Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 16.05.2012, RV/0867-S/09

Berufung betreffend Pfändung einer Geldforderung und Vorschreibung eines Auslagenersatzes


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Miterledigte GZ:
RV/0868-S/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 Abgabenexekutionsordnung; AbgEO), sowie gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung eines Auslagenersatzes im Vollstreckungsverfahren gem. § 26 AbgEO, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Aufgrund des bestehenden Abgabenrückstandes des Berufungswerbers (Bw) A in Höhe von € 256.506,94 zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 2.568,67, insgesamt somit € 259.075,61 pfändete das Finanzamt Salzburg-Stadt mit Bescheid vom die dem Abgabenschuldner (Bw) angeblich gegen die Pensionsversicherungsanstalt in Wien aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen.

Mit Bescheid desselben Finanzamtes vom wurden dem Berufungswerber gem. § 26 AbgEO die Kosten die vom Drittschuldner für die Drittschuldnererklärung im Zusammenhang mit der oben angeführten Pfändung in Rechnung gestellt wurden, in Höhe von € 25,-- vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Pfändung der Geldforderung zu Unrecht erfolgte. Dazu wurde auf das bezüglich der in Exekution gezogenen Abgabenrückstände beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 2009/15/0140 behängende Beschwerdeverfahren hingewiesen, sodass keine fälligen und vollstreckbaren Abgaben bestünden.

Zugleich führe die Steuerfahndung beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Finanzstrafverfahren gegen den Bw. Aufgrund der schriftlichen Beauftragung zur Fallbearbeitung der Steuerfahndung durch das Finanzamt Salzburg-Stadt, bestehe derzeit keine Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Es hätte daher eine Geldforderung nicht gepfändet und im Anschluss daran auch das Verfügungsverbot nicht erlassen werden dürfen. Ebenso hätten dafür auch keine Gebühren und Auslagenersätze für Vollstreckungsverfahren vorgeschrieben werden dürfen, wobei völlig unklar ist, welche Amtshandlung der Gebührenvorschreibung vom zugrunde liege. Der Bescheid sei diesbezüglich auch nicht begründet. Es werde daher beantragt den Berufungen Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Diese Berufungen wurden seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit getrennten Berufungsvorentscheidungen je vom als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Forderungspfändung wurde ausgeführt, dass die Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt nicht grundbücherlich sichergestellte Geldforderungen darstellen, deren Vollstreckung unter die Bestimmungen der §§ 53 bis 71 AbgEO fallen.

Als Grundlage der Vollstreckung wurde auf den Rückstandausweis vom verwiesen. Einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde komme keine einbringungshemmende Wirkung zu. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit abgewiesen. Die Tatsache, dass die Steuerfahndung mit Ermittlungen beauftragt wurde, ändere nichts an der Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt für die Vollstreckungsmaßnahmen.

Zur Festsetzung des Auslagenersatzes in Höhe von € 25,-- wurde ausgeführt, dass diese im Zusammenhang mit den von der Pensionsversicherungsanstalt für die abgegebene Drittschuldnererklärung verrechneten Kosten entstanden sind. Auf § 70 Abs. 3 AbgEO wurde hingewiesen.

Daraufhin stellte der Bw durch seine Vertreterin mit Schriftsatz vom gem. § 276 Abs. 2 BAO Vorlageantrag. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Gleichzeitig wurde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt, wobei diese Anträge mit Schriftsatz (Telefax) vom wiederum zurückgezogen wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gem. § 70 Abs. 3 AbgEO (in der damals - im Jahr 2009 - gültigen Fassung; nunmehr Absatz 4) sind die Kosten die für den Drittschuldner mit der Abgabe der Erklärung verbunden sind einstweilen von der Republik Österreich zu tragen. Sie gelten als Kosten des Vollstreckungsverfahrens. § 302 Abs. 1 EO ist anzuwenden.

Aus § 302 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) ergibt sich, dass dem Drittschuldner für die mit der Abgabe verbundenen Kosten als Ersatz 25 Euro, wenn eine wiederkehrende Forderung gepfändet wurde und diese besteht, zustehen.

Die gegenständliche Forderungspfändung erfolgte aufgrund des Rückstandsausweises vom und somit zu Recht. Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine für das Vollstreckungsverfahren hemmende oder aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom abgewiesen. Ebenso wenig tritt durch einen an die Steuerfahndung beim Finanzamt Salzburg-Stadt erteilten Ermittlungsauftrag eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes Salzburg-Stadt zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ein. Hemmende oder aufschiebende Wirkung kommt somit nur aufgrund der im Vollstreckungsverfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (das sind die Bundesabgaben- sowie die Abgabenexekutionsordnung samt deren Verweise; z.B. § 230 BAO) in Betracht. Ein Ermittlungsauftrag an die Steuerfahndung fällt nicht darunter.

Zur Berufung betreffend die Festsetzung des Auslagenersatzes ist auszuführen, dass die Höhe des festgesetzten Auslagenersatzes nicht bestritten wurde. Dazu ist zudem auf die Bestimmung der oben zitierten Exekutionsordnung zu verweisen.

Wie sich aus § 26 Abs. 3 AbgEO und § 70 Abs. 3 AbgEO ergibt, stellen die Kosten der Drittschuldnererklärung Kosten des Vollstreckungsverfahrens dar, weshalb diese dem Bw zu Recht vorgeschrieben wurden. Auf die oben dargestellte Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Forderungspfändung wird verwiesen.

Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 70 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 302 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at