Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels Parteistellung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den_Senat_XYZ über die Berufung der Z-GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S., StNr nnn/nnnn, für "die Jahre 1980 bis 1983 und ff" nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin - die Z-GmbH (idF kurz: Bw) - schloss im Jahr 1980 ua mit R.S. einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft. Neben R.S. gab es noch weitere atypisch stille Gesellschafter. Das Finanzamt X. erließ betreffend R.S. Einkommensteuerbescheide.
Mit Urteil vom wies das Handelsgericht Wien eine Klage der Z-GmbH gegen R.S. auf Erfüllung seiner vertraglichen Nachschussverpflichtung und entsprechende Haftung für Verluste der Gesellschaft ab, wobei es ausführte, bestimmte Klauseln im Gesellschaftsvertrag der atypisch stillen Gesellschaft über die Nachschusspflicht des atypisch stillen Gesellschafters (R.S.) seien aus näher genannten Gründen nicht Vertragsbestandteil geworden.
Mit Datum vom richtete die Bw an das Finanzamt X ein Schreiben, in welchem sie ausführte:
"An das
Finanzamt X.
StNr nnn/nnnn
ltd auf R.S.
Betrifft: Überprüfung des Umstandes, dass keine Tangentenmeldung vom Finanzamt Y zur StNr mmm/mmmm [Anm: richtig: StNr ppp/pppp]der Z-GmbH an Sie erfolgt ist, sodass R.S. außer für 1980 keine Verlustzuweisung erhalten hatte bzw Wiederaufnahme und Berichtigung der Bescheide für die Jahre 1980 bis 1983 und ff.
Wir erhielten nunmehr das Urteiles in der Rechtsache Z. gegen R.T. aus dem hervorgeht, dass R.T. zur Zahl nnCgnnn/mm keine Steuererstattung, außer die von 1980 erhalten hatten haben will.
Damit wird aber eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige keine Verlustzuweisung für die Jahre 1981 bis 1983 und folgende Jahre erhalten hatte bzw. geltend gemacht hatte, obwohl wir ihm diese nachweisbar bekannt gegeben hatten.
Parallel dazu hat unser Betriebsitzfinanzamt Ihr Finanzamt die Verluste für die Jahre 1981 bis 1983 gesetzeskonform mit Tangentenmeldung zwingend Ihnen bekannt zu geben gehabt.
Es war also die Geltendmachung der Verluste unsererseits doppelt abgesichert gewesen, einmal durch Bekanntgabe durch uns an den Steuerpflichtigen und einmal durch die Tagentenmeldung auf Grund der zwingenden finanzamtsinternen Bekanntgabe im Zuge der Tangentenmeldungen.
Wenn also, wie das Urteil doch eindeutig beweist, der Steuerpflichtige keine Verlustzuweisung für die Jahre 1980 bis 1983 erhalten hat, so ist eine Wiederaufnahme in unserem Verfahren beim Finanzamt Y_ zwingend notwendig, weil damit eine falsche Verlustverteilung durchgeführt wurde, die mit Wiederaufnahme zwingend zu berichtigen ist.
Es kann auch sein, dass der Steuerpflichtige bei Ihnen die Verluste auf Grund unserer Mitteilung bzw. der Tangentenmeldung geltend gemacht hatte, weiters die Bemessungsgrundlagenverringerung durch Ihr Finanzamt durchgeführt wurde, aber die auf Recht und Ordnung beruhenden Nachschlussverpflichtung seitens des Beklagten mit prozessbetrügerischen Maßnahmen gelungen ist diesen Umstand erfolgreich bei Gericht zu Leugnung auch mittels Urteil bestätigt zu erhalten.
In diesem Falle hat der Steuerpflichtige eindeutig Steuerbetrug begangen, weil er auf der einen Seite die Verlustzuweisung erhalten hatte, die aber nur auf Grund der gesetzlich zwingenden Haftung und Nachschusspflicht, die er auch mit Unterschrift auf einen Gutachten zur Kenntnis genommen hatte, diese mit Vorsatz vor Gericht geleugnet hatte.
Sollte der Steuerpflichtige dies als für die Jahre 1980 bis 1983 erhalten und auch durch Ihr Finanzamt zugewiesen erhalten haben und auch die zuviel bezahlte Steuer im Barem erhalten haben, so hat er damit Steuerbetrug begangen und ist ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen einzuleiten und die zu unrecht bezogene Steuer zurückzufordern und auf Grund dieses Urteiles die Steuerreduktion zwingend zu berichtigen und dem Betriebsitzfinanzamt bekannt zu geben, dass, diese Steuerreduktion zu unrecht durch den Steuerpflichtigen bezogen wurde und einen andere Verlustverteilung seitens des Betriebsitzfinanzamtes damit zwingend durchzuführen ist, weil Steuerbetrug darf keinesfalls seitens des Finanzamtes gedeckt werden.
