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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 24.11.2006, ZRV/0010-Z2L/02

Rückforderung einer gewährten Ausfuhrerstattung gem. § 5 AEG und Festsetzung einer Sanktion

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0010-Z2L/02-RS1
Die im Art. 49 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 800/1999 normierte Frist ist lediglich bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten. In einem nachfolgenden Rückforderungsverfahren ist diese Bestimmung hingegen nicht anwendbar.
ZRV/0010-Z2L/02-RS2
Im Rückforderungsverfahren sind der Erstattungswerberin angemessene Fristen zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zu setzen und erst danach die Entscheidung über die Rückforderung zu treffen.
ZRV/0010-Z2L/02-RS3
Aus einer (als Sekundärnachweis iSd Art. 16 Abs. 2 der AEVO vorgelegten) von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellten Entladungsbescheinigung, welche bei der Nachweisführung das vorzulegende Zolldokument (als Primärnachweis) ersetzen soll, hat jedenfalls hervorzugehen, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war. Es hat im Wesentlichen alle Angaben über die Ware und die im Zollverfahren involvierten Personen zu enthalten, die dem sonst vorzulegenden Zolldokument zu entnehmen sind. Weiter sind darin genaue Angaben über die Frachtpapiere und den Entladeort, über das Entladedatum sowie über die weitere Bestimmung der Ware zu machen. Außerdem sollen darin diejenigen Dokumente, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung ihrer Bescheinigung gedient haben, benannt werden.
ZRV/0010-Z2L/02-RS4
Unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es einen Unterschied, ob eine Ausfuhrsendung beim Importeur tatsächlich abgeladen oder allenfalls lediglich in ein Zolllager verbracht worden ist, zumal die bloße Verbringung der ausgeführten Erzeugnisse in das geografische Gebiet des Drittlandes, ohne dass diese dort auch in den faktischen Verfügungsbereich eines dort ansässigen Unternehmens gelangen, zur Anwendung eines differenzierten Erstattungssatzes unzureichend ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der S Ges.m.b.H., W, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vom , Zl. 610/27418/3/1999, betreffend die Rückforderung eines Teilbetrages des mit Bescheid vom zu Zl.610/27418/1/1999 (zu Ausfuhranmeldung WE-Nr.745/000/801288/01/9 vom ) gem. § 4 AEG gewährten Vorschusses auf die Ausfuhrerstattung nach § 5 AEG iVm Art.52 u.m. Art.25 Abs.1 der VO (EG) Nr.800/1999 sowie die Festsetzung einer Sanktion nach Art.51 Abs.1 lit.a) der VO (EG) Nr.800/1999 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde von der Fa. S Ges.m.b.H. (im folgenden kurz: Bf) als Anmelderin iSd Art.4 Zi.18 Zollkodex) für die Fa. K GmbH, D (als Versenderin/Ausführerin gem. Art.161 Zollkodex iVm Art.788 ZK-DVO), beim Zollamt Spielfeld unter WE-Nr.745/000/801288/01/9 eine aus 28 Paletten (Rohmasse 20.447,00 kg) bestehende, für die Fa. O, Moskau, Russland, als Empfängerin bestimmte Sendung, und zwar 4 Paletten gefrorenes Fleisch von Hausschweinen, Schinken und Schulter, auch Teile davon, ohne Knochen (2.435, 00 kg Fleisch der Waren-Nr.02032955 9110), 9 Paletten gefrorenes Fleisch von Hausschweinen, Schinken und Teile davon, mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25% (7.545,00 kg Fleisch der Waren-Nr.02032211 9100), 8 Paletten gefrorenes Fleisch von Hausschweinen, Vorderteile und Teile davon, mit einem Gewichtsanteil an Knochen und Knorpeln von weniger als 25% (5.730,00 kg Fleisch der Waren-Nr.02032911 9100) und 7 Paletten gefrorenes Fleisch von Rindern, ohne Knochen, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr (3.911,00 kg Fleisch der Waren-Nr.02023090 9500), zur Ausfuhr (Art.4 Zi.16 Zollkodex u. § 1 Abs.3 Zi.2 AEG) nach Russland angemeldet (Art.4 Zi.17 Zollkodex). Durch das Anführen des Verfahrenscodes 1000/9 im Datenfeld 37 der schriftlichen Anmeldung und der Personenkontonummer 1234 im Feld 9 derselben wurde gleichzeitig von der Bf für diese die Gewährung einer Ausfuhrerstattung beantragt (§ 2 AEG). Für sämtliche darin angeführten Produkt-Codes waren im maßgeblichen Zeitpunkt differenzierte Erstattungssätze (Art.2 Abs.1 lit.e) der VO 800/1999) festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen (als zuständige Zahlstelle iSd § 14 Abs.4 AVOG) vom erfolgte unter der GZ. 610/27418/1/1999 die Zuerkennung eines Betrages von € 8.278,67 als Vorschuss auf die Erstattung (§ 4 AEG).

