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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 07.10.2008, FSRV/0021-L/07

Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 7, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JK, Pensionist, geb. 19XX, whft. in M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Banwinkler, 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm. § 11 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz (MinStG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Linz, vertreten durch Hofrat Mag. Erich Jungwirth, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 500000-2003/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin Elisabeth Schreiner durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des Zollamtes Linz dahingehend abgeändert, dass das gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich eine Verkürzung an Mineralölsteuer iHv. 132,95 € dadurch bewirkt, dass er im Zeitraum vom bis zum im Steuergebiet in fortgesetzten Angriffen anlässlich der Inbetriebnahme und Verwendung des Kraftfahrzeuges mit Dieselmotor der Marke Mazda 626, Baujahr 1994, amtliches Kennzeichen: 12, FzIdent.-Nr. 34, eine Sache, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, nämlich insgesamt 624,18 Liter iSd. zu § 9 Abs. 2 MinStG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/450, betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl, gekennzeichnetes, dem begünstigten Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG von 69,00 €/1.000 Liter unterliegendes Gasöl zu einem anderen als jenen Zweck verwendet habe, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, nämlich dem in § 9 Abs. 8 MinStG normierten abgabenrechtlichen Verbot zuwider als Treibstoff für einen KFZ-Antriebsmotor, und es unterlassen habe, dies der Abgabenbehörde gemäß § 10 MinStG vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen, und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 4 FinStrG iVm. § 11 Abs. 1 MinStG begangen zu haben, unter der oben angeführten StrNr. eingeleitete und damit anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel zu seinen Gunsten eingestellt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom , StrNr. 500000-2003/00000-001, hat das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im Zeitraum vom bis zum im Steuergebiet in wiederholten Handlungen anlässlich der Inbetriebnahme und Verwendung des PKWs mit Dieselmotor der Marke "Mazda 626", Baujahr 1994, Farbe: schwarz, amtliches Kennzeichen: 12, Fahrzeugidentifikationsnummer: 34, eine Sache, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, nämlich insgesamt 624,18 Liter iSd. zu § 9 Abs. 2 MinStG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/450, betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl, gekennzeichnetes, dem begünstigten Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG von 69,00 € für 1.000 Liter unterliegendes Gasöl im Gesamtwert von 395,15 €, zu einem anderen Zweck verwendet zu haben, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, nämlich dem in § 9 Abs. 8 MinStG normierten abgabenrechtlichen Verbot zuwider als Treibstoff für einen KFZ-Antriebsmotor und es (ergänze: gegen) die Vorschrift des § 10 MinStG unterlassen habe, dies der Abgabenbehörde (gemäß § 10 MinStG) vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG iVm. § 11 Abs. 1 MinStG begangen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 33 Abs. 6 iVm. § 11 Abs. 1 (richtig: Abs. 3) MinStG (ergänze: und iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG) eine Geldstrafe iHv. 2.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.

Weiters wurde gemäß § 33 Abs. 6 iVm. § 17 FinStrG auf Verfall der am (richtig: ) beschlagnahmten zwei Kunststoffbehälter mit insgesamt 41 Liter Mineralöl, beinhaltend zu je 50 % gekennzeichnetes und ungekennzeichnetes Gasöl, erkannt.

Gemäß § 19 Abs. 1 (ergänze lit. a iVm. §§ 33 Abs. 6 und 17) FinStrG wurde für 603,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) statt auf Verfall auf Wertersatz iHv. 380,00 € bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes gemäß § 20 FinStrG auf eine an dessen Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen erkannt.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) FinStrG pauschal mit 200,00 € bestimmt.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die aufgrund einer Anfang April 2003 eingegangenen Anzeige, wonach der Bw. zum Antrieb seines PKWs seit längerer Zeit Heizöl verwende, durchgeführten Erhebungen ergeben hätten, dass der Beschuldigte, in dessen PKW-Tank am ein zu jeweils 50 Volumsprozent aus steuerbegünstigtem, gekennzeichneten (Heizöl) bzw. nicht steuerbegünstigtem, ungekennzeichneten Gasöl (Dieselkraftstoff) bestehendes Treibstoffgemisch festgestellt worden war, in dem im Spruch angeführten Zeitraum insgesamt 624,18 Liter Heizöl bei der Lagerhaus OW, angekauft und zum Antrieb seines KFZs verwendet habe. Dass die Verantwortung des Beschuldigten, er könne sich einerseits nicht erklären, wie das sichergestellte Heizöl(Gemisch) in seinen Tank gelangt sei und er andererseits die festgestellten Heizöleinkäufe ausschließlich zum Auf- bzw. Nachfüllen des Heizöltankes in dem von ihm bis Februar 2003 gemeinsam mit seiner geschiedenen Gattin bewohnten Haus in MK, B-Straße, verwendet bzw. getätigt habe, als nicht zutreffende Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, ergebe sich neben dem am festgestellten Tankinhalt und den Ergebnissen der Erhebungen über die Heizöl- bzw. Dieseleinkäufe des Beschuldigten im angeführten Zeitraum insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage der geschiedenen Gattin des Bw., HK, derzufolge der Heizöleinkauf für das Haus in der B-Straße ausschließlich ihre Angelegenheit gewesen sei und sie wisse, dass der Bw. mindestens seit 2002 den genannten PKW mit Heizöl betrieben habe.

