Sonstiger Bescheid, UFSZ3K vom 25.11.2004, ZRV/0077-Z3K/04

Zurückweisung eines Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0077-Z3K/04-RS1
Zur Einbringung eines Antrags gemäß § 276 Abs 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998) auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Ein vom Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag zu einer an die GmbH ergangenen Berufungsvorentscheidung ist wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BescheidDer Antrag des L.H. vom zum Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. xxxxx, auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wird vom Unabhängigen Finanzsenat gem § 276 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als

unzulässig im Sinne des § 273 Abs 1 lit a) BAO zurückgewiesen.

Begründung

Im März 1997 schrieb das Zollamt Innsbruck der A GmbH mit insgesamt vier Bescheiden jeweils eine kraft Gesetzes entstandene Zollschuld vor. Die dagegen vom damals ausgewiesenen Vertreter frist- und formgerecht eingebrachte Sammelberufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erging an die A GmbH. Mit Telefax vom langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Briefpapier der B GmbH ein Vorlageantrag zum verfahrensgegenständlichen Berufungsfall ein. Unterfertigt wurde das Schreiben von L.H., dem Geschäftsführer der A GmbH. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob der Vorlageantrag von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde.

Gemäß § 276 Abs 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998) ist zur Einbringung eines Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt (siehe dazu auch Stoll, BAO-Kommentar, S 2714ff). Laut Eingabe vom war die A GmbH Berufungswerberin. An diese ist die Berufungsvorentscheidung vom gerichtet und ihr gegenüber auch wirksam ergangen. Gegenüber anderen wirkte diese Entscheidung nicht. Somit war einzig die A GmbH legitimiert, einen Vorlageantrag nach § 276 BAO zu stellen.

Der Vorlageantrag vom wurde wie bereits erwähnt auf einem Briefpapier der B GmbH eingebracht und von L.H. unterfertigt. Das Schreiben ist zur Gänze in der "Ich-Form" gehalten und von L.H. ohne Firmenzusatz unterzeichnet. Aus dem objektiven Erklärungsgehalt des Antrages ergibt sich zweifellos, dass dieser der Privatperson L.H. zuzurechnen ist, zumal jeglicher Hinweis auf die A GmbH fehlt. Da jedoch L.H. zu diesem Verfahrensschritt nicht legitimiert war, ist der Vorlageantrag im Sinne des § 273 Abs 1 lit a) BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Richtigstellung vom , mit der darauf hingewiesen wurde, dass Antragstellerin des Vorlageantrages die A GmbH sei, vermag an der rechtlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes nichts zu ändern, weil dieses Schreiben bei der Behörde erst nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages eingegangen ist.

Die vorliegende Entscheidung steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktivlegitimation im Rechtsmittelverfahren. Zunächst ist auf das zu einem identischen Sachverhalt ergangene Erkenntnis vom , 99/15/0019, zu verweisen, in dem das Höchstgericht die Entscheidung der belangten Behörde, die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen die an die Gesellschaft gerichteten Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung sei mangels Legitimation des Geschäftsführers als unzulässig zurückzuweisen, bestätigt hat. Ähnlich der Rechtssatz zum Erkenntnis vom , 92/16/0113:

"War der Bescheid des Finanzamtes an die N & N GmbH gerichtet, so war Herbert N zur Einbringung der Berufung gegen diesen Bescheid nicht legitimiert (...)."

Und im Rechtssatz zum Erkenntnis vom , 81/10/0077, führt der VwGH aus:

"Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (...). Ist eine Berufung auf dem Briefpapier der Gesellschaft verfasst, in "Wir-Form" gehalten und firmenmäßig gefertigt, dann ist sie von der Gesellschaft erhoben."

Genau das Gegenteil trifft auf den vorliegenden Fall zu. Der Vorlageantrag ist auf dem Briefpapier der B GmbH verfasst, in "Ich-Form" gehalten und nicht firmenmäßig gefertigt. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher nicht von der A GmbH, sondern von L.H. im eigenen Namen gestellt worden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlageantrag
Aktivlegitimation
GmbH-Geschäftsführer
im eigenen Namen eingebrachter Vorlageantrag
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at