Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 24.11.2006, FSRV/0016-L/06

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, kein Tatvorsatz

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen BH, Unternehmensberater, geb. am 19XX, whft. in O, vertreten durch die Hoffmann & Urlasberger Wirtschaftstreuhand GmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker Bundesstraße 83a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , SN 041-2006/00029-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 041-2006/00029-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich für 2003 und 2004 in den Einkommensteuererklärungen die ausländischen Einkünfte nicht angegeben und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer für a) 2003 iHv. 5.632,26 € bewirkt und für b) 2004 in noch genau zu bestimmender Höhe zu bewirken versucht und hiermit zu a) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie zu b) ein Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG begangen zu haben.

In der Begründung wurde auf die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen und hinsichtlich der Höhe des Verkürzungsbetrages für 2004 auf den noch nicht gebuchten (deutschen) Einkommensteuerbescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Vom Vorliegen des entsprechenden Tatverdachtes könne mangels Vorsatz nicht die Rede sein. Die Einkommensteuererklärung 2003 sei in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters Ende 2003 erstellt und beim Finanzamt eingereicht worden und sei der entsprechende Bescheid am ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Höhe des in Deutschland bezogenen Einkommens noch nicht bekannt gewesen, da der deutsche Steuerbescheid erst fünf Monate später ergangen sei. Ein offensichtliches Kommunikationsproblem zwischen dem vom Bf. beauftragten deutschen Steuerberater und der in Österreich betrauten Kanzlei habe verhindert, dass nach Einlangen des deutschen Einkommensteuerbescheides 2003 dieser an die österreichische Vertretung übermittelt worden sei, um hier die Einkommensteuererklärung 2003 entsprechend zu berichtigen. Der Bf. habe sich auf seine Steuerberater verlassen und sich nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert. Ebenso sei der deutsche Einkommensteuerbescheid 2004 erst jetzt ergangen und sei daher auch der diesbezügliche Schuldvorwurf nicht aufrecht zu erhalten. Da somit dem Bf. kein Vorsatz angelastet werden könne, sondern allenfalls ein Missverständnis bzw. ein Kommunikationsproblem vorliege, werde daher ersucht, das Strafverfahren gegen den Bf. einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Bf. ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und iSe. höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher sein, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zuletzt ).

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der (allgemeinen) Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (vgl. ). Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo" (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind (vgl. z. B. ). Obwohl sich schon der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss, bedarf es bei der die vorgeworfene(n) Tat(en) in groben Umrissen enthaltenden Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG insbesondere nicht der ziffernmäßigen Angabe des verkürzten Abgabenbetrages (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (Abs. 3 lit. a leg. cit.).

Gemäß § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete, sondern auch für die versuchte Tat. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 13 Abs. 2 FinStrG).

Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt StNr. 12 sowie Strafakt zur angeführten SN) ergibt sich nachfolgender, für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG heranzuziehender maßgeblicher Sachverhalt:

Der im Verkehr mit österreichischen Abgabenbehörden seit dem durch die auch im nunmehrigen Verfahren einschreitende Kanzlei vertretene, seit über einen inländischen Wohnsitz verfügende und somit unbeschränkt steuerpflichtige Bf. (vgl. § 1 Abs. 2 EStG 1988) betrieb in der Zeit vom bis unter Firmenbezeichnung C bzw. CS in P bzw. ab in T ein Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Unternehmensberatung (Seminare und Training im Bereich Finanzen) und erzielte daraus (inländische) Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd. § 22 EStG 1988. Daneben betrieb der Bf. weiterhin ein auch schon vor der Niederlassung in Österreich geführtes Unternehmensberatungsbüro in München. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Nachschau durch das zuständige inländische Finanzamt am bzw. im Fragebogen vom gab der Bf. an, dass das deutsche Büro zwar eingeschränkt, aber grundsätzlich beibehalten werde. Gleichzeitig gab der (zu diesem Zeitpunkt noch steuerlich unvertretene) Bf. eine Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 (Regelbesteuerungsantrag) dem Finanzamt gegenüber ab.

