Sicherstellungsauftrag, Aufgliederung des Abgabenbetrages nach Abgabenart und Zeiträumen
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2797-W/09-RS1 | wie RV/0726-W/09-RS1 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für Sicherstellungsaufträge die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, wobei die Aufgliederung im Spruch vorzunehmen ist und eine Aufschlüsselung lediglich in der Begründung nicht ausreicht (). Da Sicherstellungsaufträge, die nicht alle im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel sind (), ist eine Nachholung der geforderten Aufgliederung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr möglich. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen an Kapitalertragsteuer für den Zeitraum "2002 bis laufend" im Betrag von insgesamt € 100.000,00 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) an.
Das Finanzamt führte begründend aus, dass der Sicherstellungsauftrag auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden sei:
Bei der Sozialversicherung nicht angemeldete Dienstnehmer, gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung, Vorspielung von Lohnauszahlungen an nicht existente Personen bzw. Subunternehmer.
Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinhebung zu begegnen, könne die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag erlassen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die Begründung des Finanzamtes derart allgemein und undifferenziert sei, dass ein konkretes Eingehen darauf im Rahmen der Berufung nicht möglich sei und eine allfällige Ergänzung des Berufungsvorbringens vorbehalten bleibe.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Dienstnehmer von wann bis wann bei der Sozialversicherung nicht angemeldet gewesen sein sollten, welche Tätigkeit sie für die Bw. in welchem Umfang ausgeübt haben sollten und in welchem Umfang sich daraus ein Abgabenanspruch an Kapitalertragsteuer ergeben solle.
Ferner sei denklogisch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise eine angeblich gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Abgabenanspruch an Kapitalertragsteuer bewirken könne.
Letztlich lasse das Finanzamt völlig im Dunkeln, welche Lohnauszahlungen in welcher Höhe an welche nicht existente Personen bzw. Subunternehmer vorgespiegelt worden sein solle.
Das Finanzamt sei somit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der angefochtene Bescheid enthalte in Wahrheit auf Grund seiner allgemein gehaltenen Formulierung überhaupt keine Begründung. Eine solche sei auch nicht möglich, da keine Sachverhalte verwirklicht worden seien, die zur Ermittlung eines Abgabenanspruches führen könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wogegen die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Die Begründungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Der Sicherstellungsauftrag hat gemäß § 232 Abs. 2 BAO die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld, die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann, sowie die Bestimmung des Betrages durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben oder bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, zu enthalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für Sicherstellungsaufträge die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, wobei die Aufgliederung im Spruch vorzunehmen ist und eine Aufschlüsselung lediglich in der Begründung nicht ausreicht (). Da Sicherstellungsaufträge, die nicht alle im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel sind (), ist eine Nachholung der geforderten Aufgliederung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr möglich.
Eine Aufgliederung der Kapitalertragsteuer auf die einzelnen Zeiträume wurde im vorliegenden Sicherstellungsauftrag nicht vorgenommen, sondern der "Zeitraum 2002 bis lfd" angeführt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grunde als rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at