da vom Berufungswerber aber weder erwiesen worden ist, ob und in welcher Höhe negative betriebliche Girokonten bestanden haben, noch ob diese in den Jahren nach Einstellen der Tätigkeit getilgt werden hätten können und trotz Ersuchen auch keine bezughabenden Belege vorgelegt worden sind, war die Berufung in diesem Punkt schon mangels Nachweis der negativen Girokonten abzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
nachträgliche Betriebsausgaben
Glaubhaftmachung
Nachweispflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at