Vorschreibung der Mindeststeuer gemäß § 8 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ErbStG trotz Vorliegens eines steuerpflichtigen Erwerbes idHv. € 0,00 und obwohl die Bw., in Folge eines Erbübereinkommens, die verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile tatsächlich nicht erhalten hat.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Y.Y., abc, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20 .September 2010 betreffend Festsetzung der Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs.4 lit.a und Abs.5 ErbStG entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die Erbschaftssteuer wird mit € 42,74 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Frau X.X. verstarb im Februar 2008.
Mangels Testament oder sonstiger letztwilliger Anordnung trat die gesetzliche Erbfolge ein, nach welcher der erbliche Witwer zu 2/3 und die erblichen Eltern, nämlich die Berufungswerberin, (Bw.), und ihr Ehemann Y.Y. , zu je 1/6 des Nachlasses zur Erbschaft berufen waren.
Im Verlassenschaftsverfahren nach Frau X.X. vor dem Bezirksgericht 1 ( GZ aaa) gaben am 12 .Februar 2009 vor dem Gerichtskommissär deren Eltern zu je 1/6 des Nachlasses die je unbedingte Erbantrittserklärung und Herr Z.Z. ,als erbantrittserklärter Erbe des, im Februar 2008 der Erblasserin nachverstorbenen, erblichen Ehegatten U.U., zu 2/3 des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung ab.
In der abschließenden Tagsatzung vom wurde aufgrund der Ermittlungen des Gerichtskommissärs und der durchgeführten Schätzungen das Inventar errichtet, auf dessen Aktivseite u.a. 77/1389-tel Anteile der Liegenschaft EZ xyz, verbunden mit Wohnungseigentum an W b, mit einem dreifachen Einheitswert von € 12.832,20 verzeichnet waren.
Weiters wurde in dieser Tagsatzung von den Erben erklärt, dass die Erbteilung außergerichtlich vorgenommen wird, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Verfügungsermächtigung über sämtliche Nachlasswerte den erblichen Eltern und zwar jeden für sich alleine, erteilt werden möge und die im Inventar ausgewiesene Eigentumswohnung von Oliver Neumann übernommen wird.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes 1 vom GZ. aaa wurde die Verlassenschaft nach der im Februar 2008 verstorbenen Frau X.X. antragsgemäß auf Grund der o.a. Erbantrittserklärungen den erblichen Eltern, zu je 1/6 des Nachlasses und der Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen erblichen Witwer U.U. zu 2/3 des Nachlasses eingeantwortet.
Weiters wurde bestätigt, dass die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der o.a. Liegenschaftsanteile für die Verlassenschaft nach dem im Februar 2008 nachverstorbenen erblichen Witwer U.U. vorgenommen werden kann.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes 2 vom GZ. ccc wurde die Verlassenschaft nach U.U. , dessen erblichen Sohn Z.Z. , aufgrund dessen bedingten Erbantrittserklärung, zur Gänze eingeantwortet.
Weiters wurde bestätigt, dass die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der o.a. Liegenschaftsanteile der X.X. für Z.Z. vorzunehmen ist.
Mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheid setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. ,nach Bemessung eines steuerpflichtigen Erwerbs von € 0,00, die Mindeststeuer gemäß § 8 Abs.5 ErbStG mit 3,5% vom, gemäß § 28 ErbStG abgerundeten, steuerlich maßgeblichen Wert der nachlassgegenständlichen Liegenschaftsanteile (= 1/6 von 12.823,20= € 2.137,00) mit € 74,80 fest.
Dagegen brachte die Bw. fristgerecht Berufung ein. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides in Stattgabe der Berufung, und führte dazu im Wesentlichen folgendes aus:
Nicht sie habe an der streitverfangenen Eigentumswohnung Realvermögen erworben, sondern Z.Z. , habe, als Erbe des, ihrer Tochter nachverstorbenen Ehemannes, infolge Erbteilung, ob der in Rede stehende Eigentumswohnung grundbücherliches Eigentum erlangt. Daher könne ihr nach Maßgabe des § 8 Abs.5 ErbStG, wonach von Wert der erworbenen Grundstücke die Rede ist, keine Steuer vorgeschrieben werden.
Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens wurden nachstehende Beweismittel vorgebracht:
o.a. Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes 1
o.a. Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes 2
Weiters brachte die Bw., lediglich der Vollständigkeit halber, vor, dass in § 8 Abs.4 lit.a ErbStG von einem Steuersatz von 2% die Rede ist.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom insoweit statt, als es- in Anwendung des § 8 Abs.4 lit.a ErbStG- unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 2%, die Erbschaftssteuer auf € 42,74 herab setzte.
Dagegen brachte die Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein. Sie führte darin aus, dass, in Ansehung der §§ 8 Abs.4 ,13 Abs.1 ErbStG, nur derjenige Erbschaftssteuer zu bezahlen, der den Nachlassgegenstand auch tatsächlich erworben hat.
