Liebhaberei bei einer Druckerei
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0006-K/05-RS1 | Ein Berufschullehrer eröffnete 1961 im Alter von 41 Jahren eine auf "einfache Verfahren" eingeschränkte Druckerei ua. für die Erzeugung von Schulbuchunterlagen. Jedenfalls ab 1983 bis einschließlich 2003 erzielte er ausschließlich Verluste, die ihre Ursache im Wesentlichen in der eingeschränkten Konzession, dem Einzug der EDV (in den Schulen) ab 1980, der Förderung von Großdruckereien, Sparmaßnahmen und geänderten Bedürfnissen bzw technischen Entwicklungen hatten. Ende Juni 2004 wurde der Betrieb aufgegeben.
Die Qualifikation der Druckerei als Liebhaberei per ist angesichts der seit 1980 anhaltenden Aussichtslosigkeit und der nicht marktkonformen Reaktion auf geänderte Marktbedürfnisse gerechtfertigt. Dass die seit März 1995 auf Grund massiver gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch halbtags beschäftigte Tochter mit Betriebsaufgabe in den Vorruhestand gehen konnte und bei einer früheren Schließung voraussichtlich arbeitslos gewesen wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.K., 9... K, W 5, vom
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1990
bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., geboren 1920, ist pensionierter Berufschullehrer.
Im Jahr 1961 - also im 41. Lebensjahr - eröffnete er eine
Druckerei. In den Jahren ab 1983 wies er folgende Ergebnisse aus bzw. wurden
diese in folgender Höhe - für 2002 und 2003 die Euro- in
Schillingbeträge umgerechnet - veranlagt:
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Jahr | Einkünfte aus Ge- werbebetrieb in ATS | Einkünfte aus
nichtselb- ständiger Arbeit in ATS | Entgelte in ATS |
1983 | -13.386 | ||
1984 | -34.838 | ||
1985 | -2.450 | ||
1986 | -25.963 | ||
1987 | -24.132 | ||
1988 | -88.356 | ||
1989 | -15.088 | ||
1990 | - 55.632 | 412.576 | 1.076.153 |
1991 | - 210.741 | 436.350 | 1.239.985 |
1992 | - 397.596 | 454.920 | 957.836 |
1993 | - 337.610 | 471.624 | 1.131.376 |
1994 | - 274.881 | 481.474 | 1.080.737 |
1995 | - 64.648 | 487.078 | 1.412.477 |
1996 | - 35.717 | 486.324 | 1.136.344 |
1997 | - 51.907 | 491.275 | 1.040.812 |
1998 | - 39.996 | 493.816 | 1.089.281 |
1999 | - 46.661 | 502.276 | 1.054.113 |
2000 | - 53.751 | 504.232 | 751.920 |
2001 | - 38.388 | 506.616 | 873.045 |
2002 | - 46.025 | 510.612 | 668.317 |
2003 | - 527.376 | 517.176 | 587.092 |
Summe | - 2.385.142 | 6.758.348 | 14.099.488 |
Verluste 1990-2003 | - 2.180.929 |
Die Veranlagung der
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide ab 1990
bis 2002 erfolgte in gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassenen Bescheiden erklärungsgemäß. Die
Vorläufigkeit basierte auf den Feststellungen anlässlich einer 1994
über die Jahre 1990 bis 1992 durchgeführten Betriebsprüfung. Wie
im diesbezüglichen Aktenvermerkvom 2. Feber 1994 festgehalten,
seien die seit Jahren erwirtschafteten Verluste auf Umsatzrückgänge
und ständig steigende Lohnkosten zurückzuführen. Der damals
74-jährige Bw. erwartete sich für 1993 bessere Ergebnisse und
hätte die Absicht gehabt, mit den Betrieb an seine
bei ihm angestellte Tochter zu übergeben.
Im Zuge einer die Jahre
2001 bis 2003 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die
Auffassung, dass die Einkünfte aus der Druckerei einkommensteuerrechtlich
als Liebhaberei zu qualifizieren seien. Soweit dem Steuerakt zu entnehmen, habe
der Bw. seit 1983 ausschließlich Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt. Das
objektiv erkennbare Ertragsstreben des Steuerpflichtigen müsse darauf
gerichtet sein, im Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu
erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern
darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Vermehrung
des Betriebsvermögens führen würden.
Die Befragung des Bw. hätte ergeben, dass er den
Betrieb ausschließlich auf Grund persönlicher Verhältnisse
weiter geführt habe. Da er sich bereits im 85. Lebensjahr befinde, sei der
Betrieb von seiner Tochter A.K. ab dem Jahr 1999 nur mehr halbtägig
geführt worden. A.K. habe bereits im Betrieb die Lehre gemacht und sei auf
Grund eines Wirbelsäulen- und Schulterleidens für eine andere
Arbeitsstelle nicht vermittelbar. Bei einer Schließung des Betriebes zu
einem früheren Zeitpunkt wäre sie arbeitslos gewesen. Mit der
Schließung des Betriebes zum habe A.K. auf Grund ihres
Alters in den Vorruhestand gehen können.
Da der Bw. betriebliche Aufwendungen ab dem Jahr 1997 zum
Teil von einem privaten Bankkonto bezahlt und nicht als Betriebsaufwand verbucht
habe, sei eine wesentliche Überschuldung des Betriebes in den Bilanzen
nicht erkennbar gewesen.
Die Kriterienprüfung gemäß
§ 2
Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) ergäbe Folgendes:
1. Ausmaß und Entwicklung der
Verluste:
Verhältnis der jährlichen Verluste zu den
jährlichen Umsätzen: Gleichbleibende oder steigende Verluste trotz
fallender Umsätze sprechen für Liebhaberei.
2. Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen:
Ausschließlich Verluste - Liebhaberei.
3. Ursache der Verluste im Verhältnis zu
Vergleichsbetrieben:
Schlechte Organisation: Kein Marketing, keine
Werbung, mangelnde maschinelle Ausrüstung - Liebhaberei
4. Marktgerechtes Verhalten/angebotene
Leistungen:
Eine Anpassung auf Marktbedürfnisse habe nicht
festgestellt werden können - Liebhaberei
5. Marktgerechtes Verhalten/Preisgestaltung:
Gegeben
- Einkunftsquelle
6. Verbesserungsmaßnahmen:
Im Jahr 1998 habe
der Bw. eine EDV-Anlage geleast, weiters 1998 ein Softwareprogramm (Mac Doc) und
im Jahr 2003 einen Fotocolor-Laserprinter gekauft. Gravierende Maßnahmen
zur Verbesserung der Ertragslage hätte der Bw. jedoch nicht
vorgenommen.
