Aufwendungen für einen Badezimmerumbau und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Commendatio WTHGmbH, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1070 Wien, Hermanngasse 21/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und bezieht Pflegegeld u.a. wegen Gehbehinderung. Strittig sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 betreffend einen behindertengerechten Umbau eines Badezimmers iHv. € 4.344,13 sowie Fahrtkosten durch Kilometergelder iHv. € 2.371,20.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 wurden diese Aufwendungen nicht anerkannt und in der abweisenden Berufungsvorentscheidung zur Begründung ausgeführt:
<Behindertengerechter Badezimmerumbau: Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes sind als außergewöhnliche Belastung insbesondere die Anschaffungskosten für behindertengerechte Sanitäreinrichtungen (z.B. rollstuhlgerechtes hängendes WC, unterfahrbares Waschbecken mit entsprechenden Einhandgriffen und befahrbare Dusche) abzugsfähig, wobei durchwegs die Kosten der Standardausführung abzuziehen sind. Abzugsfähig sind daher nur behinderungsbedingte Mehraufwendungen (vgl. Zahl B 785/02, Pkt. 2.2.), da bei diesen der Gegenwertgedanke (vgl. z.B. Zahl 96/15/0152), der ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen zu beachten ist, nicht greift. Bei Zutreffen wären folgende Ausgaben als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:
Verlorener Aufwand (= Wert des Altbestandes, der auf Grund der Adaptierung zerstört werden musste)
Mehrkosten der Einrichtung (= Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und Standard
Mehrkosten der Adaptierung (= besondere Kosten, die auf Grund der behinderten-gerechten Ausstattung angefallen sind - z.B. Abriss bzw. Versetzung von Wänden)
Im konkreten Fall wurde lediglich die Badewanne durch eine Dusche ersetzt, wobei den Rechnungen nicht zu entnehmen ist, dass Mehrkosten für eine behindertengerechte Sonderausstattung erwachsen sind. Dazu ist noch festzustellen, dass ein Teil der Arbeiten noch vor Feststellung einer Behinderung (noch vor dem Bezug von Pflegegeld) stattgefunden haben. Die Kosten für den Badezimmerumbau können daher nicht als außergewöhnliche Belastung (Hilfsmittel) abgesetzt werden.
Fahrtkosten der nahen Angehörigen: Im Hinblick auf die sich aus § 137 ABGB ergebenden Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern ergehen persönlich erbrachte Pflegeleistungen für Kinder oder Eltern in Erfüllung der zwischen diesen Personen bestehenden Beistandspflicht und begründen kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen betreutem und betreuenden Familienmitglied. Es besteht keine zivilrechtliche Verpflichtung zur geldwerten Abgeltung dieser Pflegeleistungen ( GZ RV/2040-W/04). Es wurde weiters bis dato weder ein konkreter Nachweis über die Fahrten noch ein Geldflussnachweis erbracht. Der Unabhängige Finanzsenat hat in der von Ihnen zitierten Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0591-W/04, ausgeführt, dass nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine sittliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegeben war, ihre Großmutter in der Zeit bis zum Eintritt in das Altersheim zu betreuen. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind zwangsläufig erwachsen und waren als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In diesem Fall hatte somit das betreuende Familienmitglied Aufwendungen, die bei diesem als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, nicht jedoch das betreute Familienmitglied. Diese Entscheidung ist daher für den konkreten Fall nicht anwendbar. Die Fahrtkosten der betreuenden Familienangehörigen stellen für das betreute Familienmitglied keine außergewöhnliche Belastung dar. Ein an die betreuenden Familienmitglieder geleisteter Fahrtkostenersatz wurde nicht nachgewiesen und würde mangels Zwangsläufigkeit auch keine außergewöhnliche Belastung darstellen.>
In der fristgerechten Berufung und im Rahmen des Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Anerkennung dieser Aufwendungen mit folgender Begründung beantragt:
"Behindertengerechter Badezimmerumbau: In der Bescheidbegründung wird zutreffend auf die geltende Rechtslage verwiesen und die Anerkennung von behindertengerechten Umbauten bejaht.
Einzig mit der Begründung, dass eine Badewanne durch eine Dusche ersetzt wurde, wird die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen verweigert.
