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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2007, RV/2897-W/07

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Überschreitens der Grenze nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ein im unmittelbaren Abschluss an ein Diplomstudium begonnenes Doktoratstudium bewirkt, dass ein Kind durchgehend für einen Beruf ausgebildet wird, mit der Folge, dass für die Ausmessung der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 das für gesamte Kalenderjahr zu versteuernde Einkommen heranzuziehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor Stifter, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Für das Kind Herrn Mag. CS werden Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KAB) im Zeitraum von bis als zu Unrecht bezogen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. m. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c. EStG 1988 zurückgefordert.


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Zeitraum
Art
Betrag
bis
FB
916,20 €
bis
KAB
305,40 €

Entscheidungsgründe

In dem dem Finanzamt am überreichten Formular betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe gab der Bw. - unter Beilegung entsprechender Zeugnisse sowie des Bescheides der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den Erwerb des akademischen Grades eines Magisters der Sozial und Wirtschaftswissenschaften - bekannt, dass sein im Jahre 1981 geborener Sohn C das Diplomstudium der Volkswirtschaftslehre am absolviert habe und ab diesem Zeitpunkt bei der BA-CA zu einem Monatsgehalt von rund 1.500 € beschäftigt sei.

Auf Grund der Angaben des Bw. und in Ansehung einer Mitteilung nach § 109 a EStG 1988, in welcher vorgenanntes Bankunternehmen bestätigt hat, dass Herrn Mag. CS im Jahr 2005 ein Geldbetrag von 11.448 € zugezählt worden sei, forderte das Finanzamt vom Bw. mittels Bescheid vom wegen Überschreitens der Grenzen nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für den Zeitraum bis Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Gesamtausmaß von 3.664,80 € zurück.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom führte der Bw. aus, dass der von seinem Sohn als freier Dienstnehmer im Jahre 2005 bezogene Betrag von 11.448 € um das Betriebsausgabenpauschale von 12% (1.373,76 €) bzw. um einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge von 1.562,30 € zu kürzen sei und insoweit das zu versteuernde Einkommen auf einen, richtigerweise - unter dem zulässigen Grenzbetrag von 8.725 € - angesiedelten Betrag von 8.511,94 € laute.

Im Jahr 2006 habe der Sohn des Bw. im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März als freier Dienstnehmer ein (nach Abzug des Betriebsausgabenpauschales und der Sozialversicherungsbeiträge) zu versteuerndes Einkommen von 5.890,48 € erwirtschaftet und liege auch dieses unter dem in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 normierten Grenzbetrag.

In einem mit datierten Ergänzungsschreiben legte der Bw. neben den Überweisungsbelegen der BA-CA und der Aufgliederung der im Zeitraum April 2005 bis März 2006 in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge das Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien für das Sommersemester 2006, aus welchem hervorgeht, dass sein Sohn nach wie vor als ordentlicher Hörer gemeldet ist.

In einem mit datierten Vorhalt wurde der Bw. respektive sein Sohn aufgefordert dem Finanzamt einerseits das im Zeitraum April bis Dezember 2006 bei der BA-CA bezogene Einkommen bekannt zu geben bzw. Mitteilung darüber zu machen, ob nach Abschluss des Diplomstudiums mit einem Doktoratstudium begonnen worden sei.

In seinem Antwortschreiben vom teilte der Bw. mit, dass sich das Einkommen seines Sohnes im Zeitraum April bis Dezember 2006 auf rund 19.000 € belaufen habe, wobei laut Auskunft des Arbeitgebers die genauen Lohnzetteldaten dem Finanzamt noch mitgeteilt werden würden.

Im übrigen habe der Sohn des Bw. nach seinem (Diplom)Studienabschluss mit einem Doktoratstudium nicht "ernsthaft" begonnen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde dem Berufungsbegehren für den Zeitraum bis Folge gegeben, während das Finanzamt hinsichtlich des Zeitraumes 1. Jänner bis die Auffassung vertrat, dass die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag rechtens erfolgt sei, da angesichts eines für das Jahr 2006 bescheidmäßig ausgewiesenem Einkommen von 24.931,38 € der in § 5 Abs 1 FLAG 1967 angezogene Grenzbetrag von 8.725 € überschritten worden sei.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen vorgenannte Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Hierbei führte der Bw. begründend aus, dass sein Sohn bei der BA-CA vom bis zum als freier Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei und aus dieser Tätigkeit ein bescheidmäßig festgestelltes "Einkommen" von 5.890,48 € lukriert habe.

