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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.09.2009, RV/0623-S/09

Berufungen per E-Mail unzulässig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2005 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer für 2005 durch. Gegen diesen Bescheid langte beim Finanzamt per E-Mail am das Rechtsmittel der Berufung ein. In weiterer Folge wurde der bekämpfte Bescheid mit Berufungsvorentscheidung abgeändert, wogegen die Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (im vorliegenden Fall nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Nach § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Gemäß § 86a Abs. 2 lit a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:

1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395)

2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006, FOnV 2006 BGBl II 2006/97)

Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe ebenfalls nicht gestützt werden, weil diese Verordnung die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die den jeweiligen Teilnehmer im Finanz-Online zur Verfügung stehen. Die Einbringung des als Berufung bezeichneten Schriftsatzes vom erfolgte durch den Berufungswerber jedoch nicht im Wege des Finanz-Online-Systems, sondern sie wurde per E-Mail (GMX FreeMail) an eine Mitarbeiterin des Finanzamtes übermittelt.

Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Aus diesem Grund war daher auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten (vgl. ).

An der dargestellten Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Finanzamt zu Unrecht auf eine materiellrechtliche Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung einließ und gegen diesen Bescheid wiederum das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Die Rechtsmittelbehörde entscheidet über Berufungen gegen Erstbescheide, wobei gegenständlich - wie aufgezeigt - die mittels E-Mail eingebrachte Berufung unzulässig ist. Eine Wertung des Antrages vom auf Entscheidung über die Berufung durch den UFS als Berufung gegen den Erstbescheid scheitert wiederum an der einmonatigen Berufungsfrist.

Die Berufung war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Anbringen
Berufung
E-Mail
unzulässig
Zurückweisung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at