Diese Begründung ist nicht schlüssig, da gerade bei gehbehinderten Menschen der Einstieg in eine Badewanne nicht oder nur schwer möglich ist. Darüber hinaus besteht große Rutschgefahr und der Miteinstieg einer weiteren Person zur Stützung der Behinderten ist überhaupt nicht möglich. Aus diesem Grund gibt es in Pflegeheimen nur Duschen. Badenwannen werden nur gemeinsam mit Hebevorrichtungen benützt, damit der Behinderte wieder aus der Badewanne gehoben werden kann.
Der Ausbau der Badewanne und Einbau der Dusche mitsamt der Neuverfließung ist somit die kostengünstigste Variante um eine behindertengerechte Benützung zu ermöglichen, weshalb die Nichtberücksichtigung dieser Kosten rechtswidrig ist.
Der UFS hat in der Entscheidung GZ RV/4252-W/02 zum behindertengerechten Umbau eines Badezimmer ausgesprochen, dass es sich dabei zum Großteil um spezifisch behindertengerechte Maßnahmen (z.B. Abbruch und Ersatz der zu langen und daher gefährlichen alten Badewanne, Montage eines Behindertensitzes und von Haltegriffen in der Dusche, Anheben der Fußböden zur Beseitigung von Niveauunterschieden zwischen den einzelnen Räumen) sowie damit in Zusammenhang stehende Arbeiten (z.B. Fliesenarbeiten, Ausbessern der Malerei) handelt und wegen der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit keine Vermögensumschichtung, sondern außergewöhnliche Belastungen vorlägen (kein Vorliegen eines Gegenwerts). Genau diese Arbeiten wurden auch hier gemacht.
In geradezu zynischer Form wird das Argument durch das Finanzamt vorgebracht, dass die Arbeiten noch vor Feststellung der Behinderung stattgefunden haben.
Dazu wurde im Schreiben vom ausgeführt, dass man trotz vorhandener Behinderung zu spät das Pflegegeld beantragt hatte, die Behinderung aber schon bestand. Daher wurde wegen des Rückwirkungsverbots das Pflegegeld erst 2007 zuerkannt und dies wegen der schon bestehenden Behinderung in Pflegestufe 4.
Die Umbauarbeiten wurden im Mai/Juni durchgeführt, also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Pflegegeldbezug und in Kenntnis des schlechten gesundheitlichen Zustands des Steuerpflichtigen.
Aus diesem Grund wäre es verfehlt, die angefallenen Kosten vor Bezug des Pflegegeldes nicht anzuerkennen, obwohl diese im zeitlichen Nahbereich liegen (max. 2 Monate). Jedem der erstmals mit Pflege zu tun hat, ist es zuzugestehen, dass man im Ernstfall nicht sofort an Pflegegeld, steuerliche Absetzbarkeit etc. denkt, sondern sich primär um den zu Pflegenden kümmert. Auch der Umstand, dass gleich die Pflegestufe 4 festgesetzt wurde, zeigt, dass die Behinderung schon davor vorlag, da Demenz nicht von heute auf morgen entsteht, sondern ein fortschreitender Prozess ist.
Fahrtkosten der nahen Angehörigen: In der Bescheidbegründung wird zunächst die Anerkennung der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Fahrtkosten durch nahe Angehörige bejaht (vgl. LStR 849). Die Anerkennung sollte jedoch nur im Falle einer Krankheit/Heilbehandlung zulässig sein, mit Hinweis auf VwGH 85/13/0091 vom nicht jedoch im Falle der pflegebedingten Betreuung naher Angehöriger.
Diese Rechtsauffassung ist uE jedoch nicht haltbar, da im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis nur die typische altersbedingte Betreuung angesprochen wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine durch das zuerkannte Pflegegeld nachweislich pflegebedürftige Person (Demenz, Gehbehinderung). Die Betreuung pflegebedürftiger Personen stellt für die Verwandten einen unvergleichlich höheren Aufwand dar, als die reine Altenbetreuung. Vor allem ist es einem unter Demenz und einer Gehbehinderung leidenden Menschen weder möglich noch zuzumuten, Fahrten für Arztbesuche, Besorgung von Heilbehelfen, Einstellung von Pflegepersonen selbst zu organisieren.
Auch der UFS hat in der Entscheidung RV/0591-W/04 die Anerkennung pflegebedingter Fahrtkosten bestätigt.
