Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.08.2009, RV/0095-W/09

Honorarzahlungen an die Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter und selbständig tätiger Dolmetscher und Übersetzer.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurden Fremdleistungen an seine Ehegattin mit folgender Begründung nicht anerkannt:

<Für Verträge zwischen nahen Angehörigen gilt, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Einkommenserzielung und unbeachtlicher Einkommensverwendung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen. Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (z.B. ). Die Ehefrau des Abgabepflichtigen unterstützt die Tätigkeit des Dolmetschers in schriftlicher und mündlicher Form, durch Korrekturlesen und Unterstützung in Fachausdrücken der ukrainischen Sprache. Für diese Tätigkeiten wurden € 4.100,00 an Fremdleistungen als Betriebsausgabe angesetzt.

Über die Art und den Umfang der Tätigkeit gibt es keinerlei Vereinbarungen. Weiters konnten auch keine Aufzeichnungen, die das Ausmaß der Tätigkeit dokumentieren könnten, vorgelegt worden.

Auf der von der Ehefrau des Abgabepflichtigen gelegten Honorarnote vom wurde Barzahlung verlangt. Ein Zahlungsfluss konnte nicht nachgewiesen werden, zudem wies das Konto des Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Deckung auf. Die als Fremdleistungskosten angesetzte Betriebsausgabe konnte daher nicht anerkannt werden und war dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen.>

In der form- und fristgerechten Berufung wurden die folgenden Einwendungen dargelegt und zum Nachweis ein "Vertrag" zwischen dem Bw. und der Ehegattin vom inkl. Auflistung der erhaltenen Beträge in den Leistungszeiträumen Jänner bis Dezember 2007 sowie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros" vorgelegt:

<Feststellung der Finanzverwaltung: Über die Art und den Umfang der Tätigkeit gibt es keinerlei Vereinbarungen.

Einwand des Abgabepflichtigen: Zum Zeitpunkt der in Frage kommenden Leistungen und auch in Bezug auf die weitere Zusammenarbeit ähnlicher Art bestanden sehr wohl klare mündliche und schriftliche Vereinbarungen (Beilage 1), die bereits bei der am , Zi. 115, 9.00 Uhr stattgefundenen Prüfung dem zuständigen Prüfer, Hrn. R. detailliert geschildert wurden (s. entsprechende Niederschrift vom zur genannten Amtshandlung). Seitens des Prüfers wurden zu dem genannten Zeitpunkt keine die erteilten Auskünfte belegenden schriftlichen Unterlagen angefordert, somit wurde vom Abgabepflichtigen angenommen, deren Vorlage sei auch nicht erforderlich. Der zum Zeitpunkt der Außenprüfung geäußerten Aufforderung zur Vorlage der Vereinbarungen/ Aufzeichnungen konnte aus dem Grund nicht Folge geleistet werden, da der Werkvertrag bzw. die das Ausmaß der Tätigkeit dokumentierenden Aufzeichnungen in der Belegsammlung der Fr. T. befindlich waren, die nicht geprüft wurde und zum gegebenen Zeitpunkt außerdem abwesend war. Durch den Abgabepflichtigen konnten die Unterlagen nicht vorgelegt werden, weil berechtigterweise (vgl. E-Mail vom von Herrn R.) angenommen wurde, es sei lediglich eine Besichtigung des Arbeitszimmers geplant.

Feststellung der Finanzverwaltung:Weiters konnten auch keine Aufzeichnungen, die das Ausmaß der Tätigkeit dokumentieren können, vorgelegt werden.

Einwand des Abgabepflichtigen:S. Beilage 1. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Abgabepflichtige bei seinen Leistungen für seine Auftraggeber außer den Rechnungen keine Aufzeichnungen führt, was seine Unternehmenstätigkeit in keiner Weise negativ beeinträchtigt. Da die Vorlage derartiger Aufzeichnungen bei der Vorbesprechung am 27.10.2008nicht gefordert wurde, wurden sie zu den nicht prüfungsrelevanten Unterlagen dazugezählt und befanden sich folglich auch nicht in der Belegsammlung.

