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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 26.06.2013, ZRV/0013-Z1W/07

Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Beschwerde der X-GmbH., XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Pflaum, 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 100/42146/10/2005, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 100/42146/04/2005, wies das Zollamt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab. In der Begründung führte das Zollamt Wien an, dass der Rechtsbehelf der Bf. im Hinblick auf die "abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zl.: XYZ des Zollamtes Wien" nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die og. Beurteilung der Erfolgsaussicht der "Beschwerde" sei unrichtig. Zunächst sei auszuführen, dass das Zollamt Wien die Frage, ob überhaupt ein Schadstofftransport in den Untergrund möglich sei, nicht erörtert habe. Überdies bestehe "zur Frage" eines Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) iVm der Erlassung eines vorläufigen Bescheides im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens keine höchstgerichtliche Judikatur.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 100/42146/10/2005, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien habe die Bf. sehr wohl den Nachweis erbracht, dass der Schadstofftransport nicht habe stattfinden können. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde dazu auf das bisherige Vorbringen, zB in der "Beschwerde" vom , verwiesen. Wenn das Zollamt Wien feststelle, es sei nach der Aktenlage wahrscheinlich, dass der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG anzuwenden sei, so liege, wiederum unter Bezugnahme auf das ausführliche Vorbringen der Bf. zur Basisabdichtung, eine Vermutung zu Lasten der Bf. vor. Die Verweigerung der Aussetzung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Der Zoll-Senat 1 (W) des UFS hat mit Berufungsentscheidung vom , GZlen ZRV/0085-Z1W/06, ZRV/0086-Z1W/06, in der Hauptsache abweisend entschieden. Somit hängt die Höhe der Abgaben nicht mehr unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab (vgl. ).

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
Einhebung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at