In der Folge legte die Bf am in Entsprechung des Art.16 Abs.1 lit.a) der VO 800/1999 eine mit besagter Ausfuhrsendung korrespondierende, mit datierte Verzollungsbestätigung (in Form einer Kopie einer zollamtlich bestätigten Warenanmeldung samt Eingangsabgabenfestsetzung, auf dem im Original ein Rundsiegel mit der Unterscheidungsnummer 019 und ein Langstempel mit der Serien-Nr.0019 angebracht war) einer russischen Zollbehörde über die erfolgte Eingangsabfertigung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) in Russland vor.

Mit (der Bf am zugestelltem) Bescheid vom , GZ.610/27418/2/1999, forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von ihr gem. 5 AEG iVm Art.52 der VO 800/1999 einen Teil der der ursprünglich gewährten Erstattung, nämlich € 6.707,61, einschließlich 10 % Zuschlag (= € 670,76) gem. Art. 25 Abs.1 der VO 800/1999 zurück und verhängte gem. Art.51 Abs.1 lit.b) der VO 800/1999 eine Sanktion iHv € 3.353,81. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit der Feststellung, dass es sich bei dem damals als Nachweis für die erfolgte Einfuhr der Erstattungsware in Russland von der Bf vorgelegten Verzollungsbeleg um eine Fälschung handle, weil zum einen die Stempelabdrucke Nummern von Stempeln aufwiesen, die in der russischen Zollverwaltung bereits im Mai 1998 eingezogen worden und seither nicht mehr in Verwendung gestanden seien, und zum anderen derartige Zollstempel mit eben diesen Unterscheidungsnummern anlässlich einer in den Geschäftsräumen der Fa. K GmbH. in Wn am durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefunden worden seien. Im Übrigen sei das am hierorts eingelangte, als "Ankunftsnachweis" bezeichnete Papier nicht als Nachweis iSd Art.14 bis 16 der VO 800/1999 anzuerkennen gewesen, da dessen Vorlage erst nach Ablauf der im Art. 49 Abs.2 leg.cit. normierten Frist erfolgt sei.

Ihre gegen diesen Bescheid gerichtete, fristgerecht eingebrachte Berufung vom , in der sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte, begründete die Bf im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht sie seinerzeit sämtliche Voraussetzungen des Art.15 Abs.3 der VO 800/1999 erfüllt hätte. Sie betone diesbezüglich, dass sie die Nachweise nach bestem Wissen und Gewissen nach Maßgabe eines ordentlichen Geschäftsmannes geprüft und in Ordnung befunden hätte. Dass der Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten in Ordnung gewesen seien, hätte das Zollamt Salzburg/ Erstattungen im Übrigen sogar selbst bestätigt, indem es zum damaligen Zeitpunkt weder einen Vorhalt an sie gerichtet noch ihren Erstattungsantrag abgewiesen habe. Was die im Zuge zollbehördlicher Ermittlungen später festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem erbrachten Verzollungsnachweis anlange, weise die Bf darauf hin, dass dies außerhalb ihres Einfluss- und Zuständigkeitsbereiches läge. Außerdem müsse man eine derartige Situation im Lichte der Bestimmung des § 303 BAO sehen, was zu einer Neubeurteilung des Sachverhalts führen müsse. Für derartige Fällen sehe Art.16 Abs.2 der VO 800/1999 nämlich vor, dass, falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gewählte Dokument nicht erhalten könne oder falls es Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments gebe, der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn bestimmte andere Dokumente, und zwar Entladungsbescheinigungen und Veterinärbescheinigungen vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall seien nach Ablauf der im Art.49 Abs.2 der VO 800/1999 normierten Frist für die Erbringung der Nachweise der Zollförmlichkeiten derartige Tatsachen bekannt geworden, nämlich dass russische Zollstempel nicht rechtmäßig verwendet worden seien. Diese Tatsache sei ihrem Sachbearbeiter, Herrn Ing. Werner Pail, am zur Kennntnis gebracht worden und dazu seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen die Auskunft erteilt worden, dass "die Richtigkeit der Ausfuhr mittels Alternativnachweisen belegt werden könne", um eine rechtmäßige Abwicklung des Falls zu "garantieren." Daraufhin hätte die Bf unverzüglich bei der "T in Moskau derartige "Alternativnachweise" angefordert, welche dem Zollamt Salzburg/Erstattungen ohne Verzögerung am übermittelt worden seien. Der am dort eingelangte "Ankunftsnachweis", welcher exakt den Bestimmungen des Art.16 Abs.2 der VO 800/1999 entspreche, sei daher zu Unrecht vom Zollamt Salzburg/Erstattungen wegen dessen angeblich verspäteten Einlangens nicht anerkannt worden, zumal im Fall des Hervorkommens neuer Tatsachen die Fristen ja neu zu laufen begönnen.