Entsprechend den genannten gesetzlichen Grundlagen (insbesondere jener des § 11 Abs. 3 MinStG) sei auf die ausgesprochenen Strafen (Geld-, Verfalls- und Wertersatz sowie Ersatzfreiheitsstrafen) bzw. den entsprechenden Kostenausspruch zu erkennen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die ihn wesentlich belastenden Aussagen seiner Ex-Gattin, mit der der Bw. auch nach der Scheidung am bzw. nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung in der B-Straße im März 2003 eine Reihe von Scharmützeln auszutragen gehabt habe, seien widersprüchlich und nicht richtig. So habe die Zeugin HK einerseits ausgesagt, mit Sicherheit wahrgenommen zu haben, dass der Bw. für seinen PKW Heizöl verwendet habe, andererseits habe sie aber auch davon gesprochen, dass sie ihn nie beim Betanken des Fahrzeuges selbst beobachtet habe.

Das jeweils in kleineren Mengen im fraglichen Zeitraum vom Bw. eingekaufte Heizöl vom Lagerhaus, bei dem im Übrigen auch laufend Diesel vom Bw. eingekauft worden sei, sei ausschließlich zu Heizzwecken für die Ölheizung des Hauses B-Straße verwendet worden bzw. für Heizzwecke bestimmt gewesen. Beim Einkauf der zusätzlich zu den Tankfüllungen per Tankwagen zur Gewährleistung des Heizbetriebes benötigten Heizölmenge, so würden ja allein aufgrund der Relation zwischen dem Tankfassungsvermögen von 1.000 Litern und der pro Heizperiode benötigten Menge von 1.200 Litern, ca. 200 bis 300 Liter Heizöl zusätzlich benötigt werden, habe sich der Bw. an der jeweiligen Preissituation für Heizöl orientiert und je nach Gelegenheit und Bedarf dann Heizöl in Kanistern besorgt und teilweise auf Vorrat eingelagert.

Der Bw. gehe davon aus, dass das in seinem PKW-Tank sichergestellte Heizöl von bzw. zumindest mit Wissen seiner Ex-Gattin, die im Übrigen im fraglichen Zeitraum noch Schlüssel zu seinem PKW gehabt habe, eingefüllt worden sei, um dann in Schädigungsabsicht gegen ihn Anzeige beim Zollamt zu erstatten. Er habe auf Grund dieses Verdachtes auch gegen seine Ex-Gattin eine entsprechende Strafanzeige erhoben.

Es werde daher die Einholung einer Auskunft des Lagerhauses über die im fraglichen Zeitraum getätigten Dieseleinkäufe des Bw., die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ex-Gattin sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes des Bw., AK, letztere zum Nachweis des vom Zollamt als bloße Schutzbehauptung qualifizierten Vorbringens des Bw., er habe in der Zeit von 2002 bis März 2003 in seiner unweit der B-Straße etablierten Garage des Öfteren Heizöl in Kanistern auf Vorrat aufbewahrt, beantragt.

Abschließend wurde beantragt, der Berufung gegen das sowohl dem Inhalt als auch dem Umfang nach angefochtene Straferkenntnis stattzugeben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. einzustellen.

