Säumniszuschlag für Umsatzsteuersondervorauszahlung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1903-W/04-RS1 | wie RV/0653-W/04-RS1 Ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers kann die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen. Demnach tritt als einzige Rechtsnachfolge des Unterbleibens der Entrichtung der Sondervorauszahlung unmittelbar kraft Gesetzes die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr ein.(). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch A-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/13/0260, verwiesen, wonach ausgehend vom freien Wahlrecht des Unternehmers die Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung keine andere (weitere) Rechtsfolge als die Vorverlegung der Fälligkeitstage der Umsatzsteuervorauszahlungen, beispielsweise die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nach sich ziehen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Umsatzsteuersondervorauszahlung Wahlrecht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAD-11437