Das Finanzamt erließ sodann
endgültige Einkommensteuerbescheide 1990
bis 2003 in denen es die Verluste aus der Druckerei nicht in Ansatz
brachte.
In der gegen die endgültigen Einkommensteuerbescheide
1990 bis 2003 eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass ab 1980 in den Betrieben und Büros der
PC mit Drucker seinen Einzug gehalten habe. Als Nutzen hätten die Betriebe
daraus die Textverarbeitung und Vervielfältigung gezogen. Hiedurch seien
viele Kunden verloren gegangen. Es habe sich um ein Gespräch im Plauderton
gehandelt, das Ergebnis sei eine auf nebulosen Kombinationen gegründete
völlig falsche Beurteilung und Verdrehung der Tatsachen. Er habe den
Betrieb keineswegs aus persönlichen Motiven, sondern aus wirtschaftlichen
Gründen weiter geführt.
Den Betrieb habe er geführt. Seine Tochter sei mit der
Druckvorstufe am PC die wichtigste Arbeitskraft gewesen. Die Halbtägigkeit
habe auf Grund des ärztlichen Befundes - wie aus dem Lohnkonto
ersichtlich - am begonnen. Dass seine Tochter bei
einer früheren Schließung des Betriebes arbeitslos gewesen wäre,
sei eine reine Vermutung, mag auch das Arbeitsmarktservice (AMS) erklärt
haben, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vermittlungsfähig gewesen
sei.
Die teilweise Tragung von Betriebsausgaben mit privaten,
bereits versteuerten Mitteln sei klar ersichtlich gewesen. Der Versuch, den
drohenden Konkurs abzuwenden, sei erfolgreich gewesen. Der Bw. sei selbst durch
einen Großkonkurs empfindlich geschädigt worden und
grundsätzlich gegen die Verlagerung eigener finanzieller Schwierigkeiten
auf andere. Weder dem Staat, noch dem Betrieb wäre mit einem Konkurs
geholfen gewesen. Eine Stützung bei Liquiditätsmangel sei nicht
verboten. Mit Liebhaberei habe dies alles nichts zu tun.
Ohne Berücksichtigung der spezifischen, nur
ansatzweise erfragten Verhältnisse und vor allem auch ohne Prüfung
anhand von Vergleichsbetrieben bleibe die Liebhaberei in diesem Zusammenhang nur
ein Schlagwort mit zwar zweifelhafter Beweiskraft, jedoch vernichtender Wirkung.
Ein aktuelles Beispiel für die unzutreffende Behauptung würde sich bei
Betrachtung der Umsätze und Verluste 2000 bis 2002 ergeben, der Umsatz 2001
sei steigend der Verlust fallend. Auch die unter Punkt 2 und 3 der
Kriterienprüfung angeführten Behauptungen seien unzutreffend. Es gebe
keine Vergleichsbetriebe, "Vervielfältigungsbetriebe nach einfachem
Verfahren" seien alle eingegangen. Es seien sehr wohl permanent
Marketingaktivitäten gesetzt worden, AGB: Gründung eines eigenen
Lehrmittelvereines, Mailings an alle Berufsschulen und Schulen mit
Englischunterricht, Dauereinschaltung in Medien (zB Kärntner Wirtschaft,
Herold usw.), gezieltes Lobbing, regelmäßige Kundenbriefe an
ausgewählte Firmen und Organisationen hätten Dauerkunden gebracht. Die
maschinelle Ausrüstung habe dem durch die Konzession vorgegebenen Standard
entsprochen.
Da eine Kriterienprüfung ohne genauere Kenntnis der
Firmenentwicklung nicht aussagekräftig sei, gebe er eine Darstellung mit
wirtschaftlichen Zusammenhängen:
Die Firmengründung K.&Co hätte im Jahr 1961
zunächst einen schulischen Zweck gehabt. Als der Bw. als für das
kaufmännische Schulwesen geprüfter Lehrer zur kaufmännischen
Berufsschule XY gewechselt habe, habe er folgende Situation
vorgefunden:
Die Vorkriegsschulbücher seien fachlich und sachlich
veraltert gewesen. Ersatz hätten nur jene von Lehrern entwickelte und auf
den neuen Erkenntnissen beruhende Arbeitsblätter für Schüler
geboten, die sukzessive in einer kleinen Druckerei vervielfältigt worden
seien. Der Bw. hätte als "Neuer" dafür zu sorgen gehabt, dass jeweils
die für den nächsten Schultag in den Fachgruppen benötigten
Arbeitsblätter als Unterrichts- und Lernhilfe für die Schüler
bereit gestanden seien. Stunden um Stunden habe er meist dreimal in der Woche in
der Druckerei verbracht, um sicher zu stellen, dass die benötigten
Arbeitsblätter auch wirklich zeitgerecht gedruckt worden seien. Dabei habe
er Maschinen und Arbeitsvorgänge kennen gelernt, habe schließlich die
Arbeiter auf Druckmängel aufmerksam machen können und habe auch selbst
eingegriffen. Vor den Ferien 1961 habe er den Entschluss gefasst, seine aus
besagten Gründen bis dahin ständig verlorene Freizeit wenigstens
nutzbringend zu verwenden. Er habe zu Hause eine alte Druckmaschine aufgestellt,
habe die gewerblichen Voraussetzungen (Konzession) geschaffen und nach Werbung
an allen österreichischen Berufschulen mit der Produktion und der
Belieferung begonnen. Mit interessierten Kollegen aus allen Fachbereichen habe
er die AGB (Arbeitsgemeinschaft Berufschullehrer) gegründet. So hätten
neue Materialien und Arbeitstechniken ihren Niederschlag in den
Unterrichtsprogrammen für Lehrer (OV-Folien) und den Arbeitsblättern
für Schüler gefunden. Nicht umsonst sei das Bildungsniveau an
Berufschulen damals auf einem ausgezeichneten Niveau gewesen.
Trotz niedriger Blattpreise hätten die mitarbeitenden
produktiven Lehrer eine Vergütung erhalten. Umsatz und Gewinn seien
ebenfalls gegeben gewesen. Die Forschung nach neuen Materialien und
Produktionstechniken sei noch im Gange gewesen und so wäre die
ständige Aktualisierung von Schulbüchern zu teuer gekommen. Ihr System
mit den ständig auf den neuesten Stand gebrachten, auswechselbaren
Arbeitsblättern habe eine kostengünstige und praxisnahe Alternative
geboten, wie sie auch heute wieder in vielen Bereichen erfolgreich gehandhabt
werde. Als Mitglied der Schulbuchkommission des BMfU habe er dem steigenden
Druck der Schulbuchvorlage nach Neuauflagen diese Möglichkeiten
entgegensetzen können. Der Sektionschef des BMfU habe ihm später
verraten, dass er dem österreichischen Staat dadurch Millionen erspart
hätte und dass er für eine Ordensverleihung vorgesehen sei.