Es wird also der
Antrag
gestellt die Wiederaufnahme ihre Bescheide und somit auch der Bescheide des Betriebsitzfinanzamtes durchzuführen, weil wenn die Bescheide für die Jahre 1981 bis 1983 nunmehr nachweissbar durch Gerichtsurteil auf Grund der Handlungsweise der Finanzverwaltung falsch seitens der ersten Instanz ausgestellt wurden, so sind in weiterer Folge dann auch die Bescheide von 1984 und 1985 aber auch der Bescheide von 1986 bis 1999 falsch ausgestellt worden, weil auch diese Bescheide beruhen laut Bilanz auf die Bescheide von 1980 bis 1983."
Das Finanzamt X erließ einen Bescheid, mit welchem es den Antrag der Bw "betreffend Wiederaufnahme der ,Bescheide 1981 bis 1999' betreffend Herrn RS" zurückwies. In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt aus, gemäß den Bestimmungen des § 303 Abs 1 BAO sei für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens Parteistellung Antragsvoraussetzung. Der Bw komme in Verfahren betreffend Personensteuern des R.S. Parteistellung weder als Abgabepflichtiger, noch nach den Bestimmungen des § 78 Abs 2 und 3 BAO zu. Im Kopf dieses Bescheides findet sich der Hinweis: "Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an (Name/Klappe) Herrn T." Der Bescheid ist wie folgt gefertigt: Für den Vorstand - Unterschrift [offensichtlich des Herrn T. ] - (AD)
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die Bw im Wesentlichen vor, 1. der Bescheid sei unwirksam, weil er ohne Zustellnachweis zugestellt worden sei (Die Berufung enthält jedoch folgende Angabe: "Wir erhielten Ihren Bescheid vom 2005-12-23."), 2. der Bescheid sei unwirksam, weil er zwar eine (nach Ansicht der Bw) unleserliche Unterschrift enthalte, dieser Unterschrift jedoch nicht der Name des Unterfertigenden leserlich beigefügt worden sei sowie 3. sie habe aus näher ausgeführten Gründen sehr wohl Parteistellung im Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S.. Im einzelnen führte die Bw zu letztgenanntem Punkt zusammengefasst aus, ihre Parteistellung ergebe sich daraus, - dass sich die Höhe des Verlustes aus der Bilanz der Bw ergebe - dass R.S. selbst den Verlust aus der Beteiligung bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht habe und dieser auch berücksichtigt worden sei sowie - dass das Finanzamt X an die Feststellungen des Finanzamtes Y.. gebunden sei und damit zumindest indirekt auch die Parteistellung der Bw gegeben sei.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, die Geheimhaltung im Verfahren betreffend R.S. könne nicht aufrecht erhalten bleiben, da ein zwingendes öffentliches Interesse vorhanden sei, weil wenn dieser Finanzamtsakt des R.S. dem Gericht vorgelegt werden könnte, müsse dieses die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens genehmigen, nämlich des Zivilverfahrens gegen R.S..
