Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 01.12.2004, RV/0796-W/04

Investitionsfreibetrag für eine angeblich nur zu Ordinationszwecken des Psychotherapeuten angeschaffte Eigentumswohnung, welche vor ihrer betrieblichen Verwendung als Ersatz für die zwei Jahre zuvor gekündigte Mietwohnung der Familie durch mehrere Jahre ausschließlich Wohnzwecken dient.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0796-W/04-RS1
hier mit abweichendem Sachverhalt: Wird die konkrete betriebliche Zweckbestimmung als neue Therapeutenordination zwar behauptet, zunächst aber durch mehrere Jahre dort ein ausschließlich privater Wohnzweck erfüllt, während die bisherige Ordination am alten Betriebsstandort beibehalten wird, so ist der unmittelbare Motivationszusammenhang zwischen Wohnungsanschaffung und späterer Nutzung als Ordination nicht gegeben. Das ausschlaggebende Anschaffungsmotiv ist vielmehr in der schon ausgesprochenen Kündigung einer den familiären Wohnzwecken dienenden Mietwohnung zu sehen.
Folgerechtssätze
RV/0796-W/04-RS1
wie RV/0157-G/04-RS1
Liegt zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Gebäudes keine konkrete Zweckbestimmung dafür vor, sondern wurde es allein auf Grund einer günstigen Gelegenheit erworben, und werden einige Jahre nach der Anschaffung bloß verschiedenartige IFB-günstige Nutzungsmöglichkeiten für die Zukunft erwogen und jede IFB-schädliche Nutzung (zB. Weiterveräußerung) von vornherein ausgeschlossen, so ist der Investitionsfreibetrag nicht zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren Mitglieder ADir. Erich Radschek, Edith Corrieri und Mag. Martin Saringer im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des WS, vertreten durch NN, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom betreffend Einkommensteuer 2000 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind, in ATS und in Euro berechnet, den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als Psychotherapeut und Organisationsberater freiberuflich tätig. Therapeutische Ordinationen wurden im Streitzeitraum in den dafür gewidmeten Räumen einer angemieteten Wohnung in Wien X, H-Gasse durchgeführt (im Folgenden: "Ordination 1"). Dort und außerhalb (In- und Ausland) hielt der Bw. in größerem Umfang auch Seminare ab. Den ehelichen (Haupt-) Wohnsitz hatten er und seine Ehegattin in einer gleichfalls angemieteten Wohnung an einer anderen Adresse in Wien X, W-Straße (im Folgenden: "Wohnung 1").

Mit Kaufvertrag vom bzw. (Gegenzeichnung durch die Voreigentümerin) erwarben der Bw. und seine Gattin an einer dritten Adresse in Wien X, S-Gasse, eine Eigentumswohnung mit rund 142 m2 Nutzfläche ins Ehegatten-Miteigentum. In der, nach Veranlagung im Schätzungsweg infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen, im Berufungsverfahren eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte der Bw. von den (anteiligen) Anschaffungskosten dieser Wohnung im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit einen Investitionsfreibetrag sowie Fremdfinanzierungskosten als Betriebsausgaben geltend. Hinsichtlich der Räumlichkeiten dieser Wohnung (im Folgenden: "Ordination 2") sei deren ausschließlich freiberufliche Nutzung geplant.

Nachdem das Außenprüfungsorgan des Finanzamtes bei einer Besichtigung der Ordination 2 im Zuge einer für Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume des Jahres 2001 veranstalteten UVA-Prüfung festgestellt hatte, dass diese Wohnung ausschließlich privat genutzt wurde;

und nachdem der Prüfer der Behauptung des Bw., ein Raum mit 24,93 m2 sei von ihm (zuvor) ausschließlich beruflich genutzt worden, angesichts dessen Einrichtung (2 Schreibtische für die Ehegatten, 1 Bücherregal mit Literatur vom Kinderbuch bis zum Roman) keinen Glauben geschenkt, die Eigenschaft dieses Raumes als "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" mangels Mittelpunktes der betrieblichen Tätigkeit dort verneint und die 2001 geltend gemachten Vorsteuern betreffend Renovierung, Adaptierung, Betriebs- und Telefonkosten dieser Wohnung "Ordination 2" nicht anerkannt hatte,