Tatsächlich habe ihm der Herr Bundespräsident im Jahr 1991 das Goldene
Verdienstzeichen der Republik Österreich verliehen.
Als endlich die Schulbuchverlage mit ihren Neuerscheinungen
auf den Markt gekommen seien, seien die Schulaufträge immer mehr und
stärker verloren gegangen. Die AGB sei aufgelöst und sie seien ihres
wichtigsten Standbeines beraubt worden. In Kärnten und anderen
Bundesländern seien auf Grund von Sparmaßnahmen die Lehrmittel nicht
mehr bezahlt worden. Sie hätten im Vertrauen auf politische Zusagen
für die Auftraggeber noch neue Broschüren aufgelegt und sogar
Autorenvergütungen bezahlt. Tatsächlich habe es nun geheißen,
dass die Schüler die Materialen selbst bezahlen müssten, was sich
jedoch als unrealistisch herausgestellt habe. Damit seien die Gewinne vorbei
gewesen, es habe der Kampf um jeden Kunden und jeden Auftrag der Wirtschaft
begonnen.
Immer mehr Firmen hätten ihr Werbematerial selbst
gedruckt. Die EDV habe ihren stetigen Einzug gehalten. Auch seien immer mehr
Kopierzentren in K. entstanden. Ihre auf "einfache Verfahren"
eingeschränkte Konzession habe keine hochpreisigen Farbbildproduktionen
erlaubt. Zudem hätten die drei Druckmaschinen wegen ihrer ungenügenden
Passgenauigkeit nur für einfache Drucke genügt. Natürlich
hätten sie auch mit Farbdrucken begonnen, konzessionsbedingt die Farben nur
nebeneinander, hätten jedoch mitunter hohen Ausschuss und Papierverbrauch
gehabt.
Obendrein habe der Staat eine unlautere Konkurrenz
gefördert. Mit jährlich rd. S 20 Mio. Förderung für
jede Pressedruckerei seien große Rollen Offsetdruckmaschinen angeschafft
und zB am Südring riesige Hallen gebaut worden. Solche Maschinen
müssten zur Auslastung Tag und Nacht in drei Schichten gefahren werden.
Große Teile ihres Auftragvolumens bei Handelsbetrieben, im Gewerbe und im
Fremdenverkehr seien ihnen mit nicht mehr kostendeckendem Lockpreisverfahren
wegaquiriert worden. Diese Betriebe hätten zwar damit keine Gewinne
gemacht, hätten aber die Kosten verteilt.
Unter Konzentration aller Kräfte und mit neuen Ideen,
zB Formulardrucke, Billettdrucke, Flaschenetiketten, Traueranzeigen,
Visitenkarten, Ex libris, Diplomarbeiten, hätten sie sich dann den
schwierigen Herausforderungen gestellt. Auch die Wirtschaftsprognosen
hätten Anlass zur Hoffnung gegeben. Einerseits seien Investitionen iHv mehr
als einer halben Million Schilling getätigt, zum Zweiten jedes Jahr
mindestens zweimal intensive Marketingmaßnahmen gesetzt worden, denn
Aussendungen und Werbematerial habe ja kostengünstig im eigenen Betrieb
erstellt werden können. Mit erhöhtem persönlichen Einsatz und
guten Mitarbeitern sei es ihnen gelungen, zwar neue Kunden zu gewinnen und als
einziger Kleinbetrieb ihrer Art zu überleben, doch hätten sie immer
wieder empfindliche Einnahmenausfälle durch Zahlungsausfälle und
Konkurse von Kunden erlitten. Schließlich habe auch seine Tochter der
ständigen Überlastung Tribut zollen müssen. Der Bw. habe ihr den
Betrieb schon längst übergeben wollen, umso mehr sei er bestrebt
gewesen, einen eigenen Konkurs zu vermeiden. Er sei stolz, dass es in seiner
Generation noch die "Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmannes"
gebe.
Seine Tochter habe sich als unverzichtbare Allroundexpertin
seit 1972 mit Freude, Eifer und ohne sich zu schonen trotz ungünstiger
Rahmenbedingungen der Weiterentwicklung des Betriebes verpflichtet. Durch die
jahrzehntelange Überlastung bei der Kundenzustellung und dem Transport der
schweren Druckerzeugnisse sowie durch 20 Jahre Arbeit am Grafikbildschirm habe
sie sich die Bandscheiben und Schultergelenke ruiniert, sodass sie trotz
dauernder Therapien ab nur mehr 20 Stunden pro Woche
arbeitsfähig gewesen sei. Die Tatsache, dass sich seine Tochter für
den Betrieb aufgeopfert habe, sei von der Betriebsprüfung so dargestellt
worden, als ob dies ausschließlich auf Grund persönlicher
Verhältnisse geschehen wäre. Dies sei ein Affront gegenüber ihrem
Engagement. Dass sie als Ledige an ihre Zukunft denken müsse, werde ihr
noch erlaubt seien. Natürlich sei mit der kaum reversiblen,
äußerst schmerzhaften Beeinträchtigung seiner Tochter die letzte
Hoffnung geschwunden, doch noch in der für sie einzig möglichen
Marktnische zu überleben. Als Kleinbetrieb hätten sie die undankbare
Aufgabe gehabt, auch Aufträge mit geringerer Auflage zu übernehmen,
die trotz hohem Arbeitsaufwand wenig eingebracht hätten. Sie seien aber ein
absolut verlässlicher Partner gewesen, besonders wenn es um kurzfristige
Terminarbeiten gegangen sei.
In dieser Situation sei es in den letzten fünf Jahren
das selbstverständliche Bemühen des Bw. gewesen, einen drohenden
Konkurs zu vermeiden und die drei Arbeitsplätze zu erhalten, den eines
Druckereiangestellten, eines Lehrlings und den seiner Tochter. Der Betrieb sei
mit geschlossen worden, damit der letzte Lehrling die
Lehrabschlussprüfung und die sechsmonatige Behaltepflicht vollenden habe
können. Seit 1990 seien für zwei Druckereiarbeiter, fünf
Angestellte, fünf Lehrlinge Lohnzahlungen von insgesamt S 7,266.708,00
und € 68.536,85, sowie an Abfertigungen S 78.264,00 plus
€ 3.560,44 angefallen. Dies alles als Liebhaberei anzuprangern, sei
kaufmännischer Unverstand. All dies sei nur möglich gewesen, weil der
Bw. Erspartes von seinem Pensionskonto als Berufschuldirektor abzweigen habe
können, wenn für Steuern, Sozialversicherung oder Löhne zum
Fälligkeitstag nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei. Die
Nichtanerkennung der ausgewiesenen Verluste käme einer unverdienten,
exorbitanten Steuerstrafe gleich.
