Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.05.2012, RV/2203-W/11

Telefon- und Internetkosten als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt nichtselbständige Einkünfte als Angestellte und politische Funktionärin.

Die im Streitjahr elektronische Arbeitnehmererklärung 2008 wurde im Zuge der Berufung gegen den Erstbescheid, welcher im Schätzungswege festgesetzt wurde, eingebracht und Büroaufwendungen, Reisekosten und sonstige Werbungskosten (u.a. Telefon- und Internetkosten), weiters der Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder geltend gemacht.

Die Aufwendungen wurde teilweise anerkannt und zur Begründung der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass von den Anschaffungskosten des Notebooks Eigenanteile von 40% im Schätzungswege in Abzug gebracht und betreffend die Telefon- und Internetkosten ein Privatanteil von 70% ausgeschieden wurde. Die Ausgaben für eine Kamera stellen dagegen keine Werbungskosten dar, auch wurden hinsichtlich der Veranstaltung "25 Jahre Jubiläum" (€ 120,-) keine Belege übermittelt.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gestellt und ergänzend eingewendet:

In der Berufungsvorentscheidung wurden nachstehende Eigenanteile ausgeschieden:

1. Notebook, trotz vorhandenem Standgerät, 40% Eigenanteile (€ 79,90); 2. Von den Telefon- und den Internetgebühren 70% Eigenanteil (€ 537,68); 3. Die Ausgaben zur Veranstaltung 25 Jahre XY wurden ausgeschieden (€ 120,00); 4. Die Ausgaben bezüglich einer Kamera wurden ausgeschieden (rechnerisch € 97,89 ???).

Die Bw. sei seit Herbst 2008 geschäftsführende Gemeinderätin und seit 2000 Vorsitzende des Ausschusses für soziale Angelegenheiten. Zudem sei sie Listensprecherin und vertrete die Bürgerliste nach außen. Unter dieser Voraussetzung wird zu den einzelnen Punkten wie folgt Stellung genommen. 1. In der Funktion als Vorsitzende des Sozialausschusses sei die Bw. häufig unterwegs, um bei sozialen Angelegenheiten vor Ort agieren zu können. Sollen trotz der sehr arbeitsintensiven gemeindebezogenen Tätigkeit private Dinge erledigt werden, geschieht dies sicherlich bevorzugt im Eigenheim und nicht unterwegs. 2. Von den Telefongebühren wurde ohnehin ein eher der Praxis entgegensprechender hoher Anteil von 30% angesetzt, 70% werden definitiv nicht privat telefoniert. Diesbezüglich wurde die Bw. ersucht Einzelnachweise einzuholen. Dies sei zwar nicht mehr für 2008 möglich, jedoch hätte sich die Tätigkeit der Bw. kaum geändert. Bezüglich Internet wäre anzumerken, dass auch hier eine Kürzung von 30% angesetzt wurde. Wegen der intensiven Tätigkeit nicht wie üblich 40%. Keinesfalls nütze die Bw. das Internet jedoch zu 70% privat. 3. Bezüglich der Ausgaben "Veranstaltung 25 Jahre Jubilarfeier" sei der Ansatz in Höhe von € 120,00 mangels Belege ausgeschieden worden. Es wäre im Zuge der Veranstaltung nicht möglich gewesen, für die getätigten Ausgaben, vor allem Einladungen von Ehrengästen, Belege auszustellen. Die Verpflegung vor Ort wurde von freiwilligen Organisationen (z.B. Feuerwehren, ...) durchgeführt und auf Grund dessen keine Belege abverlangt. 4. Dieser Punkt ist weder betragsmäßig noch sachlich nachvollziehbar. Weder in den Detailaufstellungen, noch bei den Belegen gibt es eine Kamera. Warum also eine solche abgezogen wurde, lasse sich nicht erklären.

Die Bw. beantragte daher die Anerkennung der eingereichten Werbungskosten in Höhe von €°2.498,45 und weise darauf hin, dass für eine Kamera, die gar nicht existiert, die Aufwendungen abgezogen wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Angesichts der zahlreichen für die private Anschaffung eines Internets und eines mobilen Telefons maßgeblichen Gründe, die in vielen Fällen zum überwiegenden Teil privater Natur sind, ist bei der Prüfung, ob eine berufliche Veranlassung vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzuwenden. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen.

Grundsätzlich ist die Bw. verpflichtet, einen Zusammenhang der Telefon- und Internetkosten mit der beruflichen Tätigkeit herzustellen und den beruflichen Anteil in einer schlüssigen, nachvollziehbaren Weise zu "ermitteln".

Der Bw. machte im Streitjahr 2008 u.a. Telefon- und Internetkosten iHv. € 940,94 (70%), geringwertige Wirtschaftsgüter iHv. € 109,- und Afa betreffend Notebook iHv. € 199,75 als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend und hat diese auch belegmäßig nachgewiesen.

Zum vorliegenden Sachverhalt ist festzustellen:

In der Berufung stellte die Bw. keine Gründe für die überwiegende berufliche Veranlassung der Telefonate (als dienstliche Gespräche) und des Internets im Rahmen der Tätigkeit als Funktionärin oder nichtselbständigen Tätigkeit als Angestellte dar, wies zwar deren Ausmaß nach (Belege), jedoch ohne konkrete schriftliche Aufzeichnungen. Das Finanzamt war daher berechtigt, das Ausmaß der als Werbungskosten anzuerkennenden Telefon- und Internetkosten gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen (). Hiebei hatte sie alle für die Schätzung bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.

Bei Betrachtung der vorliegenden monatlichen Telefonkosten für das Jahr 2008 ist ersichtlich, dass die geltend gemachten Telefonkosten Aufwendungen für Festnetz und Handy betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist u.a. bei einer Vizebürgermeisterin ein beruflicher Anteil von 20% als den Erfahrungen entsprechend anzusehen ().

Die Aufwendungen für Telefon und Internet wie auch Handykosten (inkl. Kamera) sind daher mangels näherer Angaben iHv. 30%, d.s. € 56,88, € 156,34, € 189,15 und € 32,7 als beruflich veranlasst anzuerkennen. Diesbezüglich wurde in der Vorhaltsbeantwortung nicht Näheres eingewendet und ist die Schätzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als nicht unrichtig zu beurteilen. Die Schätzung erfolgte in Hinblick auf die o. Rechtsprechung mangels näherer Konkretisierung des beruflichen Anteils der Höhe nach nicht unschlüssig.

Die Festsetzung der anteiligen Telefonkosten erfolgte unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Bw. als Funktionärin, welche private Ressourcen für die berufliche Tätigkeit aufwendet mit den Umstand, dass Gespräche auch von zu Hause aus gemacht werden. Entsprechend vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die spezielle berufliche Situation ausreichend berücksichtigt wurde in Hinblick auf die Tätigkeit der Bw. als Funktionärin.

Das Finanzamt hat weiters eine auf vier Jahre Nutzungsdauer geschätzte AfA für das Notebook ebenso nach Abzug eines Privatanteiles von 30% mit € 119,85 statt € 199,75 als Werbungskosten anerkannt (Anschaffungskosten iHv. € 799,- im Jahr 2007). Auch diesbezüglich wurden in der Vorhaltsbeantwortung nicht nähere Angaben gemacht bzw. eingewendet und ist die Schätzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als nicht unrichtig zu beurteilen.

Die geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltung Jubiläum wurden von der Bw. nicht nachgewiesen und waren daher nicht anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at