Nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidänderung ist wegen Verspätung zurückzuweisen
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0107 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der EK, vom , betreffend Änderung der Berufungsentscheidung , bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2001, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg entschieden:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Gegenständlicher Fall gleicht in rechtserheblicher Hinsicht - einschließlich Zuständigkeitsübergang zur Sachentscheidung infolge negativen Berichts des Finanzamtes - dem bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2000 erledigten Antrag auf Änderung, RD/0001-W/11, sodass aus Vereinfachungsgründen auf diesen Bescheid sowohl auf die darin angeführten Rechtsgrundlagen als auch auf die Entscheidungsgründe verweisen werden kann.
Es wurde erwogen:
1. Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 311 Abs. 4 BAO auf den UFS übergegangen.
2. Ein auf Durchbrechung der Rechtskraft abzielender Antrag ohne Angabe der Norm, auf welche die Rechtskraftdurchbrechung gestützt sein soll, ist per se unzulässig und bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Die Alternativbegründung des Einwandes des Ablaufs der Verjährungsfrist ist für die zu veranlagende Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wie folgt anzupassen:
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer 2001 ist mit Ablauf des entstanden. Das Recht, die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 festzusetzen, ist sohin am abgelaufen, weshalb sich der am beim Finanzamt eingelangte Änderungsantrag als verspätet erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verjährung Festsetzung Rechtskraft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at