Im ergänzenden
Schreiben vom brachte
der Bw. noch vor, dass eine frühere Betriebsschließung sogar im
Interesse seiner Tochter gelegen wäre, die trotz Therapie und
Kuraufenthalten an schweren und schmerzvollen berufsbedingten
Einschränkungen des Bewegungsapparates gelitten habe, die sich durch die
Aufrechterhaltung des Betriebes noch wesentlich verschlimmert hätten. Aus
nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Gründen sei es zu
Umsatzeinbußen und daraus resultierenden Verlusten gekommen, wobei
zumindest bis 1989 auch objektiv damit habe gerechnet werden können, doch
wieder ausgeglichene bis leicht positive Jahresergebnisse zu erzielen. Er habe
bis 2003 daran geglaubt und auch selbst entsprechende Maßnahmen gesetzt,
wie zB PR-Aktivitäten zum Projekt "Ex libris" und den Versuch, das Monopol
fürs Todesanzeigengeschäft der K. Bestattung zu durchbrechen. Auch
seine Tochter habe zuletzt versucht, Schulprojekte und ihre Kontakte zu
Tourismusbetrieben auftragsfördernd zu nutzen. Als für die Verluste
mitverantwortlich führe er an:
"1987 bis 1995 Wegbrechen
lukrativer Farbdruckaufträge:
Der Einzug kostengünstiger
Vollfarb(4C)technologien in Großdruckereien, dezimierte existenziell
wichtige Aufträge mit Farbbildern und Fotos, wie verschiedene Prospekte und
Vereinszeitungen, usw. (zB Österreichischer Alpenverein
vierteljährlich 5000 Hefte, Naturschutzbund dreimal 1800 Hefte sowie
diverse Gastronomieprospekte)
1991 bis 1993
Stammaufträge Berufschulverwaltungen:
Dadurch, dass der
Juniorchef des Druckereibetriebes G. als Lehrer fürs geografische Gewerbe
in die Berufschule XY wechselte, gingen Stammkunden mit hohen Auflagen für
zumindest alle Kärntner Berufschulen verloren (Klassenbücher,
Schülerstammblätter, Zeugnisformulare und verschiedene
Schulformulare).
1995 bis 2001 Einsparung
durch Landesregierungen:
Für jährliche
Unterrichtsbehelfe von Herrn SR H.K. (praktische Lohnverrechnung, ca. 100
Seiten), die in zweifacher Ausführung mit Auflösungen für Handel
und Industrie mit großem Aufwand jährlich neu überarbeitet und
aufgelegt wurden, brach durch Einsparungsmaßnahmen zuerst einiger, dann
aller Landesregierungen die Finanzierung weg, obwohl die Lehrer diesen
Unterrichtsbehelf dringend einforderten. Außerdem war ich dazu
verpflichtet, die Autorenprovisionen zu bezahlen.
1996 bis 2000
Einnahmenausfall Broschüre Verkaufskunde:
Auf Grund einer
Unterschriftenliste infolge des großen Interesses der Direktoren
österreichischer Berufschulen bekamen wir von Herrn Mag. K. den
Auftrag, den Unterrichtsbehelf "Die Verkaufskunde" für drei Schulstufen mit
je ca. 100 Seiten aufzulegen. Ohne unsere Schuld kam es dann wegen
Lehrplanänderungen nicht zur Endredaktion und Auslieferung. Ich musste aber
trotzdem das Autorenhonorar bezahlen und die bereits gedruckten Kapitel
einstampfen lassen.
1997 bis 2003
Österreichweite Schuldrucksorten:
Auch bei Drucksorten
für die Fächer Buchhaltung, Schriftverkehr, Wirtschaftskunde,
Wirtschaftsgeografie und Warenkunde - bis dahin ein wichtiger
Umsatzträger - erging es uns ähnlich. Um ursprünglich die
Druckkosten zu senken, hatten wir noch viel auf Lager, was nun Makulatur
war."
Über Vorhalt, bekannt zu geben, ab wann das Finanzamt
die Tätigkeit nicht mehr als Einkunftsquelle betrachtete, und die
hiefür maßgeblichen Entscheidungsgründe darzulegen, teilte das
Finanzamt in der
Stellungnahme vom mit, dass
der Bw. nachvollziehbar ab 1983 bis 2003 einen Gesamtverlust von
S 1,783.157,00 erzielt habe. Ob und in welcher Höhe Gewinne in der
Vergangenheit erwirtschaftet worden seien, lasse sich nicht mehr feststellen.
Jedenfalls sei die dramatische Verlustsituation schon in einer
Vorbetriebsprüfung im Jahr 1994 betreffend den Prüfungszeitraum 1990
bis 1992 aufgefallen. Es sei der Betrieb zwar nicht als Voluptuarbetrieb
behandelt worden, die Veranlagung aber vorläufig erfolgt.
Das Finanzamt gehe von einem Liebhabereibetrieb ab dem
Prüfungsjahr der Vorbetriebsprüfung, also 1990, aus. Der theoretische
Veräußerungsgewinn zum ermittle sich wie folgt:
a) Entwicklung des Anlagenbereiches beginnend mit
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Maschinen | Betriebs- und
Geschäftsausstattung | Fahrzeuge
(Anhänger) | ||
96.627,00 | 32.306,00 | 1.254,00 | ||
Zukauf 1983 | 30.810,00 | 12.551,00 | 0,00 | |
100.826,00 | 39.244,00 | 837,00 | ||
Zukauf 1984 | 19.500,00 | 0,00 | 0,00 | |
92.523,00 | 34.216,00 | 420,00 | ||
Zukauf 1985 | 45.500,00 | 0,00 | 0,00 | |
129.288,00 | 29.267,00 | 2,00 | ||
Zukauf 1986 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | |
108.278,00 | 24.318,00 | 1,00 | ||
Zukauf 1987 | 52.957,00 | 0,00 | 0,00 | |
130.482,00 | 19.369,00 | 1,00 | ||
Zukauf 1988 | 209.584,00 | 0,00 | 0,00 | |
311.549,00 | 14.953,00 | 1,00 | ||
Zukauf 1989 | 79.976,00 | 0,00 | 0,00 | |
345.281,00 | 10.571,00 | 1,00 | BW | |
(Auszug aus dem Anlageverzeichnis) |
Die betrieblichen
Räumlichkeiten seien angemietet worden.