Bei diesem oberwähnten "Ankunftsnachweis", welcher mit ( mit datiertem und mit "Betrifft: Nachreichung von Ankunftsnachweisen" überschriebenem) Begleitschreiben beim Zollamt Salzburg/Erstattungen nach der Aktenlage am eingelangt war, handelte es sich um eine am vom österreichischen Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreich für die Russische Föderation, Herrn Mag. HK, unterfertigte Erklärung folgenden Inhalts: "Zur Vorlage bei österreichischen Behörden- Ankunftsnachweis für Lieferung der Fa. S GmbH, Wb: Der Handelsrat der Österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation bestätigt hiermit, dass 28 Paletten Schweinefleisch und Rindfleisch, gefroren, Ref. S GmbH, Exporteur: K Trade GmbH, Empfänger: O , Moskau, Carnet-TIR-Nr. XW28693416, CMR Nr.213357, entsprechend des uns vorgelegten Frachtbriefes und Bestätigung des Zentralen Akzisen Zollamtes in das Zollgebiet der Russischen Föderation verbracht und im Zentralen Akzisen Zollamt durch das Zolllager SVH ZAO Terminal, Lizenz 901/900011, abgefertigt wurde. Die o.g. Waren wurden unseren Informationen nach nicht dem Reexport zugeführt."

Mit (auf § 85b Abs.3 ZollR-DG) gestützter Berufungsvorentscheidung vom , Zl.610/27418/3/1999, welche der Bf am zugestellt wurde, wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Gem. Art.14 Abs.1 der VO 800/1999 sei bei differenzierten Erstattungssätzen die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen, in den Art.15 und 16 leg.cit. festgelegten Bedingungen abhängig. Im gegenständlichen Fall hätte die Bf als Erstattungswerberin dem Zollamt Salzburg/Erstattungen (als Zahlstelle) am mit dem russischen Zollbeleg TD 1 Nr.67465213 (Abfertigungszl. 22601/27129/006227) einen sog. "Primärnachweis" iSd Art.16 Abs.1 der VO 800/1999 vorgelegt. Nachforschungen des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde hätten allerdings ergeben, dass es sich dabei um eine Fälschung handle, da die auf dem in Rede stehenden Dokument angebrachten Rund- und Langstempel laut Mitteilung der russischen Zollverwaltung bereits seit eingezogen und vernichtet seien; außerdem seien anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Fa. K GmbH in Wien Imitationen besagter Stempel aufgefunden worden; im Übrigen habe ein Mitarbeiter des genannten Unternehmens mittlerweile die Fälschungen, u.a. auch des erwähnten, von der Bf als "Primärnachweis" vorgelegten Dokuments, eingestanden. Dieses Dokument sei sohin als Nachweis für die Überführung der ausgeführten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in Russland nicht geeignet. Infolge der Bestimmung des Art.52 Abs.4 UA 2 der VO 800/1999, wonach die die für die Zahlung der Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffenden Handlungen Dritter dem Begünstigten zuzurechnen seien, hätte sohin die Bf die Vorlage des gefälschten Verzollungsbeleges zu vertreten. Durch das Wissen der Fa. K GmbH über die Fälschung des vorgelegten Dokuments sei es zu einer Verletzung der sich aus Art.49 Abs.2 der VO 800/1999 ergebenden Pflichten gekommen, wobei die dort bindend normierte Frist von 12 Monaten (ab Annahme der Ausfuhranmeldung) die (spätere) Entgegennahme anderer Nachweise (sog. "Alternativnachweise") ausschließe. Sohin sei auch die als solcher "Alternativnachweis" am vorgelegte "Ankunftsbestätigung" des Österreichischen Handelsdelegierten für die Russische Föderation nicht geeignet, dem Berufungsbegehren zum Durchbruch zu verhelfen.

