Erhöhte Familienbeihilfe in freier Beweiswürdigung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H in XY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend Abweisung auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Jänner 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 vom die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab Jänner 2006 für ihre Tochter M.
Im Zuge des Verfahrens wurden vom Finanzamt Judenburg Liezen ärztliche Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In diesen Gutachten vom und wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und zusätzlich darauf verwiesen, dass unter diesen Umständen eine Arbeitsfähigkeit dzt. kaum wahrscheinlich sei, wobei eine Besserung unter fachärztlicher Behandlung und Coaching zu erwarten sei. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in diesen Gutachten jedoch verneint.
Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten und das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Auf Grund der vorliegenden Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen treffen oben angeführte Voraussetzungen nicht zu.
Gegen diesen Bescheid wurde mit das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zusammenfassend ausgeführt, dass im aktuellen Bericht von Frau Dr. K. (Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin) klar ersichtlich ist , dass M voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Dabei wurde auch auf verschiedene Arbeitsversuche hingewiesen, die immer wieder fehlgeschlagen sind.
Vom Finanzamt wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert.
Nach einer neuerlichen Untersuchung am wurde der Grad der Behinderung auf 70 v.H. angehoben. Die Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zusätzlich wurde vermerkt, dass M derzeit arbeitsunfähig ist, aber unter entsprechenden fördernden Bedingungen wieder arbeitsfähig werden könnte.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während der späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit muss ab gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass bei der Tochter der Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von 70 v.H .festgestellt worden ist. Strittig ist, ob sie wegen der Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Zur nicht dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde angemerkt, dass M zwar derzeit arbeitsunfähig ist, aber eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH-Erkenntnisse v. , Zl. 96/14/0159; v. , Zl. 96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Von einer beruflichen Tätigkeit kann indes nicht gesprochen werden, wenn die "beruflich Tätige" keine (Arbeits) Leistungen erbringt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0129 zwar ausgesprochen, es komme nicht darauf an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft werden könne, er hat aber darauf abgestellt, ob sich die betreffende Person durch Arbeitsleistungen den Unterhalt verschaffen kann.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, Stand , war die längste Beschäftigungsdauer 5 Monate und immer wieder unterbrochen durch Krankengeldbezug und Arbeitslosenunterstützung.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zwei weitere ärztliche Sachverständigengutachten von Herrn Dr. E. K., Facharzt für Psychiatrie vorgelegt. Aus diesen Gutachten wird folgender Absatz hervorgehoben: In meinem Befund vom habe ich ausgeführt, dass der Versuch einer Integration der Patientin in einem Beruf, zu einem Anstieg des Kreatinin geführt hat. Die Reaktion ist als psychosomatische Reaktion zu beurteilen, und aus dem Kontext der bei der Patientin bereits diagnostizierten Behinderung (70 von 100) zu sehen. Durch die Eingliederung in einen beruflichen Alltag, ist es möglich, dass die implantierte Niere gefährdet werden würde. Eine erneute Abstoßung hätte für die Patientin fatale Folgen, und würde auch für die Gesellschaft mit massiven Kosten verbunden sein. Das damit verbundene Risiko steht in keiner Relation zum möglichen Benefiz einer beruflichen Integration.
Diese Gutachten wurden dem leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Herrn Dr. F. G. mittels Fax zur weiteren Würdigung übersandt. Im Mail vom von Dr. F. G. wurde festgestellt, dass M voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr erfolgt ist.
Die Gutachten und das Schreiben vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurden, zwecks Wahrung des Parteiengehörs, dem Finanzamt Judenburg Liezen mittels Mail vom zur Kenntnis gebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da die Anspruchsvoraussetzungen nach freier Beweiswürdigung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages somit erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, der Berufung stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Erwerbsunfähigkeit Unterhalt Grad der Behinderung freie Beweiswürdigung mehrere Gutachten |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at