Aus Anlass der vorstehenden Berufungsverhandlung wurde der spruch- bzw. verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Aufnahme weiterer Beweise, nämlich insbesondere der zeugenschaftlichen Einvernahme der HK, des SS und des AK, ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Auf Grund der neben den Verwaltungsakten zur verfahrensgegenständlichen StrNr., der GZ. 500/00000/2003/62/HE, den Akt des Bezirksgerichtes Wels, Az. 56, insbesondere auch die Ergebnisse der (ergänzenden) Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beinhaltenden Aktenlage ist für die über die vorliegende Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Am wurde aus Anlass von Beamten des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zuge von auf Grund einer entsprechenden gegen JK, whft. in M, am erhobenen Anzeige der HK, whft. in MK, B-Straße, durchgeführten Vorerhebungen gegen den bisher finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. wegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 4 FinStrG und 11 Abs. 1 MinStG durch die Verwendung von steuerbegünstigtem Heizöl zum Antrieb eines Kraftfahrzeuges, im Treibstofftank des im Eigentum von JK stehenden und zumindest seit 2002 überwiegend von ihm genutzten PKW der Marke Mazda 626, Diesel, Baujahr 1994, amtliches Kennzeichen: 12, FzIdent.-Nr. 34, ein, zu jeweils aus 50 % gekennzeichnetem, steuerbegünstigten Gasöl (Heizöl) und nicht gekennzeichnetem Gasöl (Dieselöl) bestehendes Treibstoffgemisch von insgesamt 41 Liter festgestellt. Daneben bzw. nach der Beschlagnahme des sichergestellten Tankinhaltes gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG wurde durch Einsichtnahme in die Kundenkarteidaten der Lagerhaus OW, erhoben, dass der nunmehrige Bw. im Zeitraum vom bis zum in 14 Teileinkäufen bei der genannten Firma Dieselöl im Gesamtausmaß von 769,63 Liter, bezogen hatte. Ebenso wurde ermittelt, dass der bis zum mit der Anzeigerin verheiratete (vgl. Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes Wels Az. 78) und mit HK bis gemeinsam deren Haus in der B-Straße, MK, bewohnende JK im Zeitraum vom bis zum in 10 Teileinkäufen, in Mengen zwischen 27,48 Liter und 90,00 Liter, jeweils in Kanistern, Heizöl im Gesamtausmaß von 624,18 Liter bzw. im Gesamtwert von 395,15 € bei der vorgenannten Lagerhaus-Filiale eingekauft hatte. Eine ebenfalls durchgeführte Überprüfung der Kundenkarteidaten der HK beim genannten Verkäufer ergab, dass diese zur Befüllung des im Hause B-Straße befindlichen Ölheizungstank im Zeitraum vom bis zum Heizöleinkäufe iHv. insgesamt 4.213,00 Liter, Einzelbezugsmengen zwischen 58 Liter (Einkauf vom ) und 1.146,00 Liter (Einkauf vom ), im Gesamtwert von 1.718,21 € getätigt hatte.

Gemäß § 33 Abs. 4 macht sich ua. der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen Zweck als jenen verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde (vgl. dazu § 14 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz idF des BGBl. 1994/681) vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

§ 34 Abs. 2 FinStrG zufolge macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 4 genannte Tat fahrlässig begeht.

Korrespondierend bzw. in Ergänzung dazu bestimmt § 11 Abs. 1 MinStG, dass derjenige, der gekennzeichnetes Gasöl (§ 9 Abs. 1) verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6 und 8), sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung, schuldig macht. Dabei erfasst § 9 Abs. 8 MinStG (als gesetzliche Vermutung) das verbotswidrige Einfüllen von gekennzeichnetem Gasöl in einen mit einem Motor in Verbindung stehenden Behälter, Abs. 6 leg.cit. die verbotswidrige Verwendung.

Zur Erfüllung des vorgenannten Tatbestandes ist die Unterlassung der vorherigen Anzeige an die Abgabenbehörde über die beabsichtigte andere Verwendung oder über den Wegfall des begünstigten Zweckes erforderlich, für den die Begünstigung gewährt wurde. Von Strafe bedroht ist dabei nicht die Zweckänderung bzw. eine andere Verwendung des steuerbegünstigten Gegenstandes an sich, sondern vielmehr die weitere Ausnützung einer Begünstigung trotz Wegfall des begünstigten Zweckes oder trotz der Zweckänderung ohne vorherige Anzeige.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht bzw. auch der, der es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Unstrittig ist im Anlassfall, dass zumindest in Bezug auf das von der Finanzstrafbehörde erster Instanz am im Treibstofftank des genannten PKWs fest- bzw. sichergestellte Treibstoffgemisch bzw. den darin enthaltenen 50 %-Anteil an (steuerbegünstigtem) Heizöl, indem das Heizöl durch die ohne vorherige Anzeige beim Zollamt vorgenommene Einfüllung in den angeführten Fahrzeugtank zweck- bzw. verbotswidrig verwendet wurde, zu einer Abgabenverkürzung in Höhe der Differenz zwischen der sich nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 3 MinStG für Heizöl einerseits und sonstiges Gasöl andererseits ergebenden Abgabenbelastung bewirkt und dadurch hinsichtlich des festgestellten Heizölanteils das objektive Tatbild des § 33 Abs. 4 FinStrG verwirklicht wurde.