b) Betriebsaufgabe zum
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Maschinen | geschätzt | 350.000,00 | |
Betriebsausstattung | geschätzt | 20.000,00 | |
Anhänger | geschätzt | 500,00 | |
Material | geschätzt | 80.000,00 | 450.500,00 |
Maschinen | Buchwert | -345.281,00 | |
Betriebsausstattung | Buchwert | -10.571,00 | |
Anhänger | Buchwert | -1,00 | |
Material | lt. Bilanz | -87.240,00 | -443.093,00 |
Veräußerungsgewinn | 7.407,00 | ||
Verluste 1983 bis 1989 | gesamt | 198.213,00 |
Zur Kriterienprüfung
fügte das Finanzamt noch hinzu, dass schlechte Lage, schlechte
Infrastruktur und das Problem Krisengebiet lt. Ansicht der Finanzbehörde
für diesen Betrieb nicht zutreffen würden. Der Bw. führe wohl an,
dass Computerdruck und staatlich subventionierte große Verlagsdruckereien
die Aufträge der so genannten "kleinen" Druckereien entzogen hätten,
effektive Anpassungen der angebotenen Leistungen auf die Marktbedürfnisse
seien jedoch nicht feststellbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom
gebe der Bw. für die einzelnen Jahre nur
Gründe für die Einnahmenausfälle an, Erfolg versprechende
Umstrukturierungen des Betriebes würden jedoch fehlen. Diverse
Maßnahmen, wie zB das Monopol für Todesanzeigen bei der K. Bestattung
zu durchbrechen, oder Kontakte der Tochter zu Schulen und Tourismusbetrieben
seien aus den genannten Gründen nicht umgesetzt worden. Die betriebliche
Situation würde eher für kein Marketing, keine Werbung und mangelnde
bzw. veralterte maschinelle Ausrüstung sprechen.
Bei Vergleich von Umsatz, Löhnen, Werbung und
Ausmaß der Investitionen für 1990 bis 2003 ergebe sich folgendes
Bild:
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Jahr | Umsatz | Löhne | Werbung | Investitionen | Ausmaß der
Investitionen |
1990 | 1.076.152,00 | 609.432,00 | 5.546,00 | ja | 19.931,00 |
1991 | 1.258.025,00 | 873.989,00 | 7.913,00 | nein | |
1992 | 957.835,00 | 885.729,00 | 6.303,00 | ja | 41.225,00 |
1993 | 1.152.380,00 | 943.602,00 | 13.042,00 | nein | |
1994 | 1.111.963,00 | 863.876,00 | 17.556,00 | ja | 32.918,00 |
1995 | 1.415.155,00 | 833.458,00 | 11.903,00 | ja | 25.000,00 |
1996 | 1.227.097,00 | 720.534,00 | 10.564,00 | ja | 6.860,00 |
1997 | 1.039.791,00 | 676.885,00 | 7.721,00 | nein | |
1998 | 1.043.554,00 | 596.839,00 | 13.095,00 | ja | 140.452,00 |
1999 | 1.029.639,00 | 602.317,00 | 8.338,00 | nein | |
2000 | 752.396,00 | 400.395,00 | 6.632,00 | ja | 2.492,00 |
2001 | 879.331,00 | 462.090,00 | 6.888,00 | nein | |
2002 | 668.317,00 | 371.995,00 | 5.996,00 | nein | |
2003 | 587.092,00 | 668.498,00 | 433,00 | ja | 46.565,00 |
Indizien, dass die Produktion
bzw. Leistung den Marktbedürfnissen angepasst worden wäre, habe die
Finanzverwaltung nicht feststellen können. Eine Erfolg versprechende
Produktionsumstellung oder -einstellung sei nicht geschehen. Es sei der Eindruck
entstanden, dass auf die Marktbedürfnisse entweder zu spät oder
überhaupt nicht reagiert worden sei.
Anzeichen, dass das Preispotential nicht ausgenützt
worden sei, seien nicht festgestellt worden.
Gravierende und umfangreiche Verbesserungsmaßnahmen
und Investitionen zur Verbesserung der Ertragslage seien nicht feststellbar
gewesen. Einzig im Jahr 1998 habe der Bw. eine Computeranlage und eine
Farbdruckeranlage mit Anschaffungskosten von S 140.452,00 angeschafft. Den
erhofften Erfolg hätte diese Anschaffung offensichtlich nicht
gebracht.
Bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht verwies das
Finanzamt auf die persönlichen Motive. Der Bw. beziehe mit seiner Pension
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Tochter sei im eigenen
Betrieb beschäftigt. Durch Einschränkung ihres Bewegungsapparates sei
sie laut AMS schwer vermittelbar gewesen. Im Jahr 2005 werde sie 55 Jahre und es
werde die Pension angestrebt. An betrieblichen Aufwendungen hätte der Bw.
1997 S 43.204,81, 1999 S 59.574,89, 2001 S 57.301,34, 2002
€ 9.979,32, 2003 € 17.566,23 und 2004 € 7.534,66,
zusammen (€ in S umgerechnet) S 642.796,00, aus privaten Mitteln
getragen.
Dem hielt der Bw. im
Schreiben vom entgegen,
dass Ziel jeder möglichen Aktivität die Verbesserung der
Lebensqualität als neuer Berufschullehrer für seine Familie mit drei
Kindern gewesen sei. Vom Umfang her hätten sie Druck und Vertrieb der
Unterrichtsprogramme und der dazu entsprechenden Arbeitsblätter in den
verschiedenen Fachbereichen für alle Berufschulen Österreichs gemacht.
Daneben sei stets zunehmend die Belieferung von gezielt Beworbenen mit Akzidenz-
und Formulardrucken, Reklame- und Flugblättern aufgebaut worden, sodass die
Wirtschaftsaufträge gegenüber den Schulaufträgen langsam
zugenommen hätten, wenn auch manche Aufträge mit der uns zugelassenen
Technik schwer erfüllbar gewesen seien.
