Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.11.2004, RV/1903-W/04

Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1903-W/04-RS1
wie RV/0653-W/04-RS1
Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Demnach tritt als einzige Rechtsnachfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein.().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch A-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Umsatzsteuersondervorauszahlung
Wahlrecht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at