Am reichte der (nunmehrige) abgabenrechtliche Vertreter des Bf. für seinen Klienten fristgerecht ua. die elektronische Einkommensteuerjahreserklärung für 2003 bzw. (in Papierform) die dazugehörige Einnahmen-Ausgabenrechnung beim Finanzamt ein, ohne dass darin jedoch auf die im Ausland bezogenen Einkünfte (aus der in Deutschland weiterhin betriebenen Unternehmensberatung) hingewiesen wurde. Das Finanzamt erließ daraufhin den Abgabenbescheid vom , in dem die Jahreseinkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung des inländischen Einkommens (erklärungskonform) mit 7.500,65 € festgesetzt wurde. Am erging seitens des für den Betrieb in Deutschland zuständigen (deutschen) Finanzamtes Berchtesgaden der an den Bf. zH. seines deutschen Steuerberaters gerichtete Einkommensteuerbescheid 2003 (Gesamtbetrag der Einkünfte 168.779,00 €, zu versteuerndes Einkommen: 163.152,00 €). Eine Offenlegung dieses Umstandes (Vorlage des deutschen Einkommensteuerbescheides) gegenüber dem (österreichischen) Finanzamt durch den Abgabepflichtigen bzw. seinen bevollmächtigten Vertreter erfolgte am , wobei sich in dem Schreiben einleitend der Passus findet "... wie telefonisch besprochen ...".

Am reichte der Bf., nachdem er zuvor der (österreichischen) Abgabenbehörde mit Schreiben vom mitgeteilt hatte, dass er seine selbständige Tätigkeit zum Jahresende 2004 beendet habe, beim Finanzamt Braunau Ried Schärding durch seinen ausgewiesenen Vertreter (wiederum elektronisch) die Jahreseinkommensteuererklärung für 2004 bzw. (in Papierform) die zugehörige Einnahmen-Ausgabenrechnung ein. Angaben bzw. Hinweise bezüglich der im betreffenden Veranlagungszeitraum bezogenen ausländischen Einkünfte waren darin (wiederum) nicht enthalten. Eine Vorlage bzw. Benachrichtigung des Finanzamtes von dem laut dem gegenständlichen Beschwerdeschreiben vom "... erst jetzt ergangenen ..." (deutschen) Steuerbescheid erfolgte bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerdeakten an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht.

Am erließ das Finanzamt in dem gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Jahreseinkommensteuer 2003 einen (neuen) Sachbescheid und setzte die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung des im og. deutschen Einkommensteuerbescheid angeführten ausländischen Gesamteinkommens sowie in Anwendung des zwischen Österreich und Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt) mit 13.132,91 € neu fest (Differenz bzw. Nachforderung: 5.632,26 €). Laut Gebarungskonto zur StNr. 12 wurde die Abgabendifferenz am , somit noch innerhalb der im Bescheid genannten Fälligkeit (), entrichtet. Am erging der (vorläufige) Abgabenbescheid (§ 200 Abs. 1 BAO) betreffend die Jahreseinkommensteuer 2004, wobei - mangels Bekanntgabe des bescheidmäßig festgesetzten zu versteuernden deutschen Einkommens analog zu 2003 - ausländische Einkünfte iHv. 163.152,00 € der Festsetzung (2.199,71 €) zu Grunde gelegt wurden.

Als (unmittelbarer) Täter iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG kommen neben dem Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen grundsätzlich auch jene Personen, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen und somit auch (gewillkürte) Bevollmächtigte, in Betracht. Werden vom steuerlichen Vertreter unrichtige bzw. unvollständige Abgabenerklärungen eingereicht, ist somit grundsätzlich auch eine diesbezügliche finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht auszuschließen.

Hat der Letztgenannte aufgrund unrichtiger Angaben seines Auftraggebers Erklärungen für seinen Klienten verfasst bzw. unterfertigt und in weiterer Folge bei der Behörde eingereicht, wird sein Tätigwerden als (bei Unkenntnis von der Unrichtigkeit möglicherweise schuldlose) unmittelbare Täterschaft und das Verhalten des Abgabepflichtigen als Bestimmungstäterschaft iSd. § 11 FinStrG zu qualifizieren sein (vgl. , und vom , 86/15/0022, bzw. Fellner, FinStrG, § 33, Anm 7 unten).