Größte Anstrengungen seien zur Erlangung eines
Kundenkreises unternommen worden, zB durch Dauereinschaltung in der
"Kärntner Wirtschaft" und im "Herold", durch gezieltes Anschreiben von
Geschäfts- und Erzeugungsbetrieben, von Agenturen, Rechtsanwälten,
Ärzten, Steuerberatern, Vereinen und Genossenschaften, durch Werbebesuche
in Fremdenverkehrsbetrieben bis ins Gasteinertal, innerbetrieblich durch die
Anschaffung eines Grafikcomputers Apple Mac Intosh (1988 S 189.584,00), die
Aufrüstung Apple (1994 S 132.918,00) und Mac Doc (1998
S 31.120,00), sowie Apple PPC (1998 S 109.332,00) und eines
Color-Laserprinters (2003 € 3.383,99). Weiters durch die Ausbildung
auf dem Grafikcomputer für einen Angestellten und jeweils einen Lehrling,
Ausbildner sei seine Tochter gewesen.
Der Erzielung positiver Ergebnisse sei ua. die Konzession
entgegengestanden. So völlig ausreichend sie anfangs für die
Herstellung von Schuldrucken im Kl. Offsetdruck, di. Bürodruck,
gewesen sei, die Herstellung von Farbdrucken - Rasterdrucken von mehreren Farben
übereinander - sei nicht gestattet gewesen. Also keine der meist
geforderten Reproduktionen von Farbfotos (keine Blätter mit Textdruck und
farbiger Bebilderung). Den Auftrag für den Farbteil an "Satz und Druck"
oder andere weiter zu geben, sei häufig ein Draufzahlergeschäft
gewesen, weil manche Änderungen oder Schwierigkeiten nicht einkalkulierbar
gewesen seien. Man sei auf die Normgröße A3 beschränkt gewesen.
Betriebe hätten häufig selbst Farbdrucker für den Eigenbedarf
angeschafft. Etliche Farbkopierbetriebe seien in der Innenstadt entstanden.
Großdruckereien auf Offsetrollen hätten jährlich S 20 Mio.
zur Förderung der Medienvielfalt erhalten. Solche Maschinen seien nur
rentabel, wenn sie in drei Schichten in 24-Stunden-Betrieb laufen. Als fehlende
Aufträge würden sie alles durch ausgeschickte Akquisiteure nehmen, sie
hätten keinen Gewinn, aber eine Kostenaufteilung. Den Schaden hätten
die Kleinen.
Er habe mehrmals die Veräußerung des Betriebes
angedacht. Ernsthafte Interessenten habe es nicht gegeben, denn eine
eingeschränkte Konzession ohne angepasste Aufgabe gehe an allen
Erfordernissen vorbei. Für eine normale Druckerkonzession, die nicht leicht
zu erlangen sei, sei die Ausrüstung technisch falsch (zB Repro statt
Digital). So seien auch die dargestellten Veräußerungsgewinne des
Finanzamtes reine Theorie. Auf die damals propagierten Versprechungen zur
Besserung der Wirtschaftslage durch den Beitritt zur EU habe er bis zur
Betriebsschließung am gewartet.
Gegen eine Betriebsschließung seien natürlich
jahrzehntelang treue Kunden gestanden, für die sie bei Aufträgen
archiviertes Platten- und Filmmaterial verwenden konnten. Das Krankenhaus, weil
es mühsam sei, jemand Uneingeweihten die vielen Varianten der teils
lateinisch bezeichneten Formblätter zu erklären, und viele kleine
Berufschulen, die Arbeits- und Formblätter bis zum Schluss
bestellten.
Der Bw. sei schwerst Kriegsgeschädigter mit Rente und
habe den Betrieb nur mit seiner Tochter als Geschäftsführerin
führen können. Sie sei allein für die Druckvorstufe
zuständig gewesen, das sei vor allem die Arbeit abwechselnd in zwei Ebenen,
über die waagrechte Montageplatte gebeugt und vor dem senkrechten
Bildschirm mit der seitlichen Tastatur. Sie sei Ausbildnerin für die Lehre
als Bürokaufmann. Das Drucken auf Kl. Offsetmaschinen hätten sie
von ihr als versierte Druckerin nebenbei erlernt.
Es sei eine Ironie, dem Bw. unterstellen zu wollen, all
diese Anstrengungen und Opfer aus persönlichen Neigungen auf sich genommen
zu haben. Vorerst habe er als "Neuer" in der Druckerei herumwarten müssen,
nach dem Sprung als Selbständiger in den Betrieb täglich oft allein
bis in die Nachtstunden drucken müssen, bis sich endlich mit einem Drucker
und einem Lehrling sowie seiner Tochter in der Druckvorstufe der finanzielle
Erfolg eingestellt hätte, der leider nur etwa ein Jahrzehnt angedauert
habe. Als schließlich die Schulbuchverlage die neuen Bücher auf den
Markt gebracht hätten, in denen zum Teil seine und die Unterlagen der AGB
kaum verändert erkennbar gewesen seien, die Computerzeit begann und sich
jeder seine Drucke selber machte, sei der Kampf ums Überleben gefolgt. Er
habe es nicht geschafft, rechtzeitig auszusteigen, gerade aber noch, mit den
Ersparnissen einen Konkurs zu vermeiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist,
dass die Druckerei des Bw. eine unter
§ 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 (idF BGBl. II 1997/358
(LVO)) zu subsumierende Tätigkeit ist. Danach liegen Einkünfte
bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fällt.
Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1
und 3) nachvollziehbar ist. ...
Fallen bei
einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Verluste an,
so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss
der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen,
gemäß
§ 2 Abs. 1 LVO
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß
und Entwicklung der Verluste,
2.
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen,
auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5.
marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Angesichts der
jedenfalls seit 1983 anfallenden Verluste besteht nun Streit über die
Frage, ob die Druckerei aus einkommensteuerlicher Sicht einen Gewerbebetrieb
oder aber eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt. Für den
Berufungszeitraum ist eine Kriterienprüfung iSd
§ 2 Abs. 1 LVO vorzunehmen.
Der VwGH hielt
im Erkenntnis vom , 93/13/0171, fest, dass die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen ist, ob die zu prüfende Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Unter der
Ertragsfähigkeit einer Betätigung als Tatbestandsvoraussetzung ihrer
Einkunftsquelleneigenschaft ist die Eignung der Tätigkeit zu verstehen,
einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart
zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes abzuwerfen. Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg,
sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines
solchen, subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des
Tätigen nach einem solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung
des Vorliegens von Einkünften zu gelten (vgl. das Erkenntnis des , betreffend die Beurteilung eines
Kohlenhandels).
Stellt sich bei
einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung)
objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringend sein
kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen
sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht eingestellt wird, ist sie für
Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (vgl. das
Erkenntnis des , und die dort zitierte
Judikatur).