Weiters beantragte die Bw die Einvernahme zahlreicher im einzelnen näher genannter Zeugen (aktive und ehemalige Organwalter der Finanzverwaltung und der Justiz, aktive und ehemalige Politiker [Minister, etc]) und legte zahlreiche Schriftstücke bzw Urkunden vor zum Beweis dafür, dass die Wiederaufnahme durch das Finanzamt Y.. hätte erfolgen müssen, womit sich die Wiederaufnahme im streitgegenständlichen Verfahren erübrigt hätte sowie zur Vorgangsweise dieses Finanzamtes; zum Beweis dafür, dass das Finanzamt Y.. alle Bescheide vorläufig durchgeführt habe, solange der Strafakt offen gewesen sei und die definitive Zusage gegenüber dem Geschäftsführer der Bw gemacht habe, dass nach Ergehen der Urteile beim Handelsgericht Wien, die Finanzamtsbescheide von Amts wegen zu berichtigen seien; dass weiters Personen, die als Veranlagungsleiter die Veranlagungen durchgeführt haben und die mit rechtswidrigen Vorgängen auch gegen den Geschäftsführer der Bw mit Bescheiden vorgegangen seien; dass auch das Finanzamt X relativ klar über die Umstände diese Falles informiert gewesen sei; dass die oben angesprochenen, näher genannten Politiker über die generellen Vorgangsweisen und somit auch in diesem Verfahren durchgeführte Vorgangsweise, sowohl mündlich als auch schriftlich informiert worden seien; dass eine bestimmte Person als damaliger Wirtschaftsminister die Verlustbeteiligung zur Ankurbelung der Wirtschaft mit der Finanzverwaltung im Parlament auch durchgeführt und beschlossen habe und auch Auskunft darüber geben könne; dass diese Politiker schriftlich und mündlich über die Tragweite aller dieser Umstände informiert worden seien und was bei den gesetzlichen Änderungen iZm Verlustbeteiligungen bezweckt worden sei; dass näher genannte Amtshaftungsverfahren anhängig gewesen seien; dass nicht nur die Bw, sondern auch deren Geschäftsführer geschädigt sei und das der Finanzverwaltung sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren beim Finanzamt Y.. bekannt sei, und in welchen ausgewiesen sei, dass der Geschäftsführer alles persönlich vorfinanziert hat, die atypischen stillen Gesellschafter aufgrund dieser Vorfinanzierung die Steuerbegünstigung erhalten haben und dann den Geschäftsführer als Betrüger vom Strafgericht und vor den Zivilgerichten bezichtigt hatten und die Finanzverwaltung das gewusst hatte, alle diese Vorstände gewusst hatten, alle diese Personen gewusst haben und trotzdem nicht korrekt gehandelt haben.
Weiters beantragt die Bw die Beischaffung von verschiedenen Straf- und Steuerakten zu den genannten Beweisthemen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die §§ 77 und 78 BAO bestimmen:
§ 77 (1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 78 (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs 1 und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (zB § 1 EStG) (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 77 Tz 2). Der Berufungswerber (§ 78 Abs 1) ist auch dann Partei [des Berufungsverfahrens], wenn die Berufung etwa wegen Nichtlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen ist (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 78 Tz 1). Der Parteienbegriff ist deshalb von Bedeutung, weil bestimmte Rechte nur der Partei zustehen. Dies gilt zB für die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs 1 BAO) (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 78 Tz 8). Antragsbefugt [zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages] ist die Partei. Der Parteibegriff des § 303 ist jener des § 78 BAO (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 303 Tz 33 unter Hinweis auf VwGH).
Die Bw begehrt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S., StNr nnn/nnnn, für die Jahre 1980 bis 1983 und ff. Abgabepflichtiger und damit (einzige) Partei betreffend Einkommensteuer des R.S. ist gemäß § 1 EStG eben dieser R.S.. Ein subjektives Recht auf Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer des R.S. hat daher lediglich dieser. Weiteren Personen - und somit auch der Bw - kommt ein solches Recht nicht zu.
Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit liegt zB bei mangelnder Antragslegitimation vor (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 311 Tz 10). Dies ist hier der Fall. Der Antrag der Bw wurde daher vom Finanzamt zurecht zurückgewiesen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Bw in ihrer Eingabe, in ihrer Berufung und in der Berufungsverhandlung nichts zu ändern, weshalb es sich aus den angeführten Gründen erübrigt, auf diese näher einzugehen.
Die von der Bw in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Bw eine Partei iSd § 78 BAO wäre bzw dass sie damit Parteistellung im Verfahren betreffend R.S. erlangen könnte. Sie erweisen sich damit jedoch als unerheblich und waren daher abzuweisen.
Zu dem Vorbringen des Bw, der angefochtene Bescheid sei nicht wirksam, weil er ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, genügt es darauf zu verweisen, dass § 26 Zustellgesetz eine Zustellung ohne Zustellnachweis ausdrücklich vorsieht und die Bw selbst angegeben hat, dass eine Zustellung an sie erfolgt ist und gemeinsam mit ihrer Berufung eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt hat. Eine Zustellung ist daher zweifellos erfolgt.
Die Bw bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei unwirksam, weil der Unterschrift des Genehmigenden nicht leserlich dessen Name beigefügt sei. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl Ritz, BAO-Kommentar3, § 96 Tz 4 unter Hinweis auf VwGH). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Aus der am Bescheid angebrachten Unterschrift ist ohne weiteres der Name "T. " noch herauszulesen. Dass es sich bei dem Genehmigenden um Herrn T. handelte, ist dem Umstand zu entnehmen, dass im Kopf des Bescheides dessen Name angeführt ist. Dabei ist es nicht erheblich, dass dieser Name nicht auch noch unmittelbar bei der Unterschrift ein weiteres Mal angebracht wurde.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Partei Parteistellung Wiederaufnahme |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at