Die nahen Verwandten haben unstrittig Pflegeleistungen (2-3xpro Woche) übernommen, deren steuerliche Berücksichtigung durch die Einführung des Hausbetreuungsgesetzes (gültig ab ) untermauert wurde. Sollte daher eine Berücksichtigung der Fahrtkosten unter der Kennzahl 435 nicht möglich sein, dann jedoch jedenfalls unter Kennzahl 439 als Pflegeaufwand.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rechtslage: § 34 Abs. 1 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) lautet: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2). Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3). Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Der Absatz 3 des § 34 EStG 1988 normiert, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Absatz 4 leg. cit. bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt; und zwar, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt ist von der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen abhängig und liegt zwischen 6% und 12%. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung ua. Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. § 35 EStG 1988 sieht für den Fall von behinderungsbedingten außergewöhnlichen Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines Steuerfreibetrages vor. Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können an Stelle dieses Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988). Die auf die §§ 34 und 35 EStG gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBL 1996/303 idgF ordnet - auszugsweise - Folgendes an: § 1 (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (ua.) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind die in §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Unter den angeführten Begriff "Hilfsmittel" fallen auch sanitäre Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für Behinderte konzipiert und bestimmt sind (). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen (§ 35 Abs. 2 EStG 1988). Gemäß § 35 Abs. 8 EStG 1988 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 EStG 1988 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Aus diesen dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Aufwendungen, welche dem Steuerpflichtigen auf Grund seiner Behinderung entstanden sind und die Behinderung durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wurde, als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes Berücksichtigung finden können. Wird der Grad der Behinderung nicht nachgewiesen, können Aufwendungen unter dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Aufwendungen, die im Gesetz (§ 34 EStG 1988) angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Ad Badezimmerumbau) In Streit steht, ob die vom Bw. beantragten Aufwendungen für den Einbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. ist Pensionist und bezieht sei 7/2007 Pflegegeld der Stufe 4. Der Bw. - geboren im Jahr 1928 - hat im Mai bis Juli 2007 nicht wie vom Finanzamt versehentlich angenommen die Ersetzung einer Badewanne durch eine Dusche sondern eine behindertenbedingte Adaptierung des Badezimmers - durch den zusätzlichen Einbau einer Duschkabine - vorgenommen. Aus den vorgelegten Rechnungen eines Installations- und Fliesenlegerunternehmens ist ersichtlich, dass Installationsarbeiten: Abschleifarbeiten, Gefälle herstellen, Feuchtigkeitsisolierung und Fliesen(boden)arbeiten, Montagearbeiten von Haltegriffen und Pendeltüren) durchgeführt worden sind. Die Aufwendungen für den Einbau sind vom Bw. als sonstige außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden.
In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Einbau einer Dusche die kostengünstigste Variante wäre um eine behindertengerechte Benützung zu ermöglichen. In Pflegeheimen gäbe es nur Duschen und Badewannen mit Hebevorrichtungen.
Eine vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellte amtliche Bescheinigung über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Gehbehinderung und Demenz) von 100% wurde nachgereicht. Dazu ist festzustellen, dass lt. Lohnsteuerrichtlinien 2000, Rz 839g bei Zuerkennung von Pflegegeld von einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit (Grad der Behinderung) auszugehen und/bzw. der Nachweis in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Damit gilt der im Gesetz geforderte Nachweis über die Tatsache der Behinderung als erbracht. Ein Abzug der für den Duscheinbau geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) ist daher nicht ausgeschlossen.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird der Grad der Pflegestufe nicht in Zweifel gezogen. Der Einbau einer Duschkabine ist bei Personen mit Gehbehinderung sowie Demenz sinnvoll und zweckmäßig. Bei einer Duschkabine wird gegenüber einer Badewanne der Einstieg in der Regel wesentlich erleichtert. Die neu eingebaute Dusche verfügt nach den übermittelten Fotos über mehrere Haltegriffe, eine geringe Einstiegshöhe ist jedoch vorhanden.
Der Bw. beanspruchte lt. Aktenlage des Streitjahres 2007 seit Mai 2007 die Unterstützung des NÖ Hilfswerkes, wie aus den beigelegten Zahlungsbelegen ersichtlich ist. Es wird daher aus diesen Gründen der Einbau der Dusche im Zeitraum Mai bis Juli 2007, somit vor dem Erhalt der Pflegestufe 4 ab Juli 2007 nicht in Abrede gestellt, dass der Einbau einer Dusche im Zusammenhang mit der Behinderung stand.