Hinsichtlich der (von der Erstbehörde dem Bw. ebenfalls angelasteten) Heizöl-Mehrmenge (bei einer festgestellten Gesamtmenge von 624,18 Liter ergibt sich abzüglich der im Treibstofftank des PKWs am sichergestellten Heizölmenge von 20,5 Liter eine verbleibende Restmenge von 603,68 Liter) bestehen jedoch ob der im Berufungsverfahren durch die vorgenommenen Beweisaufnahmen aufgetretene neue bzw. ergänzende Erhebungssituation bereits erhebliche Bedenken, ob diese anhand der ermittelten Kanistereinkäufe des Beschuldigten erhobenen Heizölmengen überhaupt zweckwidrig oder nicht letztlich doch für vorgesehenen Begünstigungszweck, dh. ausschließlich für Heizzwecke, verwendet wurden. So stehen nämlich der nach wie vor den Bw. belastenden Aussage der Zeugin HK, die ihre ursprüngliche Aussage lediglich dahingehend abschwächte, dass sie nun den Bw. nicht mehr selbst beim Einfüllen von Heizöl in den PKW-Tank aus eigener Wahrnehmung beobachtet, sondern der Bw. ihr vielmehr die Verwendung von Heizöl als KFZ-Treibstoff im Jahr 2002 mitgeteilt habe, vor allem die Angaben der im Rechtsmittelverfahren ausführlich gehörten Zeugen SS (= Sohn der HK), damals whft. in MK, B-Straße, und des AK (= Sohn des Bw.) entgegen. Beide haben, diesbezüglich übereinstimmend, in der Berufungsverhandlung nämlich ausgesagt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum oft- bzw. mehrmals für die Heizanlage des mit seiner Ex-Gattin bis gemeinsam bewohnten Hauses zu den durchwegs von HK bestellten bzw. bezahlten Tankwagenfüllungen auf Grund des tatsächlichen höheren Bedarfes zusätzlich benötigtes Heizöl in Kleinmengen in Kanistern beim Lagerhaus eingekauft und entweder sofort, oder nach einer Zwischenlagerung in seiner in der Nähe der Wohnanschrift gelegenen Garage, in den Heiztank des Hauses eingefüllt habe bzw. daneben (Aussage des AK) das Heizöl auch zu der im fraglichen Zeitraum notwendig gewordenen Betankung der Standheizungsanlage in seinem umgebauten Campingbus verwendet habe. Ebenso ergaben bereits die im Erstverfahren mittels Einsichtnahme in die Kundenkartei des Bw. beim genannten Lieferanten durchgeführten Erhebungen, dass der Bw. im fraglichen Zeitraum neben den angeführten Heizölkleinmengen auch insgesamt ca. 770 Liter Dieselöl beim gleichen Lagerhaus bezogen hat. Selbst wenn man von dieser Gesamtmenge die offensichtlich nicht für den PKW (festgestelltes Tankfassungsvermögen: 55 Liter), sondern für den Campingbus des Bw. bestimmten Einkaufsmengen vom und vom iHv. insgesamt ca. 297 Liter abzieht, ergibt sich bei einem glaubhaft gemachten bzw. hinreichend plausibel erscheinenden Durchschnittskraftstoffverbrauch für den PKW zwischen 7,2 und 9 Liter je gefahrene 100 Kilometer, annähernd die für den fraglichen Zeitpunkt angegebene Jahreskilometerleistung des genannten Fahrzeuges. Zieht man nun weiters in Betracht, dass einerseits anhand des im Berufungsverfahren zu Tage getretenen Durchschnittsverbrauches für die Ölfeuerungsanlage in der Ehewohnung und die ebenso ermittelten und von der Zeugin veranlassten Tankwagenlieferungen grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf an Heizöl in annähernd der vom Bw. eingekauften Menge nicht unwahrscheinlich bzw. durchaus denkmöglich erscheint, und andererseits zum Zeitpunkt der angeblichen Mitteilung des Bw. von der (verbotswidrigen) Heizölverwendung als Treibstoff an die Zeugin die Ehe laut Berufungsverhandlung schon weitgehend zerrüttet bzw. maßgeblich von persönlichen Konflikten zwischen den Ehegatten bestimmt war und schon dieser Umstand eine derartige Mitteilung, zumindest zum genannten Zeitpunkt, nicht sehr wahrscheinlich erscheinen lässt, so bleiben in der Gesamtsicht letztlich nicht ausräumbare Zweifel an einer zweckwidrigen Verwendung des vom Bw. über das Ausmaß der am festgestellten Menge hinausgehenden eingekauften Heizöls überhaupt bzw. an einer diesbezüglichen Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 4 FinStrG bestehen.

