Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 23.11.2005, FSRV/0043-L/04

Beschwerde gegen Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer gem. § 77 Abs.3 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0043-L/04-RS1
Steht nach der Aktenlage für die Rechtsmittelbehörde fest, dass in einem Finanzstrafverfahren, hinsichtlich dessen der Beschuldigte einen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers nach § 77 Abs.3 FinStrG gestellt hat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung eines Erkenntnisses einem Spruchsenat weder von Amts wegen (§ 58 Abs.2 lit.a FinStrG) noch aufgrund eines Antrages (§ 58 Abs.2 lit.b FinStrG) zukommt, ist im Beschwerdeverfahren betreffend den eine Beigebung abweisenden Bescheid eine Prüfung seiner (diesen Mangel nicht aufgreifenden) Begründungsausführungen bzw. des Beschwerdevorbringens selbst entbehrlich.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen JK, Pensionist, geb.xxx, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , GZ.500/90417/09/2003 (zu StrNr 500/2003/00088-001), betreffend die Abweisung dessen Antrages vom nach § 77 Abs.3 FinStrG auf Beigabe eines Verteidigers im für das mit Bescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (unter GZ.500/90417/5/2003) gem. § 83 Abs.1 FinStrG eingeleiteten Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschuldigten vom , ihm einen Verteidiger als Verfahrenshelfer im am gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren beizugeben, weil dies auf Grund seines geringen Einkommens notwendig sei, gem. § 77 Abs.3 FinStrG als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Auf Grund des hier vorliegenden Sachverhaltes, bei dem es um die widerrechtliche Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl (=Heizöl) in einem PKW mit Dieselmotor und somit um Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.4 FinStrG iVm § 11 Abs.1 MinStG handle, erscheine das (im § 77 Abs.3 FinStrG normierte) Interesse der Rechtspflege an der Beistellung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer nicht gegeben. Im übrigen würden vom Antragsteller auch keine besonderen, einen derartigen Verfahrensschritt rechtfertigenden Umstände geltend gemacht, sondern lediglich auf dessen persönlichen Verhältnisse hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:

Er sei rechtsunkundig und vertrete im übrigen die Ansicht, dass jedem Bürger mit einem Monatseinkommen von lediglich € 718,00 ein Rechtsbeistand zustehe. Außerdem habe seine geschiedene Ehegattin auch bei der Pensionsversicherungsanstalt gegen ihn Anzeige erstattet und seien wegen ähnlicher "Sachen" beim Landesgericht Wels noch zwei Verfahren anhängig.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 77 Abs.3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde in Verfahren, in denen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses gemäß § 58 Abs.2 FinStrG einem Spruchsenat obliegt, auf Antrag des Beschuldigten, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren oder für einzelne Verfahrenshandlungen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Da im vorliegenden Fall im (mit Bescheid vom , Zl.500/90417/5/2003 gem. § 83 Abs.1 FinStrG eingeleitete) Finanzstrafverfahren vor dem Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz (zu StrNr.500/2003/00088-001), hinsichtlich dessen die beschwerdegegenständliche Verfahrenshilfe nach § 77 Abs.3 FinStrG beantragt worden ist, nach der Aktenlage die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses weder gem. § 58 Abs.2 lit.a) FinStrG (d.h. auf Grund des strafbestimmenden Wertbetrages) noch gem. § 58 Abs.2 lit.b) FinStrG (d.h. auf Grund eines diesbezüglichen Antrages des Beschuldigten) einem Spruchsenat obliegt, weil zum einen im gegenständlichen Fall der strafbestimmende Wertbetrag lediglich € 132,95 beträgt (und damit wesentlich unter der im § 58 Abs.2 lit.a) FinStrG normierten Wertgrenze von € 22.000,00 liegt) und zum anderen im gem. § 145 FinStrG erhobenen Einspruch vom gegen die (im vorausgegangenen vereinfachten Verfahren) erlassene Strafverfügung vom , GZ.500/90417/6/2003, kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, ist bereits die erste (im § 77 Abs.3 FinStrG normierte) essentielle Voraussetzung für eine Beistellung eines Verteidigers als Verfahrenshelfer nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass der zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nach §§ 62 Abs.1, 160 Abs.2,161 Abs.1 FinStrG berufene Unabhängige Finanzsenat dabei auf die Begründungsausführungen des Zollamtes Linz im bekämpften Bescheid vom und auf das Vorbringen der Partei in dessen Beschwerdeeingabe vom überhaupt näher einzugehen brauchte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spruchsenat
strafbestimmender Wertbetrag
Antrag auf Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat
Voraussetzungen für die Beistellung eines Verteidigers

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at