Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei einer Gesamtwegzeit unter 90 Minuten je Richtung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert, wobei die geänderte Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben wie folgt lauten:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2009 | Einkommen | 23.758,09 €
| Einkommensteuer | 4.543,60 €
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- anrechenbare Lohnsteuer | -4.157,88 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung) | 385,72 €
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom sprach die Abgabenbehörde I. Instanz über den Antrag des Berufungswerbers (kurz Bw.) auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 ab. Diese Entscheidung ergab eine Nachforderung von 417,84 €. In der Begründung dieser Entscheidung führt das Finanzamt aus, dass der vom Bw. beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden hätte können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld seines (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, beim Finanzamt mit eingebrachte Berufung. In diesem Schriftsatz bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass im Jahr 2009 irrtümlich von ihm der Kinderfreibetrag mit 132,00 € anstelle von 220,00 € beantragt worden sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt die Abgabenfestsetzung entsprechend des Einwandes des Bw. ab und reduzierte die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer für das Jahr 2009 auf 385,72 €. In seiner, als Vorlageantrag iS des § 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Eingabe vom führt der Bw. nunmehr aus, dass im gesamten bisherigen Verfahren die Berücksichtigung der Pendlerpauschale in Höhe von 342,00 € unterblieben sei. Sein Arbeitsweg zwischen B. und C. würde 10 km betragen. Eine Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei durch seinen 3-Schichtbetrieb an mehr als der Hälfte der Arbeitstage nicht möglich.
Durch den Vorlageantrag des Bw. gilt gem. § 276 Abs. 3 BAO die mit beim Finanzamt eingebrachte Berufung wiederum als unerledigt. Der Unabhängige Finanzsenat (kurz UFS) teilte dem Bw. im Vorhalt vom den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt sowie das bislang vorliegende Ermittlungsergebnis mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Insbesondere wurde der Bw. darin davon in Kenntnis gesetzt, dass die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte laut Internetroutenplanern ca. 8 km betrage und bereits das Finanzamt zu jenem Ermittlungsergebnis gekommen sei, dass dem Bw. für jede Schicht - sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt - ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Die Fahrtdauer betrage nach diesen Ermittlungen für eine Strecke maximal 68 Minuten. Dieser Vorhalt blieb innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser Berufungsentscheidung unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist zum ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom festzustellen, dass den Begründungen bezüglich der von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde - mit Ausnahme der im Vorlageantrag begehrten Berücksichtigung der Pendlerpauschale in Höhe von 342,00 € - vom Bw. unwidersprochen blieben und somit außer Streit stehen. Bezüglich der vom Bw. beantragten Pendlerpauschale wird dem anhängigen Verfahren folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Bw. war unstrittig im gesamten hier relevanten Jahr 2009 ausschließlich bei der Fa. D. nichtselbständig beschäftigt. Sein Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie lag in E., wobei die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ca. 8 km beträgt. Die Arbeitsausübung erfolgte im Rahmen eines 3-Schichtbetriebes, wobei die Arbeitszeit der einzelnen Schichten von 6.00 bis 14.00 Uhr, 14.00 bis 22.00 Uhr und von 22.00 bis 6.00 Uhr reichte. Sowohl für die jeweilige Hin- als auch Rückfahrt stand dem Bw. für jeden Schichtbetrieb ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, wobei sich die Gesamtdauer für die Bewältigung der Wegstrecke zwischen Wohn- und Beschäftigungsort - bereits unter Einrechnung des Fußweges - auf knapp unter 70 Minuten je Richtung beläuft.
Der obenstehende, nach der bisherigen Aktenlage anzunehmende Sachverhalt wurde dem Bw. im Vorhalt des mitgeteilt und blieb von ihm innerhalb der, dem Bw. gesetzten Frist unwidersprochen.
Wie dem Bw. gleichfalls im vorgenannten Vorhalt mitgeteilt, sind nach § 16 Abs. 1 Ziffer 6 EStG folgende Fahrtaufwendungen eines Steuerpflichtigen unter nachstehenden Bedingungen zu berücksichtigen:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km - 630 Euro jährlich, 40 km bis 60 km - 1.242 Euro jährlich, über 60 km - 1.857 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von:2 km bis 20 km - 342 Euro jährlich...
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt im anhängigen Verfahren unstrittig zwischen 2 und 20 km. Eine, wie hier vorliegende Gesamtwegzeit für die Bewältigung der Wegstrecke unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels von weniger als 1,5 Stunden je Richtung ist jedoch iS des § 16 Abs. 1 Z6 lit c) EStG (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0053, UFS RV/0920-W/11, auch Doralt, ESTG § 16 Tz 107) zumutbar. Nach der vorliegenden Aktenlage besteht folglich kein Anspruch auf eine Pendlerpauschale, sondern die Ausgaben für die Fahrtstrecke sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5 EStG in Höhe von 291,00 € - wie ohnedies im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt -abgegolten.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher lediglich analog der ergangenen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 220,00 € - abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at