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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.06.2011, RD/0001-W/11

Nach Ablauf der Verjährungsfrist eingebrachter Antrag auf Bescheidänderung ist wegen Verspätung zurückzuweisen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0089 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag der EK, vom , betreffend Änderung der Berufungsentscheidung , bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2000, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, entschieden:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den verfahrensgegenständlichen Antrag laut Spruch der Devolutionswerberin (Dw) teilte das Finanzamt der Dw am informativ, also bloß in einem formlosen Schreiben mit, dass das Veranlagungsverfahren betreffend Umsatzsteuer 2000 durch das abweisliche Erkenntnis des (Anm: richtig 2005/13/0033), rechtskräftig beendet worden sei. Jedes weitere Anbringen zur Umsatzsteuer 2000 werde daher vom Finanzamt nicht mehr behandelt.

Nach einem verfrüht gestellten Devolutionsantrag (s. -W/10) brachte die Dw am die beiden Devolutionsanträge vom und vom ein. Das Finanzamt wurde am iSd § 311 Abs. 3 BAO zur Bescheidnachholung oder fakultativ zur Berichterstattung aufgefordert. Am berichtete das Finanzamt und verneinte das Bestehen einer Entscheidungspflicht, wobei des den Grund offenbar darin sieht, dass der , die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

Der Änderungsantrag wird begründet mit Verletzung von Gemeinschaftsrecht und Nichtinnehabung einer UID-Nummer im Jahr 2000 wegen Verweigerung durch das Finanzamt.

Es wurde erwogen:

1. Aufgrund des Berichtes des Finanzamtes ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung gemäß § 311 Abs. 4 BAO auf den UFS übergegangen.

2. Mit an die Dw gerichteten Bescheiden wurde wiederholt entschieden, dass eine Aufhebung gemäß § 299 BAO bei Berufungsentscheidungen als Bescheide der Abgabenbehörde II. Instanz gesetzlich nicht vorgesehen und folglich unzulässig ist (zB ). Es wird davon ausgegangen, dass die Dw eine auf § 299 BAO gestützte Maßnahme nicht meint, zumal sie in ihrem Antrag von "Änderung" spricht.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 ist seit Bekanntgabe der Berufungsentscheidung , rechtskräftig festgesetzt. Eine die Rechtskraft eines Bescheides durchbrechende Maßnahme kann nur aufgrund geltenden Rechts erfolgen, dies gilt auch in Bezug auf das in casu angesprochene EU-Gemeinschaftsrecht. Ein auf Durchbrechung der Rechtskraft abzielender Antrag ohne Angabe der Norm, auf welche die Rechtskraftdurchbrechung gestützt sein soll, ist per se unzulässig und bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

Alternativ wird begründet, dass gemäß § 302 Abs. 1 BAO Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig sind und für die Veranlagungsabgabe Umsatzsteuer für das Jahr 2000 am Tag des Einlangens des Änderungsantrages am bereits Verjährung eingetreten war.

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die zu veranlagende Umsatzsteuer fünf Jahre. Gemäß § 209 Abs. 1 verlängert sich die Frist um ein Jahr durch innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs; als solche Verlängerungshandlungen sind der angefochtene Bescheid vom und die vorangegangene Betriebsprüfung anzusehen. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer entsteht gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 mit Ablauf des Kalenderjahres.

Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Umsatzsteuer 2000 ist mit Ablauf des entstanden. Das Recht, die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 festzusetzen, ist sohin am abgelaufen, weshalb sich der am beim Finanzamt eingelangte Änderungsantrag als verspätet erweist. Auch die Verspätung eines Anbringens ist ein Unzulässigkeitsgrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Verjährung
Festsetzung
Rechtskraft
Verweise


-W/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at