In ihrer (mit datierten) am -und damit rechtzeitig- eingebrachten Eingabe erhob die Bf gegen diese Berufungsvorentscheidung als Rechtsbehelf zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex) eine (an das Zollamt Salzburg/Erstattungen gerichtete) Beschwerde gem. § 85b Abs.5 ZollR-DG (i.d. damals gltd. Fssg.), in der sie unter Hinweis auf ihre nunmehrigen Ausführungen sowie der "nur unzureichenden Gesetzgebung" die ersatzlose Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom begehrte. Ergänzend dazu führte sie, ohne allerdings dazu weitere Unterlagen vorzulegen, darin an, das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe dadurch, dass es weder vor der seinerzeitigen Zuerkennung der in Rede stehenden Ausfuhrerstattung einen Vorhalt an sie gerichtet noch den Antrag abgewiesen habe, den von ihr geführten Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten als korrekt bestätigt und damit quasi die Bestimmungen des Art.15 Abs.3 der VO 800/1999 als erfüllt anerkannt. Es sei also davon auszugehen, dass die Zollbehörde damals ebenfalls keinen besseren Informationsstand gehabt habe als sie, zumal diese ansonsten den in Rede stehenden Geschäftsfall nicht bzw. jedenfalls nicht ohne Missachtung der Gesetzeslage in dieser Art und Weise hätte erledigen dürfen. Es könne daher den nunmehrigen Begründungsausführungen des Zollamtes hinsichtlich des Ausschlusses des vorgelegten "Alternativnachweises" nicht gefolgt werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt weder sie noch die Zollbehörde von den Fälschungen gewusst habe oder wissen hätte müssen. Da die VO 800/1999 derartige Fälle nicht bedacht bzw. den Beginn des Laufs der Frist des Art.49 Abs.2 leg.cit. nicht exakt definiert habe, müsse ihres Erachtens die Vorlage sog. "Alternativnachweise" zum betreffenden Zeitpunkt sehr wohl (noch) möglich und zulässig sein.

Der Unabhängige Finanzsenat, welcher nach Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.3, 85f ZollR-DG auf Grund des § 120 (1h) ZollR-DG seit zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig ist, hat hierüber Nachstehendes erwogen:

Gem. Art. 14 der VO 800/1999 ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 leg.cit. festgelegt sind.

Gem. Art.15 Abs.1 der VO 800/1999 muss das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein, wobei gemäß den Bedingungen von Art.49 leg.cit. zusätzliche Fristen eingeräumt werden können (wie insbes. im Art.49 Abs.2). Nach Art.15 Abs.3 leg.cit. gilt im übrigen das Erzeugnis dann als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

Gem. Art.16 Abs.1 der VO 800/1999 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der in lit.a) (Zolldokumente in Original oder beglaubigter Durchschrift oder Kopie) oder b) (Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft) genannten Dokumente (= sog. "Primärnachweise"). Ergänzend dazu bestimmt Abs.2 leg.cit: Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Abs.1 lit.a) oder b) leg.cit. gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments oder seiner Richtigkeit in jeder Hinsicht bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der in lit.a) bis lit.g) beschriebenen Dokumente (=sog. "Sekundärnachweise") vorliegen. Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen (Abs.3 leg.cit.).

