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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 14.06.2011, FSRV/0115-W/09

Einleitung mit nachfolgender Gerichtszuständigkeit und Urteil des Strafgerichtes, Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrnehmen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0115-W/09-RS2
Der Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist – auch wenn sich der Verdacht der angeschuldeten Finanzvergehen durch ein zwischenzeitig ergangenes rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen bestätigt hat – bei nachträglich eingetretener Gerichtszuständigkeit aufzuheben, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist und die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Einleitungsbescheides nicht mehr vorliegt und Unzuständigkeiten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sind.
Folgerechtssätze
FSRV/0115-W/09-RS1
wie FSRV/0029-W/02-RS1
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Die Rechtsmittelbehörde kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen selbst Ermittlungen anstellen und hat eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A., Wien, vertreten durch Prager & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Seilergasse 9, wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Herrn A. (in weiterer Folge: Bf.) zur StrNr. 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen (Einkommen- und Umsatzsteuer) für die Jahre 2002-2004 zu bewirken versucht habe, dass bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in noch zu ermittelnder folgender Höhe zu niedrig festgesetzt wurden und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wobei als Begründung auf die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung vom verwiesen werde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird ausgeführt, dass es für die belangte Behörde keinen Anlass gegeben habe, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Zwar sei es richtig, dass der Bf. seine Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 verspätet eingereicht habe, doch seien diese noch vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides nachgereicht worden. Diese Nachreichung habe Mitte April 2007 im Rahmen einer Steuerprüfung stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien dem Finanzamt die Jahresabschlüsse für den betreffenden Zeitraum in vollem Umfang übergeben worden. Der Bf. habe sämtliche, ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen offen gelegt.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass der Verdacht der versuchten vorsätzlichen Abgabenhinterziehung durch die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung vom aufgrund einer Nichtabgabe von Steuererklärungen 2002 bis 2004 bestätigt worden sei, entbehre somit jeder Grundlage. Der Bf. habe daher weder seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflichten verletzt noch habe ein Vorsatz, eine Abgabenverkürzung herbeizuführen bestanden.

Das von der Finanzstrafbehörde angeführte Delikt § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG, also versuchte Abgabenhinterziehung, könne im Verhalten des Bf. keinesfalls erblickt werden. Aus der bloßen Tatsache, dass Jahresabschlüsse verspätet eingereicht worden seien, könne nicht von vornherein auf eine versuchte Abgabenhinterziehung geschlossen werden. Hierzu fehle jeglicher Vorsatz beim Bf. Dies sei schon allein daran erkennbar, dass die gegenständlichen Jahresabschlüsse sowie alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen bei der abgabenbehördlichen Prüfung im April 2007 dem Finanzamt übergeben worden seien und der Bf. bei der Klärung der steuerlich relevanten Fragen ohne zu zögern mitgewirkt habe.

Aus dem Verhalten des Bf. könne kein Vorsatz auf Abgabenhinterziehung abgeleitet werden. Im Gegenteil, der Bf. habe bei der Prüfung im April 2007 die gegenständlichen Jahresabschlüsse ohne weitere Verzögerungen an das Finanzamt übergeben.

Weiters sei noch festzuhalten, dass eine neuerliche Prüfung aller nun vorliegenden Unterlagen höchstwahrscheinlich eine geringere Steuerschuld ergeben würde als sie die Steuerbehörde im Moment annehme.

Da also im gegebenen Fall keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens vorliege und auch sämtliche Unterlagen, die zur steuerrechtlichen Überprüfung der hier relevanten Zeiträume erforderlich seien, bereits beim Finanzamt aufliegen, sei dieser Beschwerde auch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sollten noch relevante Unterlagen für die steuerliche Behandlung fehlen, so werde der Bf. diese auf Verlangen der Behörde umgehend vorlegen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Im Hinblick auf die dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugekommenen Feststellungen der Betriebsprüfung war die Behörde im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, den Bescheid vom über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG zu erlassen. Dass dabei die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff. vorbehalten wurde ("in noch zu ermittelnder Höhe") widerspricht nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides (). Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehen lagen zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage nicht vor.

In der Zwischenzeit wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch festgestellt, dass der strafbestimmende Wertbetrag der dem Bf. zur Last gelegten Finanzvergehen die damals geltende Gerichtszuständigkeitsgrenze von € 75.000,00 übersteigt.

Gemäß § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG in der damals geltenden Fassung ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 75.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Zwar wurde der im angefochtenen Bescheid geäußerte Verdacht eines Finanzvergehens durch das Urteil des Gerichtes vollinhaltlich bestätigt, doch ist, da im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen ist, sondern - auch als Folge der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen ist, womit eigentlich Fragen geklärt werden, die so nie gestellt wurden, auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (; FSRV/0029-W/02).

Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass in diesem Finanzstrafverfahren eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Auch wenn der Unabhängige Finanzsenat über den Ausgang des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens bisher nicht informiert wurde, ist dem Strafregister zu entnehmen, dass mit rechtskräftigem Urteil vom , Hv, der Bf. wegen der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Finanzvergehen bestraft wurde.

Der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt.

Da im vorliegenden Fall für die zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtete Rechtsmittelbehörde auf Grund der derzeitigen Sachlage zweifelsfrei feststeht, dass in Folge der zwischenzeitig eingetretenen Gerichtszuständigkeit die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Einleitungsbescheides nicht mehr vorliegt, und Unzuständigkeiten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war daher obsolet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuständigkeit
Zeitpunkt der Entscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at