Feststellung der Finanzverwaltung:Auf der von der Ehefrau des Abgabepflichtigen gelegten Honorarnote vom wurde Barzahlung verlangt. Ein Zahlungsfluss konnte nicht nachgewiesen werden.

Einwand des Abgabepflichtigen:S. Werkvertrag (Beilage 1) sowie P. 8.1. der von der Wirtschaftskammer Wien herausgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros (Beilage 2).

Feststellung der Finanzverwaltung::... zudem wies das Konto des Abgabepflichtigen zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Deckung auf.

Einwand des Abgabepflichtigen:Da der Abgabepflichtige ein Einnahmen-/Ausgabenrechner ist, und sämtliche sonstigen, darunter ausreichend belegten, von der Finanzverwaltung anerkannten betrieblichen Aufwendungen bar bzw. vom Privatkonto getätigt wurden, wurde seitens des Abgabepflichtigen angenommen, nicht verpflichtet zu sein, die Aufwendungen zusätzlich zu den Eingangsrechnungen durch Bankbelege nachzuweisen. Die Zahlung der € 4.100,00erfolgte aus den Barmitteln des Abgabenpflichtigen.

Feststellung der Finanzverwaltung:Für Verträge zwischen nahen Angehörigen gilt, dass eindeutige Vereinbarungen vorliegen müssen, die eine klare Abgrenzung zwischen steuerlich beachtlicher Einkommenserzielung und unbeachtlicher Einkommensverwendung zulassen.

Einwand des Abgabepflichtigen:S. Beilage 1. Da die Ehefrau des Abgabepflichtigen nicht berufstätig ist und somit für gewisse unternehmensrelevante Kapazitäten verfügt, für die erbrachten Leistungen ausreichend gebildet und willens ist, ihren gesetzlichen Verpflichtungen, zu dem Familieneinkommen einen Beitrag zu leisten, nachzukommen, können die hier behandelten Fremdleistungen - aus der Sicht des Abgabepflichtigen - nicht als unbeachtliche Einkommensverwendung qualifiziert werden. Wenn die Ehefrau des Abgabepflichtigen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, die bewussten Fremdleistungen zu erbringen, wäre der Abgabepflichtige gezwungen, einen familienfremden Mitarbeiter/Subunternehmer zu diesem Zweck zu beauftragen, was zu einer entsprechenden Minderung des kumulativen Familieneinkommens führen würde. Die ÖNORM (nunmehr EU-Norm-) zertifizierten österreichischen Übersetzungsbüros - Geschäftspartner des Abgabepflichtigen - verlangen berechtigterweise, dass die Übersetzungen unbedingt von einem zweiten Kollegen lektoriert werden. Somit ist eine Mitwirkung der Ehefrau des Abgabepflichtigen nicht nur nicht einfach optional, sondern vielmehr existenziell erforderlich.

Feststellung der Finanzverwaltung:Verträge zwischen nahen Angehörigen erfahren nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Einwand des Abgabepflichtigen: S. Beilage 1, 2 Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass die dem Abgabepflichtigen als einem Gerichtsdolmetscher seitens der Kundschaft anvertrauten Sachverhalte einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und der Abgabepflichtige dafür als Einzelunternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Da im Falle einer Beauftragung eines familienfremden Mitarbeiters/Subunternehmers nachvollziehbarerweise nicht wie im Fall mit der Ehefrau des Abgabepflichtigen gewährleistet werden kann, dass die Information vertraut behandelt wird und die Haftung des Abgabepflichtigen bzw. ihm gegenüber eventuell geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht ohne Weiteres auf die Subunternehmer regressiert werden können, weist die Ehefrau des Abgabepflichtigen in Bezug auf ihre Tätigkeit erhebliche Vorteile gegenüber Familienfremden auf.

