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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.07.2010, RV/0928-W/08

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn in der Erklärung vergessen wurde, den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen und auch die Berufungsfrist ungenützt verstrich


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Miterledigte GZ:
RV/1396-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) beantragte mit Schreiben vom , das Arbeitnehmerveranlagungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 wiederaufzunehmen. Sie habe nach Überprüfung festgestellt, dass sie seinerzeit vergessen habe, den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend zu machen.

Diesen wolle sie nun geltend machen. Ihr Mann sei Arbeitnehmer, sein Einkommen habe nur 5.304 Euro betragen.

Das Finanzamt wies mit Bescheiden vom die Wiederaufnahmeanträge betreffend die Jahre 2004 und 2005 zurück, da der Antrag nur bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich sei.

Gegen diese Zurückweisungsbescheide wurde am Berufung erhoben. Die Bw beantragte darin, die Zurückweisungsbescheide aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurde den Berufungen stattgegeben und die Zurückweisungsbescheide ersatzlos aufgehoben. Diese Berufungsvorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.

Das Finanzamt entschied über den durch die Aufhebung des Bescheides wieder unerledigten Antrag auf Wiederaufnahme, indem es mit Bescheid vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme nur bis zur Rechtskraft der Bescheide möglich sei. Die Einkommensteuerbescheide 2004 seien am und am ergangen, die Bescheide seien daher bereits rechtskräftig.

Die Bw erhob gegen diese Bescheide Berufung. Bei den Abweisungsbescheiden handle es sich um eine Doppelung der bereits rechtskräftig abgeschlossenen, wiederaufgenommenen Verfahren. Es werde daher beantragt, die Abweisungsbescheide vom aufzuheben.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Das Finanzamt begründete neuerlich, dass der Antrag auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages jährlich spätestens vor Eintritt der Rechtskraft zu stellen sei. Die Einkommensteuerbescheide seien im Zeitpunkt der Antragstellung bereits rechtskräftig gewesen, die Anträge auf Wiederaufnahme seien daher abzuweisen gewesen. Es lägen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seien nicht erfüllt.

Die Bw stellte Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legte die Berufungen zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurden nicht mit Berufung bekämpft.

Im Mai 2007 stellte die Bw fest, dass ihr bei der für die Jahre 2004 und 2005 gegebenen Einkommenslage ihres Ehegatten nach dem österreichischen Steuerrecht der Alleinverdienerabsetzbetrag zustünde, was sie aus Versehen in den Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht geltend gemacht habe. In der Folge beantragte die Bw, das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2004 und 2005 wiederaufzunehmen und in dem wiederaufgenommenen Verfahren den Alleinverdienerabsetzbetrag zu berücksichtigen

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der Bw und dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 BAO).

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände. Eine Partei, die im abgeschlossenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, kann sich nicht auf den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit b BAO berufen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 303 E 70).

Zusammenfassend ist eine Wiederaufnahme auf Antrag daher dann durchzuführen, wenn das Verfahren mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossen ist, ein Wiederaufnahmetatbestand (lit. a, b oder c) gegeben ist und die Kenntnis dieser Umstände einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Im vorliegenden Fall sind die Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2004 und 2005 rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossen. Ein Rechtsmittel ist daher nicht mehr zulässig.

Die Einkommensteuerbescheide kamen weder durch die Fälschung einer Urkunde, durch ein falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Tat (lit a) zustande noch war der Bescheid von einer Vorfrage abhängig, über die nachträglich anders entschieden worden wäre (lit c).

Die Bw hatte die Möglichkeit, den Alleinverdienerabsetzbetrag in den Anträgen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen oder dies im Wege der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide nachzuholen. Die Beseitigung der Folgen der Unterlassung der Geltendmachung kann nicht durch die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vg. ).

Dass die Bw den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht geltend gemacht hat und die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen ließ, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten dar, die als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist (vgl. ). Da die Tatsache, dass die Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben war, durch das Verschulden der Bw nicht geltend gemacht worden war, ist damit auch der Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO nicht erfüllt.

Insgesamt ist daher keiner der erforderlichen Wiederaufnahmegründe gegeben. Die Voraussetzungen für die Verfügung einer Wiederaufnahme sind daher nicht erfüllt.

Der Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Durchführung der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens steht daher in seinem Spruch in Einklang mit der geltenden Rechtslage. Dass der Bescheid unzutreffend begründet war, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil nur der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig ist und mit Berufung bekämpft werden kann (vgl. Ritz, BAO3, § 250, Tz 7).

Die Bw bringt vor, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme bereits mittels Berufungsvorentscheidung entschieden worden sei und die neuerliche Entscheidung daher eine "Doppelung" darstelle.

Durch die Berufungsvorentscheidung wurde lediglich der Zurückweisungsbescheid vom ersatzlos aufgehoben ohne dass in dieser Berufungsvorentscheidung eine inhaltliche Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren erfolgt wäre oder eine Wiederaufnahme verfügt worden wäre. Durch die Beseitigung der vom Finanzamt als rechtswidrig erkannten Zurückweisungsbescheide trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es vor Erlassung der rechtswidrigen Zurückweisungsbescheide war. Der Antrag der Bw auf Wiederaufnahme der Verfahren war dadurch wieder unerledigt und bedurfte einer Erledigung durch die Behörde. Diese Erledigung erfolgte mittels der Abweisungsbescheide vom .

Da die Zurückweisungsbescheide vom nur eine formale Erledigung des Antrages auf Durchführung der Wiederaufnahme darstellten, der Abweisungsbescheid vom das Wiederaufnahmebegehren inhaltlich behandelte, liegt keine Erledigung in bereits entschiedener Sache ("Doppelung") vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at