Dass für 2003 und 2004 sowohl durch die Nichtoffenlegung bzw. Nichtbekanntgabe des Umstandes, dass der Bf. im Besteuerungszeitraum neben seinen inländischen Einkünften auch grundsätzlich ebenfalls der österreichischen Einkommensbesteuerung zu Grunde zu legende ausländische Einkünfte bezog, in den jeweils vom steuerlichen Vertreter eingereichten Abgabenerklärungen als auch durch die (spätere) Nichtbekanntgabe des in den deutschen Steuerbescheiden ausgewiesenen do. Einkommens objektiv gegen die gemäß § 119 BAO unabhängig von der amtswegigen insbesondere bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland haben mit einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Parteien einhergehenden Ermittlungspflicht iSd. § 115 Abs. 1 BAO bestehende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Ritz, BAO3, § 119 Rz 1ff bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 33/23ff) verstoßen wurde, ist angesichts der derzeitigen Aktenlage offensichtlich. Während die Einreichung der unvollständigen Jahressteuererklärungen (vgl. Kennzahl 440 der Erklärung) vom (möglicherweise schuldlos agierenden) Bevollmächtigten des Bf. erfolgte, ist, da der bisherige Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass der inländische steuerliche Vertreter von den jeweils erst nach Erklärungsabgabe an den Bf. zH. seines deutschen Steuerberaters ergangenen Einkommensteuerbescheiden informiert war, die ebenfalls eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht darstellende spätere, nämlich erst nach dem Ergehen des jeweiligen deutschen Steuerbescheides erfolgte Nichtbekanntgabe des ausländischen Einkommens jedoch objektiv dem Bf. selbst als unmittelbarer Täter iSd. § 11 FinStrG zuzurechnen. Anders als bei diesen späteren Tathandlungen ist jedoch im Anschluss an die unvollständige Erklärungsabgabe der vom objektiven Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG geforderte Taterfolg, nämlich die Bewirkung einer Abgabenverkürzung iH. der im Abgabenbescheid vom ausgewiesenen Nachforderung, insofern (noch) nicht eingetreten, als die Höhe des deutschen Gesamteinkommens erst nach dem Ergehen des deutschen Einkommensteuerbescheides 2003 vom betragsmäßig feststand. Gleiches gilt auch für 2004, wobei hier - entsprechend den erstbehördlichen Feststellungen - der durch die (nachträgliche) Nichtbekanntgabe des deutschen Einkommens nicht mehr zu einer zu niedrigeren bescheidmäßigen Festsetzung führende Taterfolg betragsmäßig aber noch nicht feststeht.

Die im Vorfeld der Tatbildverwirklichung des § 33 Abs. 1 FinStrG jeweils objektiv verwirklichten, nicht einer bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung zugänglichen, Finanzordnungswidrigkeiten iSd. § 51 Abs. 1 lit. a (allenfalls iVm. § 13) FinStrG werden, da diese Vortaten der späteren Abgabenhinterziehung dienen sollten bzw. sich gegen dasselbe Rechtsgut (Verheimlichung von Einkünften) richteten, im Verhältnis zur (späteren) Haupttat wohl als mitbestrafte Vortat(en) anzusehen sein (vgl. Kneidinger, Konkurrenzfragen bei Finanzvergehen, in Leitner, Finanzstrafrecht 2004, 9).