Außerdem wäre das Entfernen aus den zu lektorierenden Texten der vertraut zu behandelnden Teile bzw. der Teile, die ein Betriebsgeheimnis des Abgabepflichtigen darstellen (Unternehmensnamen, sonstige Bezeichnungen), ein unverhältnismäßiger Mehraufwand, was wiederum der Ehefrau des Abgabepflichtigen als einer Vertrauensperson einen beachtlichen Vorteil gegenüber einem eventuellen Familienfremden verschafft.

Es ist aus unternehmerischer Sicht auch wesentlich leichter, der fachlichen Qualifikation des Subunternehmers sicher zu sein und die Lieferung der in Auftrag gegebenen Leistung zu sichern, was bei einem Familienfremden verständlicherweise mit einem zusätzlichen Risiko und Mehraufwand verbunden wäre.

Darüber hinaus bietet der österreichische Arbeitsmarkt erwiesenermaßen extrem wenig qualifizierte selbständige Fachunternehmer für xxx.

Die Art der tatsächlichen Zusammenarbeit (prompte mündliche Auskünfte, laufende familienbetriebsähnliche Kooperation) wäre in diesem konkreten Fall mit einem Familienfremden aus unternehmerischer Sicht undenkbar. Eine Kooperation mit ausländischen (xxxisch) Übersetzungsbüros ist aufgrund logistischer, unter anderem auch den Zahlungsfluss betreffenden Schwierigkeiten (hohe Überweisungsspesen, Schwierigkeit, die relevanten Ausgaben der Finanzverwaltung gegenüber ausreichend zu belegen etc.) nicht ohne weiteres möglich.

Es wäre auch erwähnenswert hinzuzufügen, dass die partnerschaftlichen Beziehungen in der Übersetzungsbranche weitgehend über mündliche bzw. schriftliche Vereinbarungen zu Einzelaufträgen geregelt sind, und nur selten, bei speziellen abweichenden Richtlinien Rahmenverträge abgeschlossen werden. Die branchenüblichen AGB der WK Österreich, das UGB und sonstige gesetzlichen Bestimmungen machen die Werkverträge nicht unbedingt erforderlich. Der Abgabepflichtige schloss beispielsweise mit keinem einzigen seiner Stammkunden - sei es Übersetzungsbüro oder ein sonstiges Unternehmen - einen Vertrag, da ein Vertrag eine sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende gegenseitige Verpflichtung bedeutet, was in der Übersetzungsbranche aufgrund des unregelmäßigen Auftragsvolumens nicht möglich ist.>

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die mit Honorarnote vom in Rechnung gestellten € 4.100,- Betriebsausgaben darstellen oder nicht.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb (Beruf) veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben. Die betriebliche (berufliche) Veranlassung von Aufwendungen oder Ausgaben ist auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen.

Im Berufungsfall wird das Bestehen eines Werkvertrages mit der Ehegattin als Zahlungsgrund angegeben. Werden Werkverträge zwischen Ehegatten abgeschlossen, sind auf diese Verträge die von der Rechtsprechung des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien anzuwenden:

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können nach dieser Rechtsprechung für den Bereich des Einkommensteuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. bspw. ).

Für den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ist nicht strittig, dass die Ehegattin des Bw. die geleistete Tätigkeit - wie vom Bw. in der Berufung beschrieben - ausgeführt hat und dass sie damit ihre Verpflichtungen aus dem im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Werkvertrag mit ihrem Ehegatten erfüllt hat.

Zu der im vorliegenden Berufungsfall angesprochenen "Ausführung vertraglicher Vereinbarungen" gehört jedoch nicht nur das Erbringen der vereinbarten Werkleistung, sondern auch eine fremdübliche Auszahlung des vereinbarten Honorars.

Von einer fremdübliche Auszahlung des vereinbarten Honorars ist nach der Sachlage im Berufungsfall jedoch aus folgenden Gründen nicht auszugehen:

Der Bw. verweist auf die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzungsbüros", Punkt 8.1., wonach Zahlungen, sofern nicht anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung der Übersetzung in bar zu erfolgen haben bzw. unmittelbar nach Zugehen der Lieferung. Der Auftragnehmer sei berechtigt, eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.