Gem. Art. 49 Abs.1 der VO 800/1999 wird die Erstattung nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedsstatt gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde. Nach Abs.2 leg.cit. sind dabei die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

Diese (im Art.49 Abs.2 der VO 800/1999 normierte) Frist ist allerdings lediglich bei der Beantragung der Ausfuhrerstattung einzuhalten, in einem allenfalls nachfolgenden Rückforderungsverfahren aber nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung keine Regelungen über Fristen enthält, innerhalb derer in einem Rückforderungsverfahren ergänzende Nachweise zu erbringen sind, wenn die von der Antragstellerin fristgerecht vorgelegten Unterlagen nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren aus von ihr nicht erkennbar gewesenen Gründen als nicht ausreichend angesehen wurden. Es sind somit im Rückforderungsverfahren der Erstattungswerberin allenfalls auf den jeweiligen Fall bezogene, angemessene Fristen zur Erbringung der erforderlichen Nachweise zu setzen und danach die Entscheidung über die Rückforderung zu treffen. Die Einräumung einer derartigen Möglichkeit ist insoweit auch mit dem Zweck des Erstattungssystems vereinbar, als insbesondere in den Fällen, in denen sich nachträglich und für die Antragstellerin allenfalls auch unvorhersehbar ein vermeintlich erbrachter Nachweis als unrichtig herausstellt, diesem die Möglichkeit gegeben wird, innerhalb zumutbarer Zeit einen tauglichen Nachweis zu erbringen, der, wenn er erbracht ist, bei der Entscheidung auch Berücksichtigung zu finden hat (sh. dazu VwGH v., 2001/17/0057, sowie v. , 2004/16/0011).

Diese höchstgerichtliche Rechtsauffassung trifft auf vorliegenden Fall in Bezug auf die in Rede stehende 12-Monats-Frist des Art.49 Abs.2 der VO 800/1999 zu, da die Bf sich laut ihrem (glaubwürdigen) Vorbringen vom unmittelbar, nachdem sie (durch ihren Sachbearbeiter Ing. P) am von der Unrichtigkeit des ursprünglich vorgelegten "Primärnachweises" Kenntnis erlangt hat, bei den zuständigen russischen Institutionen um die Ausstellung eines geeigneten "Sekundärnachweises" gekümmert und am , also innerhalb angemessener Zeit, dem Zollamt Salzburg/Erstattungen ein derartiges Dokument auch tatsächlich vorgelegt hat.

Allerdings entspricht jenes von der Bf vorgelegte, als "Ankunftsnachweis" bezeichnete Schreiben des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer für die Russische Föderation vom keinem der im Art.16 Abs.2 lit.a) bis g) der VO 800/1999 beschriebenen Dokumente: Es handelt sich weder um eine Kopie oder Abschrift einer Entlladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde (lit.a) noch um eine von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellte Entladungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladeort verlassen hat oder zumindest ihres Wissens nach nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war (lit.b), noch um eine von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellten Entladungsbescheinigung (lit.c); es handelt sich dabei auch nicht um eine von einem in der Gemeinschaft ansässigen Makler ausgestellte Bankunterlage (lit.d) oder um eine Bestätigung der Übernahme durch eine amtliche Stelle des betreffenden Drittlandes (lit.e), ferner liegt keine Nahrungsmittelhilfemaßnahme vor (lit.f) und schon gar nicht trifft hierauf lit.g) zu.

Zu Art.16 Abs.2 lit.b) der VO 800/1999 wird ergänzend bemerkt: Die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedsstaates ausgestellte Entladungsbescheinigung soll bei der Nachweisführung das grundsätzlich vorzulegende Zolldokument ersetzen. Es hat somit im Wesentlichen alle Angaben über die Ware und die im Zollverfahren involvierten Personen zu enthalten, die dem sonst vorzulegenden Zolldokument zu entnehmen sind. Weiters sind genaue Angaben der Frachtpapiere und der Entladeort, das Datum der Entladung sowie die weitere Bestimmung der Ware von Bedeutung (siehe dazu auch ). Vor allem muss daraus hervorgehen, welche Ausfuhrsendung wann und wo entladen worden ist (vgl. dazu Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. , IV 43/02). Ferner soll die Bescheinigung diejenigen Dokumente (Einfuhrzolldokument, andere nationale von einer offiziellen Einrichtung ausgestellte Dokumente, Erklärung des Transportunternehmens, andere von Einführer beigebrachte Annahmebescheinigungen) benennen, die der amtlichen Stelle als Grundlage für die Ausstellung ihrer Bescheinigung gedient haben.