Was nun die im Treibstofftank des PKWs, der laut Aussagen des Bw. nach seinem Wegzug aus der Ehewohnung mehrmals Gegenstand von möglicherweise seiner Ex-Gattin zuzuschreibenden, letztlich aber nicht aufklärbaren Sachbeschädigungen (zerkratzter Lack bzw. verklebte Türschlösser) war, beschlagnahmte und zugegebenermaßen prima vista gegen den Bw. sprechende Heizölmenge vom angeht, so brachte das durchgeführte Beweisverfahren zu Tage, dass auch nach der Scheidung im Dezember 2002 bzw. nach dem Auszug des Bw. aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Februar 2003, offenbar nicht nur der Bw., der im Übrigen nicht nur im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren von Anfang an bestritten hat, das Heizöl in den Fahrzeugtank eingefüllt zu haben, sondern auch im April 2003 seine Ex-Gattin den Sicherheitsbehörden gegenüber beschuldigt hat, ihm das Heizöl in den Tank eingefüllt und in der Folge bei der Finanzstrafbehörde angezeigt zu haben (vgl. dazu die Niederschrift vor dem örtlichen Gendarmerieposten vom bzw. den Akt des Bezirksgerichtes Wels Az. 56, insbesondere das Protokoll vom ), sondern auch die Zeugin noch über Schlüssel für den gegenständlichen, insbesondere auch nach dem März 2003 weiterhin im örtlichen Nahbereich des ehelichen Wohnsitzes im öffentlichen Verkehrsraum (die neue Wohnung des Bw. ab Mitte März 2003 lag nahe der Anschrift seiner Ex-Gattin) abgestellten PKW verfügt hat (vgl. auch Pkt. 6 des Scheidungsvergleiches Az. 78 bzw. Anzeige des JK vom Oktober 2003 beim Bezirksgericht Wels zur oa. Az.) und, so zumindest die nicht von vornherein zu verwerfende Aussage des Zeugen AK, auch noch nach dem mit dem Fahrzeug weggefahren ist. Wenngleich ein unmittelbarer Zusammenhang in der vom Bw. behaupteten Weise, dass ihm nämlich die Zeugin, um ihm zu schaden, das Heizöl selbst in den vom Innenraum des PKWs aus zu öffnendem Fahrzeugtank geleert habe, nicht hergestellt bzw. verifiziert werden kann, so bleiben, nicht zuletzt auf Grund des Verlaufes des ebenfalls aus dem vorgenannten Gerichtsakt hervorgehenden, auch nach der Scheidung im Dezember 2002 offenbar fortdauernden, sich ua. in wechselseitigen Anschuldigungen bzw. Anzeigen äußernden persönlichen Konfliktes (z.B.: Anzeige des JK gegen HK wegen Diebstahl, Anzeige der HK gegen JK wegen gefährlicher Drohung, jeweils am ; in der Folge Verhaftung des Bw. und Wegweisung von der genannten Anschrift; Anzeige des JK gegen HK wegen Diebstahl bzw. Nichtherausgabe von persönlichen Gegenständen vom Oktober 2003 etc.), letztlich auch hier nicht ausräumbare Zweifel daran bestehen, ob der Bw. selbst die sichergestellte Heizölmenge in den Treibstofftank seines PKWs eingefüllt bzw. damit, indem er eine im Vorhinein zu erstattende Meldung dieses Umstandes an die Abgabenbehörde unterließ, auch nur objektiv tatbildlich im Sinne einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 4 FinStrG bzw. auch nur einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 2 FinStrG gehandelt hat.

Insgesamt konnten daher an Hand der Ergebnisse der Berufungsverhandlung die dem Bw. von der Erstinstanz bisher im Straferkenntnis vom zur Last gelegten Taten nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, sodass daher in Stattgabe der Berufung spruchgemäß zu entscheiden und das Finanzstrafverfahren gemäß den bezogenen Gesetzesstellen einzustellen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 11 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Beweiswürdigung

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