Der Bw. hat
sich im Jahr 1961 auf Grund seiner Tätigkeit als Berufsschullehrer zur
Eröffnung der Druckerei entschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war er
41 Jahre alt. Ab 1972 - der Bw. im 52. Lebensjahr - war seinen
Angaben folgend seine Tochter im Betrieb beschäftigt. Auch mit ihrer
Unterstützung konnte er zu positiven Ergebnissen gelangen, die jedoch
laut Bw. nur rd. ein Jahrzehnt anhielten.
Den Vorbringen
des Bw. folgend, begann ab 1980 für seine Druckerei der
"Abwärtstrend". Erstes einschneidendes Moment war die mit 1980 beginnende
schrittweise Einführung der Computer an den Berufsschulen, die dem Betrieb
des Bw. ein wesentliches Standbein entzog. Der Einzug kostengünstiger
Vollfarb(4C)technologien in Großdruckereien - vom Bw. im Zeitraum
1987 bis 1995 angegeben - verschlechterte seine Ertragslage
maßgeblich. Ein weiteres Kriterium war der mit dem Neuzugang eines Lehrers
und Sohn eines Konkurrenzunternehmens an der Berufsschule verbundene Verlust von
Stammaufträgen der Berufsschule im Zeitraum 1991 bis 1993, die Einsparungen
der Landesregierung im Zeitraum 1996 bis 2001, der Einnahmenausfall der
Broschüre "Der Verkaufskunde" in den Jahren 1996 bis 2000 sowie die
Einbußen mit österreichweiten Schuldrucksorten im Zeitraum 1997 bis
2003.
Bei dieser
Sachlage ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die Negativentwicklung jedenfalls
im Jahr 1980 seinen Lauf nahm. Wie der Bw. selbst ausführt, war die den
positiven Ergebnissen entgegenstehende Ursache die auf einfache Verfahren
beschränkte Konzession, die ihm nur einfache Farbdrucke, und diese nur
beschränkt auf das DIN A3-Format, ermöglichte. Wie er selbst iZm
dem Veräußerungsgewinn meinte, würde eine "eingeschränkte
Konzession ohne angepasste Aufgabe an allen Erfordernissen vorbeigehen". Damit
bringt aber der Bw. unzweifelhaft zum Ausdruck, dass - beginnend mit 1980 - die
Erzielung eines positiven Ergebnisses quasi aussichtslos wurde. Der Bw.
bemängelte zwar die Heranziehung von Vergleichsbetrieben, führte aber
gleichzeitig an, dass es solche ohnehin nicht mehr geben würde, weil alle
vergleichbaren Betriebe mit einer eingeschränkten Konzession "eingegangen"
seien. All diese Umstände vermögen nicht zu dokumentieren, dass die
Druckerei im Streitzeitraum in der betriebenen Art und Weise objektiv Aussicht
hatte, sich lohnend zu gestalten.
Nimmt man nun
angesichts der bereits jedenfalls ab 1983 vorliegenden Verluste für die ab
1990 durchzuführende Kriterienprüfung vor, konnte dem Einwand, dass
2000 bis 2002 die Umsätze gestiegen, die Verluste jedoch gefallen
wären, nicht vollinhaltlich gefolgt werden. Der Bw. konnte keine
nachhaltige Verbesserung seiner Ertragslage erzielen, so dass sich eine
"Trendwende" abgezeichnet hätte. Die Beurteilung des Finanzamtes, dass
ausschließlich Verluste angefallen seien, ist beim vorliegenden Bild der
Ergebnisse keineswegs unrichtig. Zumal es keinen Vergleichsbetrieb mehr gibt,
"weil alle eingegangen" sind, kann auch ein solcher Vergleich nicht angestellt
werden. Wenn alle Betriebe mit einer solchen Konzession beendet wurden, spricht
dies vielmehr dafür, dass der Betrieb des Bw. "am Markt vorbeigegangen"
ist. Es war daher auch nicht unschlüssig, wenn das Finanzamt keine
Anpassung an die Marktbedürfnisse feststellen konnte. Die nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 LVO zu beurteilenden
Kriterien sprechen folglich für Liebhaberei. Lediglich im marktgerechten
Verhalten in Bezug auf die Preisgestaltung
(§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO) erblickte das Finanzamt
ein für die Einkunftsquelleneigenschaft sprechendes Element.
Was die nach § 2 Abs. 1 Z 6
LVO zu prüfenden Verbesserungsmaßnahem anlangt, so müssen die
Maßnahmen nicht tatsächlich zum Erfolg führen. Die
Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu
verbessern. Fallen dennoch weiterhin Verluste an, kann die wirtschaftlich
vernünftige Reaktion auch darin bestehen, die Betätigung einzustellen.
Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen
Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion beispielsweise
im Hinblick auf die Erzielung eines bestmöglichen Veräußerungs-
bzw. Aufgabegewinnes angesehen werden kann, ist nach den Umständen des
Einzelfalls - jedenfalls nicht rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung
- zu beurteilen (vgl. ).
Sieht man sich nun die vom Bw. ins Treffen geführten
Verbesserungsmaßnahmen aus der Sicht der einzelnen Jahre an, so konnten
angesichts der Beurteilung des Bw., dass seine eingeschränkte Konzession
quasi wertlos war ("eine eingeschränkte Konzession ohne angepasste Aufgabe
gehe an den Erfordernissen vorbei"), diese Verbesserungsmaßnahmen
allenfalls nur zu einer (leichten) "Beruhigung" der Verlustsituation
führen, nicht aber zu einer Trendwende, weil eben das Angebot des Bw. auf
Grund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nur einem immer kleiner
werdenden Kundenkreis dienlich war. Der Bw. hat zwar 1994 den Grafikcomputer
aufgerüstet, 1998 eine EDV-Anlage geleast und ein Softwareprogramm (Mac
Doc) angeschafft, sowie 2003 noch einen Fotocolor-Laserprinter gekauft, doch
änderte dies nach wie vor nichts am steten Anfallen von Verlusten. Mag sich
nach der Aufrüstung des Grafikcomputers die Ertragslage verbessert haben,
so bestand bei den vorliegenden Gegebenheiten keine realistische Chance auf
einen nachhaltigen "Aufwärtstrend".