Vom Unabhängigen Finanzsenat wird somit nicht bestritten, dass der Einbau aus Sicht des Bw. notwendig gewesen ist und außerordentliche Kosten verursacht hat. Die (Mehr)Kosten für die behindertengerechte Einrichtung des Bades (soweit es über die Kosten einer Standardausstattung hinausgeht) wurde vom Bw. auch nachgewiesen. Der Berufung war ist in diesem Punkt daher Folge zu geben.
Ad Fahrtkosten) Es ist aktenkundig, dass der Bw. im Besitz eines Ausweises nach § 40 Bundes-behindertengesetz, ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ist, der ihn als gehbehindert einstuft. Es ist auch bekannt, dass der Bw. Pflegegeld der Pflegestufe 4 seit Juli 2007 bezieht und Pflegegeld iHv. € 521,23 monatlich überwiesen werden.
Der Freibetrag von € 153,- monatlich für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, wurde gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl Nr. 303/1996 idgF vom Finanzamt anerkannt.
Im gegenständlichen Fall ist weiters strittig, ob die beantragten Kosten für Kilometergelder iHv. €°2.371,20 für die Fahrten durch Verwandte von den jeweiligen Wohnorten in G. - zum Wohnort des Bw. und retour, Besorgungsfahrten sowie Arztbesuche, einerseits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen und andererseits es sich um einen Mehraufwand gem. § 34 Abs. 6 EStG handelt.
Es handelt sich um Fahrtkosten, je 1x wöchentlich und retour für Pflegefahrten und Besorgungsfahrten bzw. Arztbesuche. Die Verwandten hätten 2-3mal pro Woche Pflegeleistungen übernommen, konkrete und detaillierte Aufzeichnungen über die Fahrten wurden nicht vorgelegt. Der Bw. müsse aufgrund seiner (Geh)behinderung und Demenz durch fremde Personen betreut werden.
Grundsätzlich ist anzuführen, dass eine Belastung nur dann außergewöhnlich ist, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Damit aber Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können, muss es sich dabei um atypische, außerhalb der normalen Lebensführung gelegene Belastungen handeln.
Bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilende Aufwendungen außergewöhnlich sind oder nicht, kommt es nicht darauf an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöst, außergewöhnlich ist, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlich darstellt, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgeht.
Fahrtkosten, die aufgrund der Besuche von Eltern zu Hause entstehen, sind in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, da es sich dabei gerade um Kosten handelt, die im Rahmen der normalen Lebensführung anfallen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwachsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern und sie besuchen.
Mit der Frage der Berücksichtigung von Fahrtspesen hat sich auch der VwGH ua im Erkenntnis vom , 85/13/0091 auseinandergesetzt.Aus den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen zu entnehmen, dass Hilfeleistungen zwischen Kindern und Eltern nichts ungewöhnliches darstellen. Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, dass sie sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen sowie für sie Besorgungen uä tätigen. Dies gilt im besonderen auch für die Betreuung altersbedingt behinderter Personen. Fahrtkosten die durch regelmäßige Besuche und verschiedene Besorgungen mit diesem erwachsen, können nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden und solange eine derartige Betreuung keine außergewöhnlichen Kostenerforderlich macht, kann sie nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden."
Diese Auffassung wird auch von Lehre und Verwaltungspraxis vertreten (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 34 Tz 38; Hofstätter-Reichel, Komm., § 34 Einzelfälle Tz 1; Doralt, EstG-Komm., § 4 Tz 78).
Beim Merkmal der Außergewöhnlichkeit von Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der Krankheitskosten oder Kosten der Behinderung geltend macht, mit (kranken und gesunden) Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu vergleichen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten, die also im täglichen Leben üblich sind, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Unzulässig wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen, die Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind.
Nachweise, dass die Verwandten den Bw. regelmäßig zum Arzt gefahren haben bzw. oder Besorgungsfahrten vornehmen mussten und die beantragten Aufwendungen in Zusammenhang mit den (Besuchs)Anfahrten entstanden sind, erfolgten nicht. Somit sind die beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass die Fahrten zu Ärzten oder z.B. Therapien - vom Wohnort der Bw. und retour - durch den vom Finanzamt anerkannten monatlichen Freibetrag von € 153 abgegolten sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Duscheinbau Fahrtkosten |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at