Die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass Erben infolge eines Erbübereinkommens Gegenstände des Nachlassvermögens nicht tatsächlich erwerben, würde zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit führen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetztes 1955, (ErbStG), lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:
Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
1.der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Als Erwerb von Todes wegen gilt
der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Die sich nach Abs.1 und 2 oder nach dem abs.3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH (§ 8 Abs.4 lit.a ErbStG)
Die sich nach den Abs 1,2 und 4 oder nach den Abs 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs.4 lit.a nicht weniger als 2 vH im Falle des Abs 4 lit.b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes des erworbenen Grundstückes betragen (§ 8 Abs.5 ErbStG)
Die Steuerschuld entsteht
1.bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (§ 12 Abs.1 Z 1 ErbStG)
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend (§ 18 ErbStG)
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs.4 lit.a und Abs.5 ErbStG der Bw. zu Recht vorgeschrieben wurde, obwohl diese die nachlassgegenständliche Eigentumswohnung, in Folge eines Erbübereinkommens, tatsächlich nicht erhalten hatte.
Dazu ist im Hinblick auf das gesamte Berufungsvorbringen auszuführen:
Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe einer Erbantrittserklärung Gebrauch macht. ( 980/72; 86/16/0021 , 0022; ; 96/16/0091)
Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall vollzogen ist. ( 88/16/0128 , , 96/16/0091; 200/16/0327). Dagegen kommt es auf die Einantwortung des Nachlasses durch ein Gericht nicht an. ( 1913/64 verstärkter Senat; 2751/76 ; 2004/16/0038)
Die Erbschaft wird gemäß § 797 ABGB zwar erst durch die gerichtliche Einantwortung erworben, es bedarf jedoch , um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. ( 619, 620/77).
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist grundsätzlich all das, was einem Erben, einem Legatar oder Pflichtteilsberechtigten auf Grund des Gesetzes oder einer letztwilligen Anordnung des Erblassers anfällt. ( 1568/68)
Im Erbfall unterliegt es nicht der Parteiendisposition, was Gegenstand des Nachlasses ist. ( 96/16/0280)
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung.
Gegen die Bestimmungen des § 12 Abs.1 und des § 18 ErbstG und der sich daraus ergebenden Stichtagsbezogenheit der Erbschaftssteuer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ( B 184/96 , B 324/ 96)
Ein zwischen Miterben abgeschlossenes Erbübereinkommen ist bereits ein unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft und kann an der durch die Abgabe der Erbantritterklärung entstandenen Steuerschuld für den Erwerb von Todes wegen nichts mehr ändern. ( RV/ 0412-G/02)
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass der Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen ist, davon, dass die Erben nach Abgabe der Erbantrittserklärungen miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses geschlossen haben, nicht berührt werden konnte. Somit hat der, auf Grund der Erbantrittserklärung, zum Todeszeitpunkt der Erblasserin erworbene Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen, und nicht das effektiv zugeteilte Vermögen, als angefallen zu gelten.
Demnach ist unter "Erwerb" im Sinne des ErbStG nicht das Vermögen zu verstehen, welches der Erbe aus dem Nachlass tatsächlich erhalten hat, sondern das Nachlassvermögen, welches dem Erben aufgrund seiner Erbantrittserklärung zugefallen ist.
Die Bemessung der Erbschaftssteuer vom, der Bw. auf Grund seiner unbedingten Erbantrittserklärung angefallenen, Sechstel des Nachlassvermögens erfolgte daher zu Recht.
§ 8 ErbStG sieht bei Zuwendungen von Grundstücken in Abs.4 eine Erhöhung der sich nach dem Tarif des § 8 Abs.1 und 2 ErbStG ergebenden Steuer vor und gestaltet diesen Zuschlag in Abs.5 als Mindeststeuer, die auch dann zu erheben ist, wenn sich im Übrigen eine Erbschaftsteuerschuld nicht ergibt. (vgl. 81/15/0119 , bzw. B 706/00 worin der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abführung dieser Mindeststeuer ausgesprochen hat)
In Ansehung des § 8 Abs 4 lit.a und Abs.5 ErbStG daher die Mindeststeuer in der Höhe von 2 vH des abgerundeten, steuerlich maßgeblichen Wertes des, der Bw. zu einem Sechstel angefallenen, Liegenschaftsanteiles, trotz Vorliegens eines steuerpflichtigen Erwerbes idHv € 0,00, zu bemessen.
Die Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
Steuerlich maßgeblicher Wert des angefallenen Liegenschaftsanteiles abgerundet gemäß § 28 ErbStG: € 2.137,00
Davon gemäß § 8 Abs.4 lit a, Abs.5 2 vH: € 42,74
Erbschaftssteuer: € 42,74
Der Unterschiedsbetrag zu der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Erbschaftssteuer beträgt somit: € 32,06
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 4 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Verweise | RV/0412-G/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at