Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz ist für die Erhebung von Eingangsabgaben (Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO) unzuständig.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
ZRV/0078-Z2L/04-RS1 | wie ZRV/0183-Z3K/04-RS1 Hat anstelle des Zollamtes als Abgabenbehörde das Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz und damit eine unzuständige Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen, entschieden, so hat die für den Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung) zuständige Berufugungsbehörde (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG) diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, anstelle sich meritorisch in die Sache einzulassen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vertreten durch Mag. Waldl, vom , GZ. 100/55416/2001, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO 2001 entschieden:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zahl: 90.551/2000-Str.IV/Kw ordnete das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf. an. Gegenstand des Bescheides war die Sicherung von Abgabenansprüchen der Republik Österreich in Höhe von ATS 2.302.738,00.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: 100/55416/2001 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Im Wesentlichen wendet der Bf. ein, es sei - im Grunde seiner im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen - davon auszugehen, die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages seien nicht gegeben, so dass der Erstbescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 52 des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 1961/194 idgF) sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des AVOG und des UFSG maßgeblich.
Gemäß § 14 Abs. 1 lit. 1 des Bundesgesetzes vom über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG idgF) obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 ZollR-DG).
Gemäß § 69 BAO ist für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.
Gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die BAO in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.
Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen im Sinne der erwähnten Bestimmung gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung von u.a. Eingangsabgaben zum Ziel haben ().
Sicherstellungsbescheide gemäß § 232 BAO sind Einbringungsmaßnahmen mit dem Ziel, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung zu sichern.
Gemäß § 85c Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit 289 Abs. 2 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat, außer in den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann die angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Hat anstelle eines Zollamtes das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit eine unzuständige Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen, entschieden, so hat die für den Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung) zuständige Berufungsbehörde (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG) diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Der zugrunde liegende Sicherstellungsauftrag vom ist objektiv - dies ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem Kopf des Bescheides - dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, damit einer Finanzstrafbehörde und nicht einer Abgabenbehörde zuzurechnen. Weil die Berufungsbehörde nicht erkannt hat, dass in erster Instanz mit dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine unzuständige Behörde in einer Eingangsabgabensache entscheiden hat, hat sie sich in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung in unzulässiger Weise mit der Berufung meritorisch auseinander gesetzt und deshalb rechtswidrig entschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | Sachliche Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at