Ab sei Herr Mag. CS als Angestellter beschäftigt gewesen, wobei die Lohnsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum April bis Juni 2006 auf monatlich 1.926,48 € gelautet habe

In Ansehung der Tatsache, dass ex lege das zu versteuernde Einkommen, das ein Kind innerhalb der drei Monate nach Abschluss seiner Berufsausbildung () erzielt, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht bleibe, seien zur Ausmessung des Grenzbetrages von 8.725 € nur das Einkommen der Monate Jänner bis April 2006 heranzuziehen, wobei dieses tatsächlich auf einen Betrag von 7.816,96 € laute.

Zusammenfassend sei der Grenzbetrag so hin nicht überschritten worden und es ergehe daher der Antrag die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis rückgängig zu machen.

Ergänzende Ermittlung der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend den Studienfortgang im Doktoratstudium des Studienfachs "Volkswirtschaft" zeitigten jenes Ergebnis, dass Herr Mag. CS bereits am eine Fachprüfung in "Forschungsmethoden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften II" (Prof. Dr. NS) mit der Note "Sehr Gut" bestanden sowie im Zeitraum Jänner 2007 bis März 2007 eine weitere Fachprüfung, bzw. zwei Seminare mit positivem Erfolg absolviert hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einleitend verbleibt festzuhalten, dass - in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes - auf Grund der vom Bw. erbrachten Nachweise hinsichtlich des von seinem Sohn im Jahr 2005 bezogenen Einkommens die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum bis zu Unrecht erfolgt ist, weswegen dem Rechtsmittel in diesem Punkt Folge zu geben war.

Was hingegen die Rechtmäßigkeit der Rückforderung für den Zeitraum bis zum anlangt, so ist den Berufungsausführungen, respektive dem Berufungsbegehren des Bw. nachstehendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967 i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000 besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Hierbei normiert der zweite Satz leg. cit. in seiner lit. a, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens das zu versteuernde Einkommen, das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht bleibt.

In Ansehung vorstehender Ausführungen und des Ermittlungsergebnisses, wonach Herr Mag. CS in unmittelbarem Anschluss an sein Diplomstudium mit dem Doktoratstudium im Studienfach "Volkswirtschaft" begonnen hat und demzufolge im Sinne der Bestimmung des

§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG "für einen Beruf ausgebildet wurde" und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass für den Bw. im Jahr 2006 ein (grundsätzlicher), auf vorzitierter Norm fußender Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe bestanden hat.

Im Gegensatz zur Auffassung des Bw., wonach sein Sohn mit die Berufsausbildung abgeschlossen habe und demzufolge nach § 5 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz FLAG 1967 das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. unberücksichtigt bleibe, mit der Folge, dass zur Ausmessung des Grenzbetrages nur das in den Monaten Jänner bis April 2006 zu versteuernde Einkommen zum tragen komme, greift im zu beurteilenden Fall diese Ausnahmebestimmung ob des begonnenen Doktoratstudiums und damit einer im Jahr 2006 durchgehend vorliegenden Berufsausbildung gerade nicht.

Hierbei ist auch die im Vorlageantrag vom Bw. vertretene Ansicht, wonach das Doktoratstudium nicht ernsthaft betrieben werde, - ungeachtet der Tatsache, dass die Ernsthaftigkeit des Betreibens eines Studiums generell anhand der jeweiligen Studienvorschriften zu beurteilen ist - durch die Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz bei weitem widerlegt.

Demzufolge war für die Ausmessung des Grenzbetrages das gesamte im Kalenderjahr 2006 bezogene Einkommen des Sohnes zu berücksichtigen mit der Konsequenz, dass der Ansicht des Finanzamtes, wonach die Familienbeihilfe und der Kinderansetzbetrag im Zeitraum bis als zu unrecht bezogen zurückzufordern war, seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mit Erfolg entgegengetreten werden konnte.

Zusammenfassend war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Grenzbetrag
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Anmerkung
Abweichend RV/3122-W/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAD-11479