Hinweise auf einen, sowohl die Tathandlung als auch den Taterfolg (vgl. dazu ) umfassenden zumindest bedingten Vorsatz des Bf. iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG bietet die Aktenlage ebenfalls. Die sich üblicherweise aus nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen erschließende (vgl. zB. ) Schuldform des dolus eventualis ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes, im Fall des § 33 Abs. 1 FinStrG somit sowohl die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch der Eintritt eine allerdings nicht notwendigerweise betragsmäßig feststehenden Abgabenverkürzung,,,, zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg seines Handelns bzw. Unterlassens hinzunehmen gewillt ist (vgl. zB. ). Bei einem Menschen vom Bildungs- und Erfahrungsstand des Bf., der ja bereits vor 2003 als (diplomierter) Unternehmensberater ua. auf dem Gebiet des Finanzwesens tätig war und als solcher über ein entsprechendes Grundwissen und über eine berufliche Erfahrung auch im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen verfügte, damit auch um die (möglichen) Auswirkungen unvollständiger Angaben gegenüber den Abgabenbehörden wusste und der sich im Zuge von einer grenzüberschreitenden Ausweitung des beruflichen Tätigkeitsbereiches bzw. einer Übersiedlung ins Ausland wohl vorausgehenden wirtschaftlichen Überlegungen wohl auch über Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen gemacht hat bzw. sich über die einschlägige Rechtslage grundsätzlich informiert haben wird und der darüber hinaus auch ein gewisses Maß an steuerlichem Grundwissen (Antrag gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994) laut StNr. 023/9180 gezeigt hat, kann mit der in dem derzeitigen Verfahrensstand erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er es zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, dass eine Nichtangabe von (ausländischen) Einkommensbestandteilen im Rahmen der steuerlichen Offenlegung eine zu geringe Steuerfestsetzung nach sich ziehen könnte, sich jedoch mit dieser durchaus als real einzuschätzenden Möglichkeit letztlich abgefunden hat.

Was den letzten Endes auf die Geltendmachung eines jede Form von Vorsatz ausschließenden Irrtums iSd. § 9 FinStrG hinauslaufenden Einwand, dass Kommunikationsprobleme zwischen dem österreichischen und dem deutschen Steuerberater für 2003 die (nachträgliche) Berichtigung der Abgabenerklärung verhindert hätten, so ist dem überdies ohne nähere Ausführungen zur Glaubhaftmachung des nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nahe liegenden erstatteten Beschwerdevorbringens zu entgegnen, dass, Auswirkungen auf den Wissensstand des wohl vom Ergehen des deutschen Einkommensteuerbescheides von seinem deutschen Steuerberater schon zur zeitgerechten Entrichtung der daraus resultierenden Steuer zeitnahe informierten Bf. hinsichtlich der ihn (als Abgabepflichtigen) treffenden Offenlegungspflicht iSd. § 119 BAO nicht erkannt werden können.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalles bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann (§ 29 Abs. 2 1. Satz FinStrG).

Straffreiheit tritt lediglich dann nicht ein, wenn gemäß Abs. 3 leg. cit. zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gegen den Anzeiger oder andere Tatbeteiligte gesetzt waren (lit. a), wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war (lit. b) bzw. wenn bei vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird (lit. c).

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für Personen, für die sie erstattet wird.

Aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus der für sich allein mehrere Auslegungen ermöglichenden Formulierung "... wie telefonisch besprochen ...", kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die den übrigen gesetzlichen Kriterien einer strafbefreienden Selbstanzeige durchaus entsprechende Eingabe vom , mit der einerseits vom bevollmächtigten steuerlichen Beauftragten der zuständigen Abgabenbehörde die vom Bf. nach der Sachverhaltslage als einzig möglichem Täter begangene Verfehlung dargelegt und durch die Vorlage des deutschen Einkommensteuerbescheides die für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Umstände offen gelegt wurden bzw. die Abgabenbehörde in die Lage versetzt worden war, ohne weitere Erhebungen einen zutreffenden Einkommensteuerbescheid 2003 zu erlassen, bei gleichzeitiger Entrichtung des aus der angezeigten Tat resultierenden Abgabenbetrages, ob die den Gegenstand der Selbstanzeige bildende Tat zum bereits von der Abgabenbehörde entdeckt (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger aaO, K 29/19) und dies dem Anzeiger auch bekannt war und ob somit die Selbstanzeige rechtzeitig iSd. § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG erstattet wurde. Da eine gegebenenfalls einen Strafaufhebungsgrund iSd. § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellende Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht entgegen steht (vgl. zB. ), war auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren weiterhin von einem entsprechenden Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen.

Ob der somit insgesamt an Hand der bisherigen Erhebungssituation zu bestätigende Tatverdacht zu der im Strafverfahren gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Überzeugung, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Tat(en) tatsächlich auch begangen, führen wird, bleibt ebenso wie die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages den Ergebnissen des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem Beschuldigten hinreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Versuch
Selbstanzeige
Rechtzeitigkeit

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