Zweifellos hat der Bw. - auch zusammen mit seiner
Tochter - über Jahre, insbesondere auf Grund seiner internen Kenntnisse
über die Bedürfnisse im Schulwesen maßgeblich zur Anfertigung
eines adäquaten Lehrmaterials beigetragen. Das Finanzamt hat keineswegs die
Tätigkeit den "persönlichen Neigungen" zugeschrieben, sondern diese
als eine solche nach § 1 Abs. 1 LVO behandelt und ist
trotz stetig anfallender Verluste vorerst einmal vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle ausgegangen. Gerade die dauernden Verluste hätten bei der
gewerblichen Tätigkeit auf Grund der geänderten Anforderungen eine
entsprechende "markt- und unternehmenskonforme" Reaktion gefordert, wie zB die
vom Bw. genannte "normale" Konzession, für die aber wiederum die technische
Ausstattung nicht gepasst hätte.
Wenn auch die
Entscheidungen zweifellos nicht unbedingt zu dem erwarteten positiven Ergebnis
führen müssen, und dem Abgabepflichtigen das Recht zuzubilligen ist,
für das Weiterleben seines Betriebes so lange zu kämpfen, als dies
nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden
ist (vgl. ), so drängt sich im
gegenständlichen Fall die Frage nach den Gründen für die
Weiterführung des Betriebes auf.
Nach den
Angaben des Bw. waren zu Beginn des Jahres 1990 schon die massiven Einschnitte
- seit 1980 der Einzug der EDV in den Berufsschulen sowie der Betrieb von
Großdruckereien - geschehen, die den Schluss auf die
Aussichtslosigkeit für den Betrieb des Bw. bei der eingeschränkten
Konzession zulassen. Selbst den vom Finanzamt ermittelten
Veräußerungsgewinn per iHv S 7.407,00
hielt der Bw. angesichts der bestehenden Konzession "geradezu als Theorie"; der
Bw. ist also selbst davon ausgegangen, dass er einen solchen niemals erzielt
hätte. Bei einer bereits 1990 vorliegenden, durch die eingeschränkte
Konzession sowie die wirtschaftliche Entwicklung bedingte Aussichtslosigkeit
wäre bei der gegebenen Sachlage die Betriebsaufgabe die wohl wirtschaftlich
vernünftige Reaktion des Bw. gewesen. Die gegen eine Betriebsaufgabe ins
Treffen geführten Stammkunden konnten dem Bw. auch nicht zu einem
Aufwärtstrend verhelfen.
Wenn der Bw.
wirtschaftliche Gründe für die Weiterführung des Betriebes
anführt und private, der Verhinderung der Arbeitslosigkeit bzw. der
Ermöglichung des Vorruhestandes seiner Tochter dienende Gründe in
Abrede stellt, so wäre es an ihm gelegen, diese wirtschaftlichen
Gründe für all seine in Kauf genommenen Mühen darzutun. Dies umso
mehr, als er behauptete, dass eine frühere Schließung des Betriebes
für seine Tochter sogar von Nutzen gewesen wäre. Ab März 1995
stand die massive gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter jedenfalls
fest, und wird diese - den Ausführungen des Bw. folgend - schon
einen längeren Zeitraum vor der definitiven Feststellung bestanden bzw.
sich verschlechtert haben.
Im
Streitzeitraum haben die gesamten Löhne immerhin zwischen 52% und 113% der
Entgelte betragen. Im Falle einer Betriebsaufgabe zu einem früheren
Zeitpunkt hätte sich der Bw. die im Zeitraum 1997 bis 2004 aufgewendeten
privaten Mittel von beinahe S 643.000,00 erspart. Bei der ins Treffen
geführten Arbeitsplatzsicherung auch für die fremden Dienstnehmer bzw.
der Ermöglichung des Lehrlingsabschlusses darf nicht außer Acht
gelassen werden, dass bei einer früheren Betriebsaufgabe voraussichtlich
auch seine Tochter von der Arbeitslosigkeit betroffen gewesen wäre, was bei
den unbestrittenen Angaben des AMS nicht als unwahrscheinlich anzusehen
war.
Der Bw.
führt an, nicht den "richtigen Zeitpunkt" für den Absprung geschafft
zu haben. Angesichts der auch von ihm wegen der eingeschränkten Konzession
beurteilten Negativentwicklung rückt doch die Frage in den Vordergrund,
warum dann gerade jener Zeitpunkt der "richtige" gewesen sein soll, in dem seine
Tochter in den Vorruhestand gehen konnte. Mag auch dem In-Kauf-Nehmen von
Verlusten wegen der Versorgung naher Angehöriger nur Indizwirkung zukommen
und darf dies nicht zwingend die Qualifikation einer Liebhaberei zur Folge
haben, so fällt im gegenständlichen Fall doch ins Auge, dass die
Versorgung der Tochter das "zentrale Thema" war.
Ungeachtet der
Versorgungsmöglichkeit der Tochter beurteilte der Bw. im gesamten
Streitzeitraum eben schon wegen der eingeschränkten Konzession die
Entwicklungsmöglichkeit seiner konstant verlustbringenden Tätigkeit
selbst als schlecht. Er hat somit kund getan, dass seine eine geraume Zeit
ertragreich betriebene Betätigung bei gleich gebliebener
Betätigungsweise im Berufungszeitraum bei den geänderten
wirtschaftlichen und technischen Anforderungen wegen der fehlenden "Basis" einer
adäquaten Konzession samt Einrichtungen nicht mehr Erfolg versprechend
gestaltet war. Auch wenn das Zuschießen von Geld aus anderen Quellen
grundsätzlich ein Indiz gegen die Liebhaberei sein kann (vgl. das
Erkenntnis vom , 96/13/0189), so trifft dies im
gegenständlichen Fall nicht zu, hätte sich der Bw. doch wegen der
ohnehin in der "einfachen Konzession" begründeten Aussichtslosigkeit nicht
nur die mit den Verlusten (1983 bis 2003 iHv rd. S 2,385.000,00
ausgewiesen) verbundenen Ausgaben, sondern auch noch
weitere S 642.796,00 an privaten Zahlungen im Zeitraum 1997 bis 2004
zumindest zum Teil erspart. Dass allenfalls über rd. ein Jahrzehnt Gewinne
angefallen sein mögen, steht der Aberkennung der Verluste ab 1990 beim
vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen. Denn dem Bw. war in den Jahren 1983 bis
1990 bzw. 1989 hinreichend Möglichkeit gegeben, der mit 1980 einsetzenden,
durch die geänderten wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen und
Anforderungen bedingten Negativentwicklung seines Betriebes zielführend
entgegenzuwirken.
Nach all dem
Gesagten konnte der Druckerei im Streitzeitraum nicht mehr die
Einkunftsquelleneigenschaft zugesprochen werden, sondern war sie aus
einkommensteuerlicher Sicht als Liebhaberei zu beurteilen. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 |
Schlagworte | Druckerei Verluste marktkonforme Reaktion Konzession |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at