versagte das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2000 dem geltend gemachten IFB, den mit der Anschaffung dieses Objektes verbundenen Finanzierungskosten (Bankzinsen, Verzugszinsen) sowie den als weitere Betriebsausgabe geltend gemachten 43 Verkehrsstrafen die steuerliche Anerkennung.

Im Zuge der Festsetzung der Jahres-Umsatzsteuer für 2000 (im Berufungsverfahren, weil das Finanzamt auch die Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung im Schätzungsweg festgesetzt hatte) wurden vom Finanzamt zunächst bestimmte Vortragsentgelte, die der Bw. als unecht steuerbefreite Umsätze erklärt hatte, abweichend davon der Umsatzsteuer zum Normalsatz unterzogen. Eine dagegen erhobene Berufung war erfolgreich, das Finanzamt änderte den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 2000 mit zweiter Berufungsvorentscheidung im Sinne unechter Steuerbefreiung dieser unter § 6 Abs. 1 Z. 11b UStG 1994 fallenden Umsätze ab; eine korrespondierende Erhöhung der Betriebsausgaben im Einkommensteuerverfahren um anteilig nicht abziehbare Vorsteuern (Differenz: ATS 2.283,26) auf den ursprünglich erklärten Aufwandsbetrag unterblieb jedoch.

Im Antrag auf Vorlage seiner Berufung gegen Einkommensteuer 2000 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass von Anfang an eine ausschließlich berufliche Nutzung der Räumlichkeiten in der S-Gasse geplant gewesen sei. Eine sofortige Nutzung für die Abhaltung von Seminaren und für Psychotherapiezwecke sei nicht möglich gewesen, weil vom früheren Eigentümer ein Dachausbau durchgeführt wurde, mit welchem eine starke Belästigung der übrigen Miteigentümer verbunden war. Dieser Ausbau habe sich gegenüber dem ursprünglichen Plan um ein Jahr verzögert, die Fertigstellung sei erst im Herbst 2003 erfolgt.

Da die Übersiedlung der Familie nach Griechenland (dem Heimatland seiner Ehegattin und endgültigen Schulort seiner Kinder) bereits fix geplant war, habe die Familie die Wohnung in der S-Gasse nur vorübergehend - bis zur Übersiedlung ins Ausland am - für Wohnzwecke genutzt. Weil der Vermieter der früheren Wohnung 1 in der W-Straße Eigenbedarf geltend machte, habe diese Wohnung aufgegeben werden müssen. Auch in der Zeit der Nutzung als Wohnung sei ein Raum (24,93 m2) ausschließlich als Büro genutzt worden.

Mit Verweis auf Doralt4, EStG, Anmerkung 37 zu § 10 werde der Abzug des IFB im begehrten Ausmaß weiterhin verlangt, wobei im Gesamtbetrag von ATS 68.920,00 Teilbeträge für ein PC-System enthalten seien.

Wegen der anfänglichen teilweisen privaten Nutzung der Räumlichkeiten werde die Streichung der Bankzinsen als Betriebsausgaben im Jahr 2000 akzeptiert.

Bei den geltend gemachten Verkehrsstrafen handle es sich nahezu ausschließlich um Parkstrafen. Diese seien überwiegend wie folgt verursacht gewesen: Der Bw. sei mit dem Auto in Wien zu Besprechungen gefahren und habe Parkscheine entsprechend der zu erwartenden Besprechungsdauer entwertet. Wegen der oft längeren Dauer der Besprechungen, welche nicht unterbrochen werden konnten, sei es zu einem Überschreiten der Parkzeit und zu einer Strafverhängung gekommen. Diese seien daher im Rahmen der normalen Betriebsführung mit nur geringem Verschulden des Bw. entstanden (Hinweis auf Doralt4, EStG, Anmerkung 258 zu § 4).