Diesen Anforderungen wird das als "Ankunftsnachweis" bezeichnete, von der Bf am vorgelegte Schreiben des Handelsdelegierten der Wirtschaftskammer Österreichs für die Russische Föderation aber keineswegs gerecht:

Es geht daraus nämlich weder das Datum der Entladung noch der Entladeort hervor und wird außerdem darin nicht einmal eine eindeutige Aussage darüber getroffen, ob die Sendung entladen worden ist oder nicht. Gerade unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es nämlich einen Unterschied, ob die Ausfuhrsendung beim Importeur tatsächlich abgeladen oder allenfalls lediglich in ein Zolllager verbracht worden ist. Die bloße Verbringung der ausgeführten Erzeugnisse in das geografische Gebiet des Drittlandes, ohne dass diese dort auch in den faktischen Verfügungsbereich eines dort ansässigen Unternehmens gelangt sind, wäre unzureichend, weil davon keinesfalls abzuleiten wäre, dass die in Rede stehende Ausfuhrwaren nach erfolgter Verbringung in das Zollgebiet des Drittstaates (im gegenständlichen Fall Russlands) dort auch in den freien Verkehr gelangt sind, d.h. iSd Art.4 Zi.16 lit.a) Zollkodex "eingeführt worden sind."

Zudem fehlen in der von der Bf vorgelegten "Ankunftsbescheinigung" auch Angaben über Dokumente, auf Grundlage derer diese ausgestellt worden ist; insbesondere kann daraus nicht entnommen werden, auf Grund welcher Erkenntnisquellen (z.B. Informationen russischer Behörden, eingesehene Unterlagen und Dokumente) die obgenannte ausstellende Stelle ihr Wissen darüber ("...unseren Informationen nach...") erlangt hat, dass die betreffenden Waren tatsächlich nicht Gegenstand eines Reexportes (bzw. einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr) gewesen sind.

Da der oberwähnte, von der Bf vorgelegte "Ankunftsnachweis" also nicht die Erfordernisse einer Entladungsbescheinigung iSd Art.16 Abs.2 lit.b) der VO 800/1999 aufgewiesen hat, hat der Unabhängige Finanzsenat in seinem Parteivorhalt vom in Entsprechung des Art.245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u. m. §§ 115 Abs.2, 138 BAO die Bf eingeladen, zu der ihr darin zur Kenntnis gebrachten Sach-und Rechtslage binnen einer (ursprünglich mit einem Monat festgesetzten und -über entsprechendem Parteiantrag vom mit verfahrensleitender Verfügung iSd Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 94 110 Abs.2 BAO vom )- im Rahmen freier Ermessensübung- schließlich bis zum erstreckten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihr damit Gelegenheit gegeben, nochmals ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und insbesondere weitere, zu ihrem Rechtsbehelfsbegehren zweckdienliche, den Erfordernissen des Art.16 der VO 800/1999 entsprechende Unterlagen und Beweismittel (und zwar entweder "Primärnachweise" iSd. Art.16 Abs.1 lit.a) bis b) der VO 800/1999 oder "Sekundärnachweise" iSd Art.16 Abs.2 lit.a) bis g) der VO 800/1999) beizubringen.

Da beim Unabhängigen Finanzsenat bis heute -diesbezüglich wird übrigens auch auf Christof Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.25 zu § 115, hingewiesen- weder eine sachbezogene Äußerung der Bf zu den Ausführungen des an sie gerichteten (und ihr auch nachweislich zugekommenen) Parteivorhaltes vom eingelangt sind noch es der Bf offensichtlich bislang gelungen ist, in den Besitz entsprechender, den Anforderungen des Art.16 der VO (EG) Nr.800/1999 gerecht werdender Nachweise zu gelangen, um diese dem Unabhängigen Finanzsenat vorlegen zu können, war über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das sonstige Rechtsbehelfsvorbringen noch weiter eingegangen zu werden brauchte.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 4 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
§ 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Art. 52 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 25 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 51 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 49 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 49 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 14 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 15 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Schlagworte
Erstattung
Vorschuss
Erstattungssätze
Bedingungen
Einfuhrzollförmlichkeiten im Drittland
Primärnachweise
Sekundärnachweise
Entladungsbescheinigung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at