Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.12.2006, RV/0499-G/06

Berufskleidung einer Ärztin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0499-G/06-RS1
Bei den als Werbungskosten geltend gemachten weißen T-Shirts, Jeans, Socken und Schuhen einer Spitalsärztin handelt es sich nicht um typische Berufskleidung, weshalb auch in weiterer Folge die Reinigung dieser nicht zu Werbungskosten führen kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Spitalsärztin, beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 Aufwendungen für Arbeitsmittel.

In einem nachträglich eingereichten Schriftsatz wurden diese Aufwendungen auf nachstehende Positionen verteilt: Berufsschuhe, Kompressionsstrümpfe, weiße Dienstsocken, Berufskleidung (T-Shirts, Hosen, weiße Jeans) und Waschen von Dienstwäsche (Mäntel, Hosen, T-Shirts).

Im bekämpften Bescheid vom fanden diese Aufwendungen mit folgender Begründung keine Berücksichtigung:

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) handelt es sich nicht um solche für typische Berufskleidung. Die Ausgaben sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Da die Reinigung der Dienstwäsche vom Arbeitgeber kostenlos erfolgt, konnten die beantragten Aufwendungen für Dienstwäschereinigung nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 anerkannt werden.

In ihrer dagegen gerichteten Berufung führte die Bw. dazu aus, dass sie, da sie vom Dienstgeber keine Berufsschuhe zur Verfügung gestellt bekomme, im Hinblick auf ihre Arbeitszeit von 70 Stunden pro Woche bereits aus hygienischer Sicht die Berücksichtigung von 4 Paar Berufsschuhen erwarte. Sie erhalte pro Monat 4 Berufsmäntel und Berufshosen vom Dienstgeber zugeteilt. Es komme auf ihrer Station zu einer größeren Verschmutzung der Berufskleidung als auf anderen Kliniken, weshalb sie gezwungen sei, zusätzliche Mäntel und Hosen selbst zu finanzieren. Durch den hohen Verschmutzungsgrad ihrer privaten Berufskleidung sei es erforderlich, diese auch einer fachmännischen Reinigung durch eine Wäscherei zuzuführen, wobei die angegebene Summe von 238,30 Euro nur einen Bruchteil ihrer tatsächlichen Aufwendungen darstelle.

Nach weiteren Ermittlungen erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte darin aus, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Kleidungsstücken um solche handle, die auch privat benützt werden können, da diese laut beigelegten Rechnungen in Geschäften gekauft wurden, die von einem breiten Publikum aufgesucht werden, um ua. auch diese Artikel für die private Lebensführung zu kaufen.

Dagegen wandte sich die Bw. mit ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 7 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel ( zB. Werkzeug und Berufskleidung).

Demgegenüber dürfen jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.

Regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung gehören Aufwendungen für bürgerliche Kleidung; dies selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur während der Berufsausübung getragen werden. Hingegen führen Aufwendungen für typische Berufskleidung zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Doralt, EStG7, Tz 330, § 4).

Es gilt somit, die typische Berufskleidung von der so genannten bürgerlichen Kleidung abzugrenzen.

Als "bürgerliche Kleidung" haben jene Kleidungsstücke zu gelten, die nach ihrer Art üblicherweise auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 68 zu § 16).

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (; 98/14/0219).

Unter einer "typischen Berufskleidung" ist eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw. eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen (; 99/08/0166).

Im vorliegenden Fall haben die Ermittlungen des Finanzamtes beim Dienstgeber der Bw. ergeben, dass die Bw. bei ihrem Eintritt 10 weiße Mäntel angefordert und erhalten habe. Hosen seien von ihr keine angefordert worden, eine Zuteilung von 8 Hosen wäre jedoch vorgesehen. Diese Wäsche werde jeden Tag zwecks Reinigung abgeholt, in der eigenen Wäscherei gewaschen und innerhalb von 3-6 Tagen retourniert. Eine Anfrage bei der Firma, bei der die Bw. laut vorgelegter Rechnung ihre Bekleidung gekauft hat, hat ergeben, dass die Firma keine weißen Arbeitsmäntel und einfache weißen Hosen, sondern nur sportliche Bekleidung führe.

Bei der Beurteilung dieser Frage kann der unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um typische weiße Hosen handelt, die wegen ihres rein funktionalen Charakters außerberuflich nicht verwendbar sind, wie dies etwa bei Hosen der Fall ist, die in Schnitt und Material denen entsprechen, wie sie auch bei Operationen getragen und wie sie vom Krankenhaus ohnehin zur Verfügung gestellt werden bzw. auch nur in Fachgeschäften erhältlich sind, sondern um weiße, überall erhältliche Hosen sowie Socken und T-Shirts.

Es genügt demnach auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung nicht abzugsfähig sind (; 89/14/0277).

Beruflich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung wie bereits oben definiert, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die privat getragen werden kann, sind steuerlich auch dann nicht zu berücksichtigen, dh nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn solche Kleidungsstücke ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden oder wenn bei der Berufsausübung eine bestimmte bürgerliche Kleidung zwingend getragen werden muss (; 96/13/0210).

Im Streitfall wurde nun die Berufskleidung, die diesen Anforderungen entspricht vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Die von der Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Kleidungsstücke erfüllen jedoch eindeutig nicht die Voraussetzungen, die an typische Berufskleidung zu stellen sind. Dabei handelt es sich offensichtlich um Kleidungsstücke und Schuhe, die durchaus von jedermann getragen werden und auch als allgemein bürgerliche Kleidung bezeichnet werden können.

Da nun die von der Bw. angeschafften T-Shirts, Hosen, Jeans, Socken, und Schuhe wie auch im Erkenntnis des ; 93/15/0069 zum Ausdruck gebracht (hier: schwarzes Kostüm, weiße Bluse, schwarzer Rock, schwarze Schuhe) nicht unter den Begriff der typischen Berufskleidung fallen, konnte in weiterer Folge auch die Reinigung dieser nicht zu Werbungskosten führen (; 94/13/0171).

Auch die von der Bw. geltend gemachten Kompressionsstrümpfe (24,20 Euro) sind keine Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. Die Ausgaben für sie gehören zur Privatsphäre und stellen selbst dann, wenn sie nur am Arbeitsplatz getragen werden, nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar (vgl. ).

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufskleidung
bürgerliche Kleidung
Reinigung
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 58

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at