Schließlich beantragte der Bw. eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in mündlicher Berufungsverhandlung und erklärte die Zustimmung zur Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung.

Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS am vor, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, doch geht aus den beigefügten Unterlagen (Stellungnahme des UVA-Prüfungs-Organs vom zum Vorsteuerstreit für das Jahr 2001) sowie aus der Anführung der Bezug habenden Normen (§ 20 Abs. 1 Z. 2 litt. d und a) eine schlüssiger Antrag auf Abweisung hervor.

Am sprach der Bw. beim zuständigen Referenten des UFS vor, um seinen Berufungsstandpunkt darzulegen. Auf Befragen gab er an, dass über die Eigenbedarfsanmeldung des Eigentümers der Wohnung 1 (W-Straße) schriftliche Unterlagen, insbesondere ein Anwaltsbrief, vorliegen müssten und er diese Unterlagen auf Verlangen beizeiten vorlegen werde. Die Ordination 1 (H-Gasse) sei renovierungsbedürftig gewesen, unter anderem auch aus diesem Grund sei die Anschaffung der Wohnung in der S-Gasse als Ordination 2 erfolgt. Wegen Kündigung der Wohnung 1 sei die Familie 2001 in die S-Gasse übersiedelt. Nach Übersiedlung der Familie werde die elterliche Wohnung in Wien Y, J-Straße als weiterer inländischer Wohnsitz (Wohnung 3) vom Bw. (mit-)benützt. Der Bw. nahm zur Kenntnis, dass die im Streitjahr getätigten Aufwendungen für die Einrichtung einer Ordination in der S-Gasse dem UFS bekannt zu geben sein würden. Sodann wurde ein baldmöglicher Termin für die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Senat besprochen und - dem Wunsch des Bw. entsprechend - für angekündigt.

Im Zuge der Vorladung des Bw. zu der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat forderte der Referent den Bw. auf,

1. den Nachweis darüber zu führen, wann er erstmals vom Eigenbedarf und vom Kündigungsbegehren des Vermieters der Wohnung 1 Kenntnis erlangte. In Betracht kämen etwa der Schriftverkehr mit dem Vermieter selbst, mit der Hausverwaltung und mit dem Rechtsanwalt des Vermieters, ferner Aufzeichnungen und Kalendereintragungen über die Gespräche mit dem Vermieter bzw. mit dessen Verwalter und Rechtsanwalt. Gleichfalls nachzuweisen sei, wann die Wohnung in der S-Gasse (Ordination 2) nachgefragt, besichtigt und über deren Ankauf verhandelt wurde. Art und Umfang der 2000 und 2001 in diesem Objekt getätigten Aufwendungen seien nachzuweisen. Ferner wurde um konkrete Darstellung und um Nachweis der Beschaffenheit und der Mängel der Ordination 1 (H-Gasse) ersucht;

2. hinsichtlich der Parkstrafen die berufliche Notwendigkeit des vorschriftswidrigen Parkens an den betreffenden Tagen und Uhrzeiten durch geeignete Unterlagen über gleichzeitig statt findende Veranstaltungen bzw. Termine nachzuweisen. Auffällig erscheine allerdings die Häufung der Verwaltungsübertretungen, was auf eine in der Privatsphäre angesiedelte Sorglosigkeit im Umgang mit den einschlägigen Verkehrsvorschriften schließen lasse.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Bw. nicht erschien, wurde ergänzend ausgeführt: Vertreter/Bw.: "Mein Mandant wollte bei der heutigen Verhandlung persönlich anwesend sein, ist aber derzeit in Griechenland. Ich habe mit ihm heute Morgen telefoniert, er hat mir mitgeteilt, dass schon seit 1999 die Rede davon war, dass der Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat; es war ein Hin und Her, erst 2001 kam es dann zur endgültigen Räumung der Wohnung.

