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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.11.2005, RV/1001-W/04

Keine Auswirkung eines Schuldenregulierungsverfahrens auf den Spruch des Abgabenbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1001-W/04-RS1
Die im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens vereinbarte Restschuldbefreiung wirkt sich nicht auf die Festsetzung der Einkommensteuer im Abgabenbescheid aus, sondern ist erst im Einhebungsverfahren zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) stellte mit Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, mit dem die Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß durchgeführt worden war, neben anderen im Vorlageantrag aber nicht mehr als strittig aufrecht erhaltenen Punkten folgendes Begehren:

"... 3.) Lt. Gerichtsbeschluss vom (Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1011 Wien, Riemergasse 7, GZ ...) wurde der zwischen mir und meinem Gläubiger abgeschlossene Zahlungsplan bestätigt und mit gesetzlichen Erfordernissen angenommen. Dieser Gerichtsbeschluss sieht eine quotenmäßige Zahlung (zahlbar in 84 Monatsraten) vor. Lt. KO sollte nach erfüllter Quotenzahlung eine Restschuldbefreiung zwingend folgen. Die letzte (84.) Rate wurde von mir am an Sie bezahlt. Somit wäre die Restschuldbefreiung ab fällig, jedoch lt. BUMI Nr. 1 vom wurde bis dato nichts durchgeführt. Ich bitte Sie daher, im Zuge der Neuberechnung der Einkommensteuer 2002 auch mein Abgabenkonto in diesem Sinne zu korrigieren."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom beantragte der Bw. "die gesetzmäßige Durchführung der Restschuldbefreiung im Sinne der KO lt. Gerichtsbeschluss (Bestätigung des Zahlungsplans) vom , GZ ... -.., Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ehemals 1011 Wien, Riemergasse 7 (derzeit Justizpalast Wien Mitte)." Bezug nehmend auf die Behandlung seiner drei Punkte beinhaltenden Berufung vom in der Berufungsvorentscheidung vom führte er aus: "Punkt 1. haben Sie beantwortet. Punkt 2. haben Sie korrigiert (neuer Steuerbescheid 2000). Punkt 3. haben Sie aber überhaupt nicht erledigt, es wurde nicht mal erwähnt!"

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der im Akt befindlichen Stellungnahme der Einbringungsstelle vom geht Folgendes hervor:

"Mit wurde unter GZl. .... im BG Innere Stadt Wien das Schuldenregulierungsverfahren über Antrag des [Bw.] eröffnet. Mit Schriftsatz vom wurde vom Finanzamt 3/11 ein Betrag von ATS 162.849,48 angemeldet. Nach Buchung der Veranlagung 1995 (Nullstellung der Vorauszahlungen) und Erledigung der Berufung 1989 verblieb ein vollstreckbarer Rückstand von ATS 145.229,48 der dem Zahlungsplan unterliegt. Mit wurde zwischen [dem Bw.] und seinen Gläubigern ein Zahlungsplan abgeschlossen, der am bestätigt wurde. Sein wesentlicher Inhalt lautete: Die Quote beträgt 11,86%, zahlbar in 84 monatlichen Teilzahlungen. Die Raten sind fällig binnen eines Monats ab Annahme des Zahlungsplanes, die weiteren Raten sind jeweils am 6. der Folgemonate fällig. Der Schuldner hat die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplanes bis zu bezahlen. Unter dieser Prämisse ergibt sich:


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Forderung der Finanzverwaltung:
ATS 145.229,48
10.554,23
Quote 11,86%
1.251,73
Auszubuchender Betrag
9.302,50
Bereits ausgebuchter Betrag
8.922,27
Buchungsdifferenz:
379,73

Es sind keine Masseforderungen offen. Dieser Betrag wird aus Vereinfachungsgründen nach Rechtskraft der Veranlagung 2002 im Löschungswege abgeschrieben. Die Erteilung einer gesonderten Restschuldbefreiung durch die Finanzverwaltung ist nicht vorgesehen."

Gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO muss eine Berufung die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, enthalten.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. b sein (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 250, Tz. 7).

Der zum Spruch gehörende Abgabenbetrag an Einkommensteuer nach dem Bescheid für das Jahr 2002 basiert im gegenständlichen Fall auf der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der geltend gemachten Sonderausgaben. In diesen Spruchbestandteile bildenden Punkten erfolgte keine Beanstandung des Einkommensteuerbescheides.

Hingegen haben die Ergebnisse des Schuldenregulierungsverfahrens auf den Inhalt des Abgabenbescheides keine Auswirkung; die in diesem zivilprozessualen Bereich getroffenen Vereinbarungen beeinflussen die Höhe der Bemessungsgrundlage des Einkommensteuerbescheides in keiner Weise. Das im Zuge der Bekämpfung des Einkommensteuerbescheides vom Bw. gestellte Begehren auf Restschuldbefreiung geht somit ins Leere.

Zu dem gegenständlichen Sachverhalt und der bereits von der Einbringungsstelle des Finanzamtes in der wiedergegebenen Stellungnahme aufgezeigten Lösung bleibt aus rechtlicher Sicht nur mehr anzumerken, dass die aus einem Schuldenregulierungsverfahren resultierende Haftungsbegrenzung nicht im Zuge der Festsetzung der Abgaben in Abgabenbescheiden, sondern im Einhebungsverfahren (§ 235 BAO Abschreibung fälliger Abgabenschuldigkeiten) erfolgt. Eine Abschreibung (Löschung und Nachsicht) setzt eine vorherige Lastschrift auf dem Abgabenkonto voraus. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben setzt die Löschung somit die vorherige Festsetzung voraus (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 235, Tz. 5).

Die Abgabenfestsetzung im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erfolgte somit zu Recht.

Da über die Berufung hinsichtlich der ersten beiden Punkte wie schon mit der Berufungsvorentscheidung abzusprechen war (Ausschluss des Pensionistenabsetzbetrages bei Berücksichtigung des Verkehrs- und des Arbeitnehmerabsetzbetrages; keine Auswirkung der Änderung des Lohnzettels für 2000 auf die Höhe der Einkünfte des Streitjahres), war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidspruch
Restschuldbefreiung
Schuldenregulierungsverfahren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at