Betreffend diese Einwendung ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall entsprechend der Vertragsvereinbarung mit der Ehegattin die Bezahlung "bar gegen Vorlage einer (Honorar)Rechnung" erfolgte. Auf der im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgelegten Honorarnote vom wurde auch von der Ehegattin der Erhalt eines Betrages von €°4.100,00 bestätigt. Neben dem Ausstellungsdatum "" im Briefkopf gibt es in dieser Honorarnote die Angabe des Leistungszeitraumes vom -. Die in der Honorarnote angesprochenen € 4.100,00 sind jener Betrag, den der Bw. nach Angaben in der Honorarnote seiner Ehegattin für Sprachdienstleistungen im Zeitraum - gezahlt hat.

Aus der Datumsangabe "" in der Honorarnote, dem Rechnungsbetrag von € 4.100,00 und aus der vertraglichen Vereinbarung des Bw. mit der Ehegattin über den Zahlungsmodus (Punkt 3), dass die Bezahlung bar gegen Vorlage einer Rechnung erfolgt, ergibt sich somit zwingend, dass es sich bei der (behaupteten) Zahlung des vereinbarten Honorars um eine Einmalzahlung gehandelt hat. Diesbezüglich wird vom Bw. in der Berufung eingewendet, dass die Bezahlung aus den Barmitteln des Bw. erfolgt wäre und der Bw. nicht verpflichtet sei, diese Aufwendungen zusätzlich zu den Eingangsrechnungen durch Bankbelege nachzuweisen.

Es ist somit festzustellen, dass weder ein Nachweis über den Zahlungsfluss eines einmaligen Betrages von €°4.100,00 vorgelegt noch ein anderweitiger Zahlungsfluss lt. Auflistung der erhaltenen Beträge in den einzelnen Monaten Jänner bis Dezember 2007 nachgewiesen wurde. Lt. vorgelegten Kontoauszügen weist das Konto des Bw. diesbezüglich keine Buchungen aus.

Weiters ist festzustellen, dass die in der Berufung vorgelegten Angaben über den Leistungszeitraum Jänner bis Dezember 2007 mit dem Leistungszeitraum der Honorarnote - nicht übereinstimmen.

Die Widersprüche zwischen den Leistungszeiträumen lt. Honorarnote und lt. vorgelegter Auflistung der erhaltenen Beträge im Rahmen der Berufung erwecken somit bereits ebenso Zweifel an der Richtigkeit der in der Honorarnote dokumentierten Vorgänge.

Die idF zu vergleichende Situation ist weiters nicht nur die Überweisung auf ein Konto der Ehegattin oder Barzahlung an die Ehegattin. Hätte der Bw. die Sprachdienstleistungen von einem Fremden machen lassen, hätte er das für diese Werkleistung vereinbarte Honorar in derartiger Höhe idR nachweislich auf das Konto dieses Fremden überweisen lassen und nicht bar übergeben.

Der Fremdvergleich ist grundsätzlich anhand von Leistungsbeziehungen zwischen einander fremd gegenüber stehenden Personen vorzunehmen, wobei von deren üblichem Verhalten in vergleichbaren Situationen auszugehen ist ().

Die Einwendung, der Bw. habe den als Honorar vereinbarten Betrag iHv. € 4.100,00 bar übergeben, ist somit sowohl mangels Nachweis eines Zahlungsflusses als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen als auch die Übergabe eines Betrages in derartiger Höhe idR selbst an Familienangehörige nicht als fremdüblich zu beurteilen.

Der Bw. hat seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb weiters nach der Methode der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt (§ 4 Abs. 3 EStG 1988). Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bestimmt sich der Betriebsausgabenabzug nach dem Abfluss von Geld oder Geldeswert (z.B. Sachaufwendungen oder -ausgaben). Der für den Abzug von Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben erforderliche Abfluss der € 4.100,00 wurde jedoch nicht nachgewiesen.

Das Berufungsbegehren bezüglich der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen als Betriebsausgaben ist daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgaben
Honorarrechnung
Nachweis
Zahlungsfluss

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at