Es steht jedenfalls fest, dass mein Mandant die Wohnung zirka zwei Jahre privat genutzt hat und das beruflich genutzte Kabinett wegen der Regelung des § 20 EStG nicht als Arbeitszimmer geltend gemacht hat."

Vertreter der Amtspartei: "Daraus ergibt sich, dass eine eindeutige Bestimmung über die geplante Nutzung nicht gegeben war."

Vertreter/Bw.: "Ich verweise auf Tz. 37 zu § 10 des Doralt-Kommentars, woraus sich ergibt, dass ein IFB auch dann zusteht, wenn zwar die berufliche Verwendung geplant ist, aber es erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich dazu kommt.

Ergänzen möchte ich noch, dass meinem Mandant für den Zeitraum der privaten Nutzung keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand; die H-Gasse war zu teuer (Mietzins rund ATS 15.000,00), die J-Straße (Anm.: i.e. Wohnung 3) wurde und wird noch von der Mutter bewohnt und wäre daher wesentlich zu klein gewesen für eine vierköpfige Familie.

Betreffend Parkstrafen verweise ich auf mein Berufungsvorbringen und insbesondere auf Tz. 258 zu § 4 des Doralt-Kommentars."

Vertreter der Amtspartei: "Die Anhäufung von Parkstrafen kann nicht im Rahmen der normalen Betriebsführung gelegen sein."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Betriebsausgabenerhöhung infolge Vorsteuerkürzung im Verhältnis unecht umsatzsteuerbefreiter Umsätze zum Gesamtumsatz 2000

Die vom Finanzamt unterlassene Erhöhung der diesbezüglichen Betriebsausgaben auf das erklärte Niveau wird, vom Finanzamt unbestritten, auf Grund von § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 iVm § 6 Abs. 1 Z. 11b UStG 1994 sowie § 12 Abs. 3 Z. 1 u. 2 und Abs. 5 leg.cit. nachgeholt. Die Gewinnminderung gegenüber der BVE beträgt ATS 2.283,26. Insofern ist der angefochtene Bescheid zu Gunsten des Bw. abzuändern.

2. Parkstrafen, sonstige Verkehrsstrafen

Obwohl der Bw. im Verfahren aufgefordert war, den beruflichen Anlass seiner Verwaltungsübertretungen im Einzelnen darzulegen, hat er sich vor dem Berufungssenat mit der Wiederholung seines allgemeinen Vorbringens im Vorlageantrag durch den steuerlichen Vertreter begnügt. Von der weiteren Geltendmachung einer Polizeistrafe wegen Geschwindigkeitsübertretung hat der Bw. schlüssig Abstand genommen, indem er dazu nichts vorbrachte; der UFS sah sich daher nicht veranlasst, an der regelmäßig anzunehmenden Wurzel dieses Aufwandes im privat begründeten Verhalten des Bw. überhaupt zu zweifeln. Der Hinweis auf eine Schrifttumsmeinung Doralts aber, wonach auch Parkstrafen als Betriebsausgaben in Betracht kommen, wenn sie sich als Folge eines unvermeidlichen Handelns - hier: unterlassenes Ausfüllen von Parkscheinen, weil eine dringende berufliche Verrichtung vor Ablauf der erlaubten Parkzeit nicht habe unterbrochen werden können - erweisen, überzeugt im gegebenen Zusammenhang nicht: Die Häufung der Parkvergehen (42 in einem Kalenderjahr) erweckte beim UFS die Vermutung, der Bw. habe einen sorglosen Umgang mit den geltenden Verkehrsvorschriften an den Tag gelegt. Nun ist der Bw. nicht etwa ein Gewerbetreibender oder Handelsunternehmer, bei welchem eine liefer- oder einsatzbedingte Überschreitung der zulässigen Parkdauer oder die Missachtung eines Halteverbotes nach den konkreten Umständen des Geschäftsbetriebes durchaus häufiger vorkommen kann, wiewohl auch hier der entsprechende mögliche Nachweis zu erbringen wäre. Vielmehr hat er sich zu den konkreten Umständen seines wiederholt vorschriftswidrigen Parkens trotz Aufforderung ausgeschwiegen und solcherart die ihm vorgehaltene Vermutung indirekt bestätigt. Es war daher - mit Doralt4, Anm.262 zu § 4 EStG und der dort referierten Rechtsprechung - davon auszugehen, dass die wiederholten, ja gehäuft begangenen Verwaltungsübertretungen ein das grundsätzliche Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG lockerndes geringesVerschuldennicht mehr erkennen lassen. Somit würde eine steuerliche Anerkennung der Geldstrafen als Betriebsausgaben den der Einheit der Rechtsordnung dienenden Strafzweck und Pönalcharakter zumindest teilweise rückgängig machen, was weder von der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes noch im Schrifttum als dem Zweck der einschlägigen Steuerrechtsvorschriften dienend angesehen wird (so Doralt4, Anm. 263 mit Hinweis auf RSpr und Tanzer, Geldstrafen, 105; ebenso Doralt4, Anm. 163 zu § 20 EStG). Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren war daher nicht zu folgen.

3. IFB

Die hier interessierenden Vorschriften lauten:

§ 10 Abs. 1 EStG 1988: "Bei der Anschaffung ... von abnutzbaren Anlagegütern kann der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag (im Folgenden:IFB) von höchstens ... % der Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen. Der IFB beträgt von den nach dem anfallenden Anschaffungskosten (von Gebäuden) höchstens 9 %."

Abs. 2: "Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die

- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

- in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3) dient."

Abs. 3: "Für Gebäude darf der IFB nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen ..."

Abs. 7: "Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung ... geltend gemacht werden."

Abs. 9: "Der IFB ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Wirtschaftsgüter, für die er gewinnmindernd geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von 4 Wirtschaftsjahren (Abs. 1 Behaltefrist im Betrieb)

- aus dem Betriebsvermögen ausscheiden ...

Die gewinnerhöhende Auflösung hat im Jahr des Ausscheidens zu erfolgen."

Ein IFB kann nur (insoweit) in Anspruch genommen werden, als das Wirtschaftsgut zum betrieblichen Anlagevermögen gehört. Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen im (Allein- oder Ehegattenmit-) Eigentum des Steuerpflichtigen gehören nur dann zur Gänze zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie vollständig oder zumindest über 80 % eigenbetrieblich genutzt werden. Betrieblich genutzte Eigentumswohnungen sind allerdings laut der vom BMF angeordneten Verwaltungspraxis als eigenes Wirtschaftsgut und damit als Bestandteil des Betriebsvermögens auch dann anzusehen, wenn der Miteigentumsanteil und das Ausmaß der betrieblichen Nutzung - bezogen auf das Gesamtobjekt - weniger als 20 % betragen. Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes (hier einer Eigentumswohnung) vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen. Von einer solchen vorübergehenden Nichtverwendung des Wirtschaftsgutes kann freilich nur dann die Rede sein, wenn der Steuerpflichtige ernsthaft darum bemüht ist, das aus betrieblichen Gründen augenblicklich nicht betrieblich verwendbare Wirtschaftsgut so bald wie möglich der nach Art des Wirtschaftsgutes in Betracht kommenden betrieblichen Nutzung zuzuführen. Eine kurzfristige außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsvermögens ändert nichts an dieser Eigenschaft, wie auch umgekehrt die kurzfristige betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes des Privatvermögens nicht den Wechsel in das Betriebsvermögen bewirkt ().

Bei einer - wie hier gegeben - anfänglichen Nichtverwendung und daran nahtlos anschließenden mehrjährigen privaten Verwendung einer Eigentumswohnung kann von einer bloß vorübergehenden oder kurzfristigen nichtbetrieblichen Nutzung nach Meinung des Berufungssenates grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden. Nach der Rechtsauffassung des BMF käme eine andere Beurteilung allenfalls beim Vorliegen besonderer Begleitumstände in Betracht, ... wenn bereits von vornherein die Absicht der weiteren betrieblichen Verwendung ... eindeutig feststand (Rz 464 EStR 2000, mit Beispiel).

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat stellte sich heraus, dass das Kündigungsbegehren des Vermieters der Wohnung 1 dem Bw. bereits 1999 bekannt war, und dass es sich in den nachfolgenden Gesprächen mit dem Eigentümer und dessen Rechtsanwalt nur noch darum handelte, zu welchem Zeitpunkt er und seine Familie aus dieser Mietwohnung würden ausziehen müssen. Die Wohnung in der S-Gasse ("Ordination 2") wurde somit mindestens auch zu dem Zweck angeschafft, darin bis zu der - beim Einzug dort offenbar terminlich noch nicht feststehenden - Übersiedlung der Familie nach Griechenland (wo sich seither der neue Hauptwohnsitz des Bw. befindet) zu wohnen. Die Aufgabe der Ordination 1 in der H-Gasse erfolgte auch nicht erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, Einrichtung und Inbetriebnahme der neuen Ordination 2: Nicht die mit Hinweis auf einen Dachausbau dort nur vage behaupteten betrieblich bedingten Verwendungshindernisse und der vom steuerlichen Vertreter als Anschaffungsmotiv bekannt gegebene hohe Mietaufwand in der H-Gasse, sondern vielmehr der im Jahr 2001 für den Bw. keineswegs überraschende, sondern seit 1999 akut gegebene Bedarf nach einem Wohnungswechsel der Familie des Bw. waren nach beweiswürdigender Ansicht des Senates für die vermögensbildende Anschaffung Ende 2000 und private Erstnutzung des Objektes in der S-Gasse seit 2001 bis vorrangig bestimmend. Der zeitliche und kausale Zusammenhang des familiären Umzuges nach Griechenland Mitte 2003 mit dem Auszug 2001 aus der vom Vermieter schon 1999 gekündigten Wohnung 1 in der W-Straße blieb trotz Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unaufgeklärt, ja im Grunde unerläutert; Kündigungsbegehren und Wohnungsankauf (1999/2000) bilden demgegenüber einen weitaus engeren sachlichen Zusammenhang.

Nach dem so festgestellten Sachverhalt ist die Eigentumswohnung in der S-Gasse im Zeitpunkt ihrer Anschaffung nicht dem notwendigen Betriebsvermögen des Bw. zuzuordnen. Daraus folgt, dass nicht nur die laufenden Objektkosten in der S-Gasse - auf deren Geltendmachung der Bw. schon früher mit Hinweis auf die eingestandene Privatnutzung der Ordination 2" verzichtet hatte - vom gewinnmindernden Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind, sondern dass auch der geltend gemachte IFB nicht zusteht. Dementsprechend erübrigt sich eine nähere Erörterung der Konsequenz, die eine - hier versagte - steuerlichen Anerkennung des beantragten IFB im Folgejahr hätte: Infolge unbestreitbaren Ausscheidens der Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen (nicht bloß kurzfristige Verwendungsänderung) wäre nämlich - wie sich aus den eingangs zitierten Vorschriften des § 10 EStG ergibt - der IFB gewinnerhöhend aufzulösen, was nebenher gesagt bei der annähernd gleichen Einkommenshöhe dieser beiden Jahre den diesfalls ohnehin nur im Nachhinein erwirkten Steuervorteil des Jahres 1 bereits im Jahr 2 vollends rückgängig machen würde.

Somit war auch der zweite explizit ausgeführte Berufungsantrag abschlägig zu beurteilen.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Investitionsfreibetrag
Anschaffung einer Eigentumswohnung ohne konkrete betriebliche Zweckbestimmung
private Erstnutzung durch mehr als zwei Jahre
notwendiges Betriebsvermögen
spätere betriebliche Nutzung